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   VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09   

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VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09 (https://dejure.org/2010,1943)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 (https://dejure.org/2010,1943)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 8 S 2517/09 (https://dejure.org/2010,1943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes i.S.d. § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB bei der Haltung von Pensionspferden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bei Haltung von Pensionspferden und Erzeugung des Futters auf nur gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen; Dienlichkeit eines Wohnhauses für einen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) bei Haltung von Pensionspferden und Erzeugung des Futters auf nur gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen; Dienlichkeit eines Wohnhauses für einen ...

  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) bei Haltung von Pensionspferden und Erzeugung des Futters auf nur gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen; Dienlichkeit eines Wohnhauses für einen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist Wohnhaus Landwirtschaftsbetrieb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenerwerbslandwirtschaft: Betriebswohnung im Außenbereich zulässig? (IBR 2011, 1094)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 227 (Ls.)
  • DVBl 2011, 294
  • DÖV 2011, 329
  • BauR 2011, 727
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Zwar fordere das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - des Weiteren, dass ein Wohnhaus auch nach Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Zweck geprägt werde.

    Die Berufung sei wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - zuzulassen.

    Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.).

    Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).

    27 Die für das "dienen" in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung.

    Maßgebend ist allein, ob ein "vernünftiger Landwirt" ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106).

    Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines "normalen Wohnstandards" - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert.

    Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).

    Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.).

    Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355).

    Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.).

    Maßgebend ist allein, ob ein "vernünftiger Landwirt" ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2002 - 5 S 2048/00

    Außenbereich - Gebäude für landwirtschaftlichen Betrieb - dienen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb "dient" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.).

    Für die maßgebende Sichtweise des "vernünftigen Landwirts" kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213).

    Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1993 - 8 S 2970/92

    Baugenehmigung für Außenbereichsvorhaben: landwirtschaftlicher Betrieb auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355).

    Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte.

    Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BVerwG, 23.12.1983 - 4 B 175.83

    Imkerei - Wohnhaus - Landwirtschaftlicher Betrieb - Nebenberuflich - Berufsmäßig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    26 Ein Wohnhaus "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 3 S 233/95

    Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben: Erstreckung der Privilegierung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985).
  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401).
  • BVerwG, 28.08.1998 - 4 B 66.98

    Bauen im Außenbereich; forstwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Maßgebend ist allein, ob ein "vernünftiger Landwirt" ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106).
  • BVerwG, 01.06.2007 - 4 B 13.07

    Verfahrenrecht - Verpflichtungsklage auf Neubescheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
    Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 8 S 976/94

    Baugenehmigung für Außenbereichsvorhaben: landwirtschaftlicher Betrieb auf

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 62.78

    Wanderschäfer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Vertrag - Flugplatz -

  • BVerwG, 19.05.1995 - 4 B 107.95

    Grundsatzrüge zur Frage nach einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer

  • BVerwG, 22.06.1983 - 4 B 71.83

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04

    Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

  • BVerwG, 10.03.1993 - 4 B 254.92

    Anforderungen an die dienende Funktion und die Privilegierung eines Vorhabens im

  • BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 14.89

    Nebenerwerbsbetrieb - Eigentumsfläche - Pachtland - Reithalle

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 8 S 1716/93

    Vergrößerung einer Reithalle im Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme

  • BVerwG, 01.12.1995 - 4 B 271.95

    Angemessener Flächenbedarf für eine sachgerechte Koppelschafhaltung -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.11.1982 - 6 A 40/81

    Bauen im Außenbereich; Wohngebäude; Imker; Bienen; Bienenzucht; Landwirtschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08

    Einvernehmen nach BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei einer mit der unteren Baurechtsbehörde

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Es muss sich um ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auf Dauer lebensfähiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen gehandelt haben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 = juris Rn. 18).
  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1270/23
    Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die überwiegenden Teile der Betriebsflächen wie hier nur gepachtet sind (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308; Beschl. v. 05.07.2001 - 4 B 49.01 -, BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, BWGZ 2011, 87 = juris Rn. 18).

