Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2008

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   BSG, 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B   

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BSG, 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B (https://dejure.org/2009,62490)
BSG, Entscheidung vom 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B (https://dejure.org/2009,62490)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - B 8 SO 40/08 B (https://dejure.org/2009,62490)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Aachen - S 19 SO 77/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 85/07
  • BSG, 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B
    4 Macht ein Beschwerdeführer das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34 und 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr. 8).

  • BSG, 14.02.1957 - 8 RV 691/55
    Auszug aus BSG, 29.10.2009 - B 8 SO 40/08 B
    Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2011 - L 8 SO 63/10
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Senat diesen zusprechenden Beschluss des SG jedoch mit Beschluss vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER auf und lehnte den Einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 13. September 2007 ab.

    Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER und vom 14. Juli 2009 L 8 SO 108/09 B ER ausführlich dargelegt, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner persönlichen (insbesondere seiner langjährigen ambulanten Betreuung und Pflege in der Wohngemeinschaft), familiären und der örtlichen Verhältnisse die mit einem Umzug verbundene Betreuung und Pflege in der stationären Einrichtung "Wohnheim E. " zumutbar ist.

    Auch dies hat der Senat bei im Wesentlichen gleicher Ausgangslage bereits in seinen Beschlüssen vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER und vom 14. Juli 2009 L 8 SO 108/09 B ER ausgeführt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 8 SO 177/09

    Anspruch einer behinderten Person mit gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfe auf

    Die Betreuung wurde durch die G. -Lebenshilfe erbracht (siehe hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. September 2008 - L 8 SO 40/08 ER - und - L 8 SO 59/08 ER -).
  • SG Oldenburg, 30.09.2009 - S 21 SO 163/09
    Mit Beschluss vom 11. September 2008 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 8 SO 40/08 ER) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin, einen Be-schluss des Sozialgerichts Oldenburg aufgehoben, mit dem die Antragsgegnerin ver-pflichtet worden war, die ungedeckten Kosten (Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe) für die ambulante Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft I., F., vorläufig zu übernehmen.

    Sie bezieht sich auf die beiden Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) und vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER), mit denen jeweils das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Über-nahme der Kosten seiner ambulanten Pflege und seiner ambulanten Eingliederungshilfe abgelehnt worden ist.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorlie-genden Verfahren sowie in den Verfahren S 2 SO 158/08 ER (mit L 8 SO 108/09 B ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 166/07 ER (mit L 8 SO 40/08 ER Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen), S 2 SO 100/07, S 2 SO 167/07, S 21 SO 170/07, S 21 SO 15/08 und S 21 SO 16/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2009 - L 8 SO 108/09
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Senat mit Beschluss vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER den Beschluss des SG Oldenburg vom 15. Januar 2008 auf und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 13. September 2007 ab.

    Die für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäbe hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER dargelegt, darauf wird verwiesen.

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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2008 - L 8 SO 40/08 ER   

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Oldenburg, 15.06.2007 - S 2 SO 24/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2008 - L 8 SO 40/08
    In dem sich daran anschließenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem SG Oldenburg (- S 2 SO 24/07 ER -) wurde die Antragsgegnerin durch rechtskräftigen Beschluss vom 15. Juni 2007 verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die ambulante Betreuung des Antragstellers in seiner Wohngemeinschaft in der K. in H. vorläufig für die Zeit vom 26. Februar 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 30. September 2007 zu übernehmen.
  • SG Oldenburg, 12.04.2013 - S 21 SO 15/08

    Übernahme der durch eine Unterbringung und Pflege in einer ambulanten

    Im Beschwerdeverfahren hob das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen mit Beschluss vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) die stattgebende Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 15. Januar 2008 (S 2 SO 166/07 ER) auf.

    Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen führt in seinem Beschluss vom 14. Juli 2009 (L 8 SO 108/09 B ER) aus, dass - wie bereits mit Beschluss vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) dargelegt und begründet - weiterhin dem Kläger der Umzug in das weitaus kostengünstigere Wohnheim "I." zumutbar sei.

    Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen habe in seinem Beschluss vom 11. September 2008 (L 8 SO 40/08 ER) darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in der Behinderten - Wohngemeinschaft (nur) auf vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruhe; er also insoweit noch keine endgültige Rechtsposition zu seinen Gunsten erreicht habe.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2009 - L 8 SO 59/08

    Bedarfsgerechte Begutachtung - Keine stationäre Leistung gegen den Willen des

    Die Betreuung wurde durch die I. erbracht (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 11. September 2008 L 8 SO 40/08 ER ).
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