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   VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01   

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https://dejure.org/2001,8836
VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01 (https://dejure.org/2001,8836)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01 (https://dejure.org/2001,8836)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 (https://dejure.org/2001,8836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Gebühr für Überprüfungstätigkeit, die keine bauordnungsrechtliche Anordnung ergibt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenerhebung für die einer baurechtlichen Anordnung typischerweise vorangehenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninterne Besprechungen oder Telefonate mit den am Verfahren Beteiligten

  • Judicialis

    LGebG § 3; ; LGebG § 26 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LGebG § 3; LGebG § 26 Abs. 1 S. 2
    Verwaltungsgebühr: Allgemeine Verwaltungsgebühr, Gebührenverzeichnis, Baurechtliche Anordnung, Vorbereitende Tätigkeiten, Auslagenersatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld einer Anordnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 707
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1979 - II 2812/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01
    Wie auch in § 26 Abs. 2 b LGebG zum Ausdruck kommt, stellt sich der auf den Ersatz von Auslagen gerichtete Anspruch somit als ein Nebenanspruch zur Erhebung der Gebühr dar und ist von deren Entstehung abhängig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.8.1979 - II 2812/78 - unveröffentlicht; Gerhardt, a.a.O., § 26 Rn. 20).
  • VG Freiburg, 24.09.2003 - 2 K 2217/02

    Gebührenpflichtige Amtshandlungen

    Die Anwendung des § 3 LGebG steht unter dem Vorbehalt, dass weder das Gebührenverzeichnis noch andere Rechtsvorschriften eine vorrangige Bestimmung enthalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707).

    In Bezug auf das Altlastenrecht enthält das Gebührenverzeichnis in Nr. 1.2.15 ff. eine Aufzählung verschiedener Gebührentatbestände, die für die in dem vorangestellten Vorspruch genannten Bereiche zumindest im Grundsatz als abschließend zu verstehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707 und Schlabach, Verwaltungskostenrecht, § 3 Rn. 6; jeweils zu baurechtlichen Maßnahmen).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten - wie hier - nicht zu einer verbindlichen Anordnung führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707).

    Das Fehlen einer entsprechenden Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter der genannten Voraussetzung gebührenfrei sein sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707).

  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 6 K 736/06

    Gebühr für "öffentliche" Leistungen der Gemeinde

    Der Beschluss des VGH vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01 - greife hier nicht, da damals noch vom engen Begriff der "Amtshandlung" ausgegangen worden sei und es sich um eine andere Konstellation gehandelt habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 2 S 2781/21

    Gebührenschuld für (straßenverkehrsrechtliche) Amtshandlungen; Gebühr für die

    Dass Maßnahmen, die eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder öffentliche Leistung nur vorbereiten, selbst nicht gebührenpflichtig sind, ist allgemein anerkannt (für öffentliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 2 LGebG Anm. 5.7; LT-Drs. 13/3477 S. 39; für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BGebG: BT-Drs. 17/10422 S. 95; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01 - juris Rn. 5).

    Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch auf Ersatz von Auslagen nur um einen Nebenanspruch zur Erhebung der Gebühr, der von deren Entstehung abhängig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01 - juris Rn. 7; Urteil vom 29.08.1979 - II 2812/78 - juris Rn. 19).

  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

    ee) Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2001 - 8 S 1892/01 -, NVwZ-RR 2002, 707) führt ebenfalls nicht weiter.

    Die vom Kläger bemühte Fallgestaltung zeichnete sich insbesondere durch den Umstand aus, dass nach dem dort fachrechtlich einschlägigen Gebührentatbestand (Nr. 11.11. des damaligen Gebührenverzeichnisses des Innenministeriums) allein für behördliche Anordnungen, nicht aber für vorhergehende Maßnahmen der Bauaufsicht Gebührenpflichten normiert waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2001 - 8 S 1892/01 -, NVwZ-RR 2002, 707 = juris Rn. 5).

  • VG Hannover, 25.05.2016 - 10 A 361/16

    Amtshandlung; Bestimmtheitsgebot; Gebührenordnung; Gefährlichkeitsfeststellung;

    Keine Außenwirkung haben im Grundsatz amtshandlungsvorbereitende Verwaltungsmaßnahmen (wie u. a. die Ermittlung des Sachverhalts, Prüfung der Sach- und Rechtslage, Einnahme des Augenscheins), die nicht zu einer Beendigung der Amtshandlung führen (vgl. für behördliche Vorbereitungshandlungen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01 -, NVwZ-RR 2002, 707).
  • VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10

    Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der

    Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7).
  • VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10

    Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für Einsätze der Berliner Feuerwehr zur

    Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7).
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