    Die Darlegungslast obliegt insoweit dem Bauherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, NVwZ 2013, 155 = juris Rn. 8; Urt. v. 16.12.2004 - BVerwG 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, BWGZ 2011, 87 = juris Rn. 18; Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1992, 208 = juris Rn. 21; instruktiv Hörnicke, DVBl 2021, 694).

  • VG Karlsruhe, 05.07.2017 - 4 K 1931/16

    Wohnen auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich

    Nach ständiger Rechtsprechung "dient" ein Wohnhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175/83; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09).

    25 Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Wohngebäude, ist vor allem auch auf das sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Erfordernis einer ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1983 - 4 B 175.83 - juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris Rn. 26).

    Ausreichend ist insofern, dass die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenart des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichem Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010, aaO, Rn. 26).

  • VG Sigmaringen, 11.05.2017 - 5 K 3008/16

    Rücknahme einer erloschenen Baugenehmigung; Vorliegen eines Gesamtbauvorhabens

    Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, Rn. 19, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, Rn. 25, Juris).

    Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist, dass ein "vernünftiger Betriebsinhaber" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, Rn. 19, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, Rn. 25, Juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2011 - 1 LA 4/11

    Anforderungen an die Darlegung eines Betriebskonzepts für einen behaupteten

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies anschaulich in seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 ausgeführt hat (- 8 S 2517/09 -, DVBl. 2011, 294), bezog sich dies aber auf eine Fallgestaltung, bei der immerhin mindestens 18 Pensionspferde gehalten wurden.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2011 - 8 S 1947/11

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dienen" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Einfügen

    Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2012 - 10 A 611/10

    Anspruch eines Pächters auf einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur

    vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 15. Dezember 2010 8 S 2517/09 , BRS 76 Nr. 73 (für einen Nebenerwerbsbetrieb mit 18 Pensionspferden bejaht).
  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB allerdings regelmäßig nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, juris Rn. 21).

    So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 06.08.2018 - 22 CS 18.1097

    Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Mastgeflügelhaltung - Ausreichende

    Deshalb haben auch die Laufzeiten der Pachtverträge lediglich Indizwirkung." Von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten kann etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs) Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (vgl. VGH BW, U.v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 24.07.2018 - 9 K 6550/17

    Bienenunterstand; Imker; Erwerbsimkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen;

    Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2023 - 2 L 59/22

    Baugenehmigung für ein Gebäude im Außenbereich - Dienen für landwirtschaftlichen

  • VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191

    Antrag auf Bauvorbescheid für (zweites) Betriebsleiterwohnhaus; kein "Dienen" bei

  • VG Cottbus, 27.02.2018 - 3 K 1075/15

    Zulässigkeit einer im Außenbereich im Nebenerwerb betriebenen

  • VG München, 31.05.2011 - M 1 K 11.535

    Pensionspferdehaltung; Neugründung; Eigenflächen; schlüssiges Betriebskonzept

  • VG Münster, 05.04.2017 - 2 K 672/15

    Keine Erteilung eines Bauvorbescheides für landwirtschaftliche Hofstelle im

  • VG Neustadt, 19.11.2019 - 5 K 714/19

    Keine Winzeraussiedlung unterhalb des Hambacher Schlosses

  • VG Freiburg, 07.08.2018 - 3 K 9009/17

    Dienende Funktion eines Bauvorhabens für ein landwirtschaftliches Unternehmen bei

  • VG Stuttgart, 22.10.2020 - 2 K 1074/19

    Landwirtschaftlicher Aussiedlerhof als störendes Element

  • VG Neustadt, 25.07.2018 - 3 K 1055/17

    Erweiterung eines Nebenerwerbsbetriebs im Außenbereich

  • VG Stuttgart, 22.10.2012 - 2 K 2655/12
  • VG München, 03.06.2014 - M 1 K 13.5481

    Landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; weite Entfernung von Grünland- und

  • VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.114

    Beseitigungsanordnung für Gebäude (bestehend aus Aufenthaltsraum mit Feuerstätte,

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