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   LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15   

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LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15 (https://dejure.org/2016,26979)
LAG Köln, Entscheidung vom 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15 (https://dejure.org/2016,26979)
LAG Köln, Entscheidung vom 03. März 2016 - 8 Sa 1060/15 (https://dejure.org/2016,26979)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15
    Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZP0 erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu etwa BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10).

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Berufungsgericht von der fehlenden Anwendbarkeit des § 17 Satz 1 TzBfG auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung aus (vgl. BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - m. w. N).

    Diese Bestimmungen sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (vgl. etwa BAG 15.12.2011- 7 AZR 394/10 -m. w. N).

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vorliegenden Befristung der Arbeitszeiterhöhung, um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 BGB handelt - was regelmäßig anzunehmen ist (vgl. BAG 15.12.2011- 7 AZR 394/10 - m. w. N.) - oder ob die Befristungsabrede nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war.

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 m. w. N.).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen, etwa wenn bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nach § 9 TzBfG vorlag (BAG 15.12.2011- 7 AZR 394/10 m. w. N.).

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG 15.12.2011- 7 AZR 394/10 m. w. N.).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt zulässig befristet hätte werden können (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 m. w. N.).

    Es hat diese jedenfalls dann als überschritten angesehen, wenn ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 1/2 der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für drei Monate um 4/8 aufgestockt wird (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 m. w. N.).

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15
    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 10.112.2014 - 7 AZR 1009/12 m. w. N.).

    Das wäre nur der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Verringerung der Arbeitszeit auch dann nur befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Verringerung angeboten worden wäre (BAG 10.112.2014 - 7 AZR 1009/12 m. w. N.).

    Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistung, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 m. w. N).

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Aufstockung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 m. w. N).

    Dementsprechend erschöpft sich der Änderungsvertrag der Parteien nicht in einer bloßen Wiedergabe des Inhalts von § 6 b Abs. 5 MTV, sondern enthält eine selbstständige Befristungsabrede, die nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. dazu BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 m. w. N.).

  • BAG, 15.10.2014 - 7 AZR 893/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 15.10.2014 - 7 AZR 893/12 - m. w. N.).

    Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG 15.10.2014 - 7 AZR 893/12 - m. w. N).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht im Rahmen eines zeitlich befristeten Projekts sondern mit Daueraufgaben beschäftigt ist (vgl. dazu BAG 15.10.2014-7 AZR 893/12).

  • LAG Köln, 26.01.2015 - 2 Sa 562/14

    Zulässigkeit der Befristung einer Tätigkeit in der Poststelle der GEZ im Hinblick

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15
    Das habe bereits das Landesarbeitsgericht Köln in einem Parallelverfahren (Urteil vom 20.01.2015- 2 Sa 562/14) festgestellt.

    Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 26.01.2015(2 Sa 562/14), die zwar ein befristetes Arbeitsverhältnis betrifft, aber insoweit parallel ist, als es sich auch um eine Verwaltungsassistentin in der Poststelle der Beklagten handelt und die Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1TzBfG von den Beklagten entsprechend zu dem hier streitigen Fall begründet worden ist.

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. März 2016 - 8 Sa 1060/15 - wird zurückgewiesen.
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