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   LG Wuppertal, 18.12.2013 - 8 S 43/13   

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https://dejure.org/2013,62443
LG Wuppertal, 18.12.2013 - 8 S 43/13 (https://dejure.org/2013,62443)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.12.2013 - 8 S 43/13 (https://dejure.org/2013,62443)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 8 S 43/13 (https://dejure.org/2013,62443)
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  • AG Mettmann, 09.07.2013 - 25 C 140/12

    Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach einer Körperverletzung

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.12.2013 - 8 S 43/13
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 09.07.2013 (Az: 25 C 140/12) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 09.07.2013 (Az: 25 C 140/12) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 532, 76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 24.05.1988 - VI ZR 326/87

    Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.12.2013 - 8 S 43/13
    Es können daher mit einer weiteren Klage keine Nachforderungen etwa mit der Begründung erhoben werden, dass die bereits der ersten Klage zugrunde liegenden Verletzungsfolgen nicht zutreffend gewürdigt wurden (Zöller-Vollkommer a.a.O.; BGH in NJW 1988, 2300).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 142/95

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.12.2013 - 8 S 43/13
    Der zugesprochene Betrag stellt die angemessene Entschädigung dar (Zöller-Vollkommer, 28. Auflage, vor § 322 ZPO, Rn. 49; BGH in NJW 1997, 3019, 3021).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus LG Wuppertal, 18.12.2013 - 8 S 43/13
    Auch nach einem entsprechenden Zivilurteil steht dessen Rechtskraft einer neuen Klage dann nicht entgegen, wenn neue Verletzungsfolgen geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht absehbar waren (Zöller-Vollkommer a.a.O.; Musielak, 10. Auflage, § 322 ZPO, Rn. 52; BGH in NJW-RR 2006, 712, 713).
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