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OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit einer sicheren Prognose für einen günstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Rahmen eines geltend gemachten Visumsanspruchs; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Gestalt eines Visums für die Herstellung und Wahrung der familiären ...
- Judicialis
VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § ... 146 Abs. 5 Satz 3 a.F.; ; AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 1; ; AuslG § 17 Abs. 1; ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 42 Abs. 4; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 56 Abs. 4; ; AuslG § 62 Abs. 1; ; DVAuslG § 9 Abs. 2 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.10.2001 - 10 A 398.01
- OVG Berlin, 15.02.2002 - 8 SN 233.01
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R
Asylbewerberleistung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung von Klägern …
Unter Ausreise versteht das AufenthG das - auch nur vorübergehende - Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch Überschreiten der Grenze zum Nachbarstaat im Sinne eines tatsächlichen Verlassens (FunkeKaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60a RdNr 235, Stand Februar 2008; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, NStZ-RR 2005, 20 f; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - Bs VII 40/92). - VG Berlin, 30.01.2014 - 19 L 395.13
Ausländerrecht - Anforderungen an eine Ausreiseaufforderung
Vor diesem Hintergrund bestimmt das deutsche Recht in § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG durch die Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat (oder Schengen-Staat) nur genügt, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind (so auch schon die frühere Vorschrift des § 42 Abs. 4 AuslG 1990; vgl. dazu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - OVG 8 SN 233.01 -, Juris Rn. 9). - OVG Brandenburg, 01.07.2004 - 4 A 747/03
Ausländerrecht, staatenloser Palästinenser, Aufenthaltsbefugnis; …
Zum anderen ist hiernach allenfalls von einer kurzfristigen Ausreise aus der Bundesrepublik auszugehen, die die Wirkung des Bescheides des Bundesamts vom 8. Dezember 1994 schon deshalb gemäß § 42 Abs. 4 AuslG unberührt ließ, weil nicht nachgewiesen ist, dass ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt worden wäre und er somit seine Ausreisepflicht erfüllt hätte (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 8 SN 233.01 -, AuAS 2002, 114 ff).