Rechtsprechung
LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Die Bedingungsabrede in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International ist als solche wirksam. Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen ist sie allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Grund für die ...
- IWW
§ 13 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), Anlage 1 MTV, § ... 21 TzBfG, § 15 KSchG, §§ 17, 21 TzBfG, §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b), c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3, 5 ZPO, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG, § 4 Abs. 1 PostPersRG, § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13 SUrlV, Abs. 3 a, Abs. 4 PostPersRG, § 14 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 15 Abs. 5 KSchG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer beurlaubten Beamtin auf Grund Eintritts der auflösenden Bedingung gem. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 16.12.2015 - 1 Ca 188/15
- ArbG Darmstadt, 16.12.2015 - 1 Ca 188/15
- LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (14)
- BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 402/04
Befristung - beurlaubter Beamter
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen ist sie allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Grund für die Nichtverlängerung des Sonderurlaubs eines beurlaubten Beamten aus der Sphäre des Dienstherrn und nicht aus der des Vertragsarbeitgebers rühren muss (Abgrenzung zu BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.).Die Klägerin ist deshalb Arbeitnehmerin iSd. TzBfG, die einen auflösend bedingten Arbeitsvertrag iSv. § 14 Abs. 1, 21 TzBfG abgeschlossen hat (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.).
Soweit Beamte als Arbeitnehmer eingesetzt werden sollten, war der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses neben dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses rechtlich nicht möglich, weil die Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG zeitlich zu beschränken ist (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.).
Die Kammer verkennt darüber hinaus nicht, dass nach der Rechtsprechung des 7. Senats als sachlicher Befristungsgrund der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis anerkannt ist (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.; BAG 6. Dezember 2000 - 7 AZR 641/99 - ZTR 2001, 525).
Daher besteht eine Pflichtenkollision aus Arbeits- und Beamtenverhältnis, die zwar nicht den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten hindert (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.), aber der Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bedingungskontrollverfahrens entgegensteht.
- BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90
Auflösend bedingter Arbeitsvertrag
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1991 (- 7 AZR 344/90 -) .Hier ergibt die Vertragsauslegung, dass der Eintritt des Ereignisses, nämlich die Nichtverlängerung der Beurlaubung durch die A AG, nicht als sicher vorausgesehen worden ist (vgl. auch BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 17) .
Die hier entstandene Pflichtenkollision zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis ist auch nicht etwa das Ergebnis eines erhöhten Beschäftigungsbedarfs bei der Dienstherrin der Klägerin, der A AG, sondern unmittelbare Folge der betrieblichen Gegebenheiten bei der Beklagten (vgl. zur Wertung der Pflichtenkollision auch BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 17).
- BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 402/10
Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte …
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Es ist ebenfalls anerkannt, dass die Bedingung nicht als eingetreten anzusehen ist, wenn noch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb vorhanden ist (so für den Entzug einer Einsatzgenehmigung BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - AP TzBfG § 21 Nr. 5; ebenso bei festgestellter Postbeschäftigungsunfähigkeit BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - AP TzBfG § 21 Nr. 9) .Im Rahmen einer Bedingungskontrollklage ist dann auch zu prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, ein besonderer Feststellungsantrag ist insoweit nicht zu stellen (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - AP TzBfG § 21 Nr. 9) .
- BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer …
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Die Beklagte selbst verstößt allerdings gegen kein gesetzliches oder behördliches Verbot, wenn sie die Klägerin beschäftigt, ohne dass diese weiterhin als Beamtin beurlaubt ist (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - derzeit nv. juris) .Auch die Entscheidung, es ggf. auf ein Disziplinarverfahren ihres Dienstherrn oder sonstige beamtenrechtliche Folgen, etwa für ihren Besoldungsanspruch, ankommen zu lassen, obliegt allein der Klägerin (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - derzeit nv. juris).
- BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Entsprechendes gilt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch späteren Befristungsablauf oder Bedingungseintritt (vgl. zur Befristung BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - NZA 2015, 1511 ff.; vgl. auch zur Auslegung BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - ZAT 2015, 27 ff.) .Für die Wahrung der Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG analog ist in jedem Fall erforderlich, dass der Wille, sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung bzw. Bedingung wehren zu wollen, gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. zur Befristung BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - NZA 2015, 1511 ff.) .
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen (BAG 27. Februar 1984 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Nr. 14 Beschäftigungspflicht) . - BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12
Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Befristungsrechtlich ist es auch ohne weiteres zulässig, mit einem Betriebsratsmitglied einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - NZA 2014, 1209) . - BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 641/99
Befristeter Arbeitsvertrag einer beurlaubten Beamtin
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Die Kammer verkennt darüber hinaus nicht, dass nach der Rechtsprechung des 7. Senats als sachlicher Befristungsgrund der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis anerkannt ist (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.; BAG 6. Dezember 2000 - 7 AZR 641/99 - ZTR 2001, 525). - BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12
Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Art. 12 Abs. 1 GG, mit zu berücksichtigen (vgl. zu einer auflösenden Bedingung wegen Erwerbsminderung BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - nv. juris; BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - NZA-RR 2016, 83 ff.) . - BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung
Auszug aus LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16
Diese Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (vgl. BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - NZA 1986, 562 ff.) . - BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13
Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung
- BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06
Auflösende Bedingung - Bewachungsgewerbe
- BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 595/14
Beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie
- BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11
Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16
Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses- …
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 8 Sa 186/16 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für die T-Systems International (MTV TSI) mit Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet wurde.
Rechtsprechung
LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG, Art. ... 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 64 Abs. 2 c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG
- Wolters Kluwer
Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im Rahmen des Kinder- und Kulturprogramms einer Rundfunkanstalt; Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu seinem überwiegenden Interesse an einer ...
- rechtsportal.de
Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im Rahmen des Kinder- und Kulturprogramms einer Rundfunkanstalt; Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu seinem überwiegenden Interesse an einer ...
- rechtsportal.de
Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im Rahmen des Kinder- und Kulturprogramms einer Rundfunