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   LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15   

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LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15 (https://dejure.org/2015,22586)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2015 - 8 S 20/15 (https://dejure.org/2015,22586)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15 (https://dejure.org/2015,22586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. eines vertraglich vereinbarten Individualbeitrags; Bildung von gleichbleibenden monatlichen Raten bei einem Ratenkreditvertrag aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten; Aufteilung des vom Kunden zu zahlenden Entgeltes in ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag ist zurück zu zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Individualbeitrag verworfen, Targobank unterliegt

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich "im Kopf" des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai - XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]).

    Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]).

    Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).

    (a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]).

    Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).

    Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]).

    Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).

    (2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung - wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt - indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]).

    Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden.

    Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 [unter II 6]).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]).

    Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).

    (a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]).

    Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).

    Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]).

    Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).

    (2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung - wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt - indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]).

    Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden.

    Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Ob Entgeltklauseln - wie sie hier in Rede stehen - sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 [unter II 3 c]).

    Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).

    Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der "kundenfeindlichsten" Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt.

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt - nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.).

    Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]).

  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]).

    Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des "Preisargumentes" in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.

  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).

    Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein.

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 [unter II 6]).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen - sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt - die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02 [unter II 4 b]).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 [unter II 6]).
  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 78/10

    Auftrag an Autohändler zur Vermittlung eines Kraftfahrzeuges: Rechtsnatur des

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10

    Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86

    Verwendung von AGB bei Übernahme in den Vertragstext aus dem Gedächtnis; Annahme

  • BGH, 22.11.2012 - VII ZR 222/12

    AGB eines Abfallentsorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle einer Klausel zur

  • LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
  • LG Düsseldorf, 20.11.2015 - 8 S 56/14

    Rückzahlung eines Individualbeitrags i.R.d. Abschlusses eines Darlehensvertrages

    Die von ihr hierzu angestellten Erwägungen sind uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kammerbeschlüsse vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15 (BeckRS 2015, 14886; unter II 1 b bis d sowie unter II 3 a der Gründe) und vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15 (BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427; unter I 1 der Gründe) Bezug genommen wird, in denen die Kammer alle durch den Fall aufgeworfenen Streitfragen behandelt und die wesentlichen von der Beklagten zur Verteidigung ihres Standpunktes angeführten Gesichtspunkte bereits in ihre Würdigung einbezogen hat.

    Die Auffassung der Kammer steht vielmehr in Einklang mit der von ihr (vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427 [unter I 1 b bb (1)]) angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15 (BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427) und den vorstehenden Ausführungen zur Kontrollfähigkeit der Bestimmung ergibt, durch den Bundesgerichtshof zum Nachteil der Beklagten geklärt und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar.

  • LG Düsseldorf, 20.01.2016 - 8 S 67/15

    Laufzeitunabhängig erhobene Entgeltkomponente in einem Darlehensvertrag;

    - Die Frage der Kontrollfähigkeit der Bestimmung über den Individualbeitrag lässt sich auf der Grundlage der von der Kammer angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427 [unter I 1 b bb (1)]) ohne weiteres beantworten.

    In diesem Zusammenhang ist das Wort "berechnen" - ebenso wie in den weiteren, sich ebenfalls mit dem Individualbeitrag der Beklagten befassenden Entscheidungen der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886; Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203) - jeweils als "in Rechnung stellen" bzw. "vergüten lassen" oder "verlangen" zu verstehen, und nicht in dem - von der Beklagten ihrem Sachvortrag unterlegten - Sinne von "errechnen" oder "ausrechnen".

    Hierzu hat die Kammer in ihren bereits eingangs genannten Beschlüssen folgendes ausgeführt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886 [unter I 1 b cc (2)]; und Beschluss vom 17. Juli 2015 - 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 [unter I 1 b cc (2)]):.

  • LG Mönchengladbach, 09.09.2015 - 2 S 29/15

    Rückzahlung eines einmaligen laufzeitunabhängigen im Rahmen eines

    Denn es liegen divergierende Entscheidungen dazu vor, ob die Vereinbarung des Individualbeitrags den Anforderungen des Rechts über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält (vgl. z.B. für eine Wirksamkeit der Regelung: AG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, Az. 29 C 9484/14; AG Bonn, Urteil vom 22.10.2014, Az. 114 C 380/14; beide zitiert nach Juris; für eine Unwirksamkeit der Regelung z.B.: AG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014, Az. 54 C 11313/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2015, Az. 26 C 7302/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015, Az. 34 C 9206/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2015, Az. 33 C 10980 14; AG Hameln, Urteil vom 02.04.2015, Az. 23 C 329/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015, Az. 12 O 341/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015, Az. 8 S 20/15; alle zitiert nach Juris).
  • LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15

    Verbraucherkreditvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines sog.

    Zu einer neuen Beurteilungen der Rechtlage gelangt die Kammer auch nicht durch den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2015 (8 S 20/15), welcher zwar die Divergenz zur Rechtsprechung der Landgerichte Mainz und Stuttgart erkennt und benennt, aber gleichwohl gem. § 522 Abs. 2 ZPO verfährt und lediglich ausführt, der hiesigen Argumentation "vermag die Kammer ... nicht beizutreten".
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Rechtsprechung
   LG Flensburg, 21.01.2016 - 8 S 20/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4828
LG Flensburg, 21.01.2016 - 8 S 20/15 (https://dejure.org/2016,4828)
LG Flensburg, Entscheidung vom 21.01.2016 - 8 S 20/15 (https://dejure.org/2016,4828)
LG Flensburg, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 8 S 20/15 (https://dejure.org/2016,4828)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erfolg von WBS bei Ermittlungssoftware Observer: Abmahner müssen Zuverlässigkeit beweisen!

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sieg bei Ermittlungssoftware Observer: Abmahner muss Zuverlässigkeit beweisen!

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