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   VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15   

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https://dejure.org/2015,41123
VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15 (https://dejure.org/2015,41123)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 (https://dejure.org/2015,41123)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 8 S 534/15 (https://dejure.org/2015,41123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlage - Lärm und Schattenwurf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen; Besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 S 1 UVPG, § 3a UVPG, § 3c UVPG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG
    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlage - Lärm und Schattenwurf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen; Besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Genehmigung einer Windenergieanlage ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genehmigung einer Windenergieanlage ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15
    Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).

    In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.

    Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss).

    Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353).

    Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15
    Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).

    Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15
    Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).

    Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).

  • VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15

    Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher

    2.1.1 Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris).

    Dennoch ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, der bei einem Abstand von 1.500 m zu sieben genehmigten Windenergieanlagen ohne weiteren Begründungsaufwand von einer Klagebefugnis ausging).

    Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris).

    Daher wäre eine - derzeit nicht absehbare und wohl allenfalls theoretisch denkbare - Überschreitung der Lärmgrenzwerte im konkreten Fall keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs etwa durch Erlass ergänzender Anordnungen auf Grundlage von § 17 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 A 372/09 -, juris).

    Vorliegend kann jedoch offen bleiben, bei der Überschreitung welcher zeitlichen Grenze der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf zur Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG führt und ob insoweit die in den "Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA" des LAI genannten, von Nachbarn hinzunehmenden Beschattungsdauern von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag zur Konkretisierung höchstzulässiger Beschattungen herangezogen werden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

    Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, juris, vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

    Die behördliche Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris, und vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2015 - 2 M 33/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B 1916/11 -, juris).

    Je berechtigter und gewichtiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist folglich der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris).

    Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, m.w.N.).

    Anerkannt ist, dass sich aus diesen politischen Zielsetzungen, die in einschlägigen Normen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden haben, ein besonderes öffentliches Interesse ergeben kann (vgl. Bayer. VGH; Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 11 S 13/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

    Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (im Hinblick auf die Errichtung der Windenergieanlagen) vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

    Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (1.), so dass der Senat in eine umfassende Prüfung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO einzutreten hat (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris).
  • VG Freiburg, 23.09.2016 - 6 K 2683/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19

    Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, Rn. 8, juris; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 17, juris; Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 - Rn. 5, juris; Beschl. v. 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, Rn. 3, juris).

    Selbst wenn man indessen mit einer anderen Auffassung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 23-27, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, Rn. 104, juris) ein zusätzliches besonderes Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges fordert, so liegt dieses hier vor.

    Daraus ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse im Einzelfall, ohne dass eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs (wie etwa in § 212a BauGB) erforderlich gewesen wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O.).

    Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hier i.V.m. § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (zum Maßstab der ernstlichen Zweifel vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 - 7 VR 1.14 -, Rn. 11, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 29).

    Ein etwaiger Fehler wäre erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, Rn. 41, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 8).

    Sofern sich diese weitergehenden Gestattungen nicht auf den durch die WEA und die diesen zugeordneten Nebengebäude beziehen, dürften sie erforderlich gewesen sein, da Maßnahmen außerhalb des Betriebsstandorts nicht von der Konzentrationswirkung umfasst sind (in diesem Sinne Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 13 Rn. 9; vom Erfordernis einer zusätzlichen Waldumwandlungsgenehmigung geht offenbar auch der VGH Baden-Württemberg aus, vgl. Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 15).

    Der dort normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 40, juris; Beschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, Rn. 14/15, juris).

    Angewendet wird, da es sich bei WEA um hochliegende Lärmquellen handelt, das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) der DIN ISO 9613-2 an (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 42, juris sowie Nr. 5.6.1.1, Absatz 4 des Windenergieerlasses).

    Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltigen Geräusche auftreten, so wird die Windfarm abweichend von der Genehmigung betrieben, was wiederum ein behördliches Einschreiten nach sich zöge (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 44).

    Wenn es nicht zu einer unzumutbaren bzw. rücksichtslosen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Anwesens kommt, dann betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts die Sphäre des Grundstückseigentümers (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 -, Rn. 35, juris; ebenso unter dem Gesichtspunkt der "sonstigen Sachgüter" in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 100/101).

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