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   VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07   

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https://dejure.org/2008,4641
VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07 (https://dejure.org/2008,4641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 (https://dejure.org/2008,4641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. April 2008 - 8 S 12/07 (https://dejure.org/2008,4641)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer Abstandsfläche; Vorbau

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Inhalts einer durch Baulast gesicherten Verpflichtung; Frage der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen; Begriff des Schmalseitenprivilegs

  • Judicialis

    BadOStrG 27 Abs. 1; ; BGB § 133; ; LBO § 5 Abs. 6 Nr. 2; ; LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; LBO § 7 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 121 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraft; Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baulast; Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Rechtskraftwirkung; Baulast; Auslegung; Anrechnungsverbot; Vorbau; Sondersituation; Treu und Glauben; Baugenehmigung Teilbarkeit

  • rechtsportal.de

    Rechtskraft; Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baulast; Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Rechtskraftwirkung; Baulast; Auslegung; Anrechnungsverbot; Vorbau; Sondersituation; Treu und Glauben; Baugenehmigung Teilbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2009, 184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2002 - 5 S 629/02

    Nachbarschutz gegen grenznahe Garagenanlage - Lärmschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07
    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.6.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445).

    Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286; Beschluss vom 12.9.1996, aaO.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.

    Die Garage lässt nicht die verlässliche Aussage zu, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002, a.a.O.), weil die Garage und das Bauvorhaben nicht im selben Grenzbereich liegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07
    Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999, - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107).

    Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286; Beschluss vom 12.9.1996, aaO.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2003 - 8 S 1251/03

    Vorbau; Bauland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07
    Ein Vorbau, der höher als die Außenwand ist und somit in den Dachraum hineinragt, kann nicht mehr nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -).

    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.6.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 8 S 1531/14

    Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Bestimmung der Länge dieser

    Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben verstehen durfte (sog. "objektiver Empfängerhorizont") (Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06 - VBlBW 2007, 225).

    Da auch das Anrechnungsverbot aus § 7 LBO - wie die in der der Baulast zugrunde liegende Verpflichtungserklärung und die Anbauvorschriften für das Bloosgebiet - der Sache nach einem Mindestgebäudeabstand dient, ist die Baulast wie eine Abstandsflächenbaulast im Sinne des § 7 LBO zu behandeln mit der Folge, dass eine fiktive Parallelverschiebung der Grundstücksgrenze anzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184).

  • VG Sigmaringen, 05.04.2023 - 10 K 101/21

    Baurecht; Abstandsflächen

    Ob sich die vom Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung nach altem Recht übernommener Baulasten angestellten Überlegungen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2015 - 8 S 1531/14 -, juris Rn. 56, und vom 15.4.2008 - 8 S 12/07 -, juris Rn. 32) auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen, ist jedoch fraglich.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 827/14

    Privilegierte Vorbauten in der Abstandfläche

    Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen (Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 733/15

    Bestimmung über kleineren Bauabstand im Ortsrecht

    Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGH BW-Ls 1993, Beilage 9, B12).

    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184; Beschl. v. 9.7.2014 - 8 S 827/14 - juris; Beschl. v. 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschl. v. 13.6.2003 - 3 S 938/03 -BauR 2003, 1549; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 1547/13

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag der Grundstücksnachbarn gegen

    Aus der Baulast kann somit keine Begünstigung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen entnommen werden(vgl. § 7 Satz 2 LBO; § 7 Abs. 3 LBO a.F.; zur Auslegung von Baulasten und zur maßgeblichen Rechtslage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184).
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