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   LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05 [039]   

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https://dejure.org/2005,30368
LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05 [039] (https://dejure.org/2005,30368)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.08.2005 - 8 S 385/05 [039] (https://dejure.org/2005,30368)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19. August 2005 - 8 S 385/05 [039] (https://dejure.org/2005,30368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsausfall - Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach 5 Monaten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Ersatz für Nutzungsausfall trotz Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erst nach mehreren Monaten

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1139
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Wenn aber im vorübergehenden Fortfall der Benutzbarkeit der eigentliche Vermögensschaden bereits entstanden ist (so BGHZ 40, 345 [349] = VersR 1964, 225 [226], kann eine gesetzlich nicht geregelte Frist ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht zum Ausschluss der Ansprüche führen.
  • LG Oldenburg, 08.04.1999 - 4 S 1130/98
    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Für dieses Verhalten könne es nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf NZV 2003, 379 [380]; LG Oldenburg vom 8.4.1999 4 S 1130/98 juris; KG VersR 2004, 1620 = NZV 2004, 470 {471]; vom 27.9.2004 12 U 270/02 juris).
  • KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02

    Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Vorrang des

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Für dieses Verhalten könne es nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf NZV 2003, 379 [380]; LG Oldenburg vom 8.4.1999 4 S 1130/98 juris; KG VersR 2004, 1620 = NZV 2004, 470 {471]; vom 27.9.2004 12 U 270/02 juris).
  • KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Totalschaden: Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Für dieses Verhalten könne es nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf NZV 2003, 379 [380]; LG Oldenburg vom 8.4.1999 4 S 1130/98 juris; KG VersR 2004, 1620 = NZV 2004, 470 {471]; vom 27.9.2004 12 U 270/02 juris).
  • LG Braunschweig, 26.07.2001 - 4 S 62/01

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs als Folge eines Verkehrsunfalls;

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Hinsichtlich der Kostenpauschale vertritt die Kammer unter Berufung auf das Urteil des LG Braunschweig vom 26.7.2001 (NJW-RR 2001, 1682) die Auffassung, dass grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro angemessen ist.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 1 U 43/02

    Haftungsverteilung bei Linksabbiegerunfall an einer Ampelkreuzung;

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Für dieses Verhalten könne es nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf NZV 2003, 379 [380]; LG Oldenburg vom 8.4.1999 4 S 1130/98 juris; KG VersR 2004, 1620 = NZV 2004, 470 {471]; vom 27.9.2004 12 U 270/02 juris).
  • OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03

    Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05
    Das OLG Köln (VersR 2004, 1332 = MDR 2004, 1114) geht davon aus, dass ein Nutzungswille dann nicht mehr vorliegt, wenn ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, der fehlende Nutzungswille soll dann vermutet werden und ist vom Geschädigten zu entkräften.
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