Weitere Entscheidung unten: LG Flensburg, 27.05.2016

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   LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15   

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https://dejure.org/2016,3478
LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15 (https://dejure.org/2016,3478)
LG Flensburg, Entscheidung vom 23.02.2016 - 8 S 48/15 (https://dejure.org/2016,3478)
LG Flensburg, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 8 S 48/15 (https://dejure.org/2016,3478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wohnungsinhaber haftet nicht für illegale Downloads seines Mitbewohners / Vorherige Belehrung von Erwachsenen ist nicht notwendig

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Filesharing in WG

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing durch WG Mitbewohner

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht für die Rechtsverletzung eines WG Mitbewohners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht für die Rechtsverletzung eines WG-Mitbewohners

Besprechungen u.ä.

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing durch WG-Mitbewohner

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare

    Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens“, NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m.N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, "BearShare“ GRUR 2014 657 [659] Rn. 27, zitiert Beck online).

    Wie ein Telefonanschluss ist ein Internetanschluss eine Versorgungseinrichtung, die im privaten Bereich in gleicher Weise wie ein Telefonanschluss Gästen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird (von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online unter Hinweis auf T. Koch, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.01.2014 I ZR 169/12 "BearShare“ jurisPR-ITR 16/2014 Anm. 4).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 216/14, "Kinderhochstühle im Internet GRUR 2013, 1229 [1231], Rn. 34, zitiert Beck-online).
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 299/13

    Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz

    Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
    Eine Gefahr kann erst haftungsbegründend werden, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 299/13, 2104 [2105] Rn. 9, zitiert Beck-online; von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online).
  • LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14

    Filesharing - Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehrungspflichten des

    Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
    Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber sei dahingehend geboten, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe, weil eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing keine ganz fernliegende Nutzung sei, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken bräuchte (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, 310 S 23/14, Rn. 18, zit. Juris).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens“, NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m.N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, "BearShare“ GRUR 2014 657 [659] Rn. 27, zitiert Beck online).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 216/14

    Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der

    Auszug aus LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 216/14, "Kinderhochstühle im Internet GRUR 2013, 1229 [1231], Rn. 34, zitiert Beck-online).
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Rechtsprechung
   LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41343
LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15 (https://dejure.org/2016,41343)
LG Flensburg, Entscheidung vom 27.05.2016 - 8 S 48/15 (https://dejure.org/2016,41343)
LG Flensburg, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - 8 S 48/15 (https://dejure.org/2016,41343)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Filesharing in Wohngemeinschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens", NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m. N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, "BearShare" GRUR 2014, 657 [659], Rn. 27, zitiert Beck-online).

    Ein Internetanschluss ist eine Versorgungseinrichtung, die im privaten Bereich in gleicher Weise wie ein Telefonanschluss Gästen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird (von Ungern - Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck-online unter Hinweis auf T. Koch, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.01.2014 I ZR 169/12 "BearShare" in: juris PR-ITR 16/2014 Anm. 4).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und inwieweit seine Ausführungen zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei einer Überlassung des Internetanschlusses an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", Rn. 28, zit. Juris).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07

    Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu erwachsenen Familienangehörigen seien insoweit auch auf Mitbewohner anzuwenden (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73 [74]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2013, Az. 20 U 63/12, zitiert juris Rn. 29).

    Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03 2013, Az. 1-20 U 63/12, Az. 20 U 63/12, zit. Juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, zit. Juris Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 20 U 63/12

    Haftung des Inhabers eine Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu erwachsenen Familienangehörigen seien insoweit auch auf Mitbewohner anzuwenden (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73 [74]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2013, Az. 20 U 63/12, zitiert juris Rn. 29).

    Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03 2013, Az. 1-20 U 63/12, Az. 20 U 63/12, zit. Juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, zit. Juris Rn. 16).

  • AG Kiel, 20.11.2015 - 120 C 77/15
    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    120 C 77/15, AG Kiel.

    unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom 20.11.2015, Aktenzeichen 120 C 77/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 965, 00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Der BGH (Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens") habe die Haftung des Inhabers eines ungesicherten WLAN Anschlusses auch ohne konkreten Anlass bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses mit der Begründung bejaht, es sei nicht ganz unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss benutzten, um urheberrechtlich geschützte Werke im Internet in Tauschbörsen einzustellen.

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens", NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m. N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, "BearShare" GRUR 2014, 657 [659], Rn. 27, zitiert Beck-online).

  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 299/13

    Verkehrssicherung einer Baustelle im Winter: Einrichtung eines Notweges trotz

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Eine Gefahr kann erst haftungsbegründend werden, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 299/13, 2104 [2105] Rn. 9, zitiert Beck-online; von Ungern - Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck-online).
  • LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14

    Filesharing - Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehrungspflichten des

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber sei dahingehend geboten, dass eine Nutzung von so genannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe, weil eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing keine ganz fernliegende Nutzung sei, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken bräuchte (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, Az. 310 S 23/14, Rn. 18, zit. Juris).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 216/14

    Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 216/14, "Kinderhochstühle im Internet II", GRUR 2013, 1229 [1231], Rn. 34, zitiert Beck-online).
  • AG Bochum, 16.04.2014 - 67 C 57/14

    Anschlussinhaber muss Mitbewohner nicht benennen

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Er habe jedoch mit einer Rechtsverletzung durch seinen Mitbewohner nicht rechnen müssen, weil aus dem Untermietverhältnis Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Untermieters folgten, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassten (so auch LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, Az. 14 0 320/12, AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 119/15, AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14).
  • LG Köln, 14.03.2013 - 14 O 320/12

    Illegale Downloads in WG

    Auszug aus LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
    Er habe jedoch mit einer Rechtsverletzung durch seinen Mitbewohner nicht rechnen müssen, weil aus dem Untermietverhältnis Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Untermieters folgten, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassten (so auch LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, Az. 14 0 320/12, AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 119/15, AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

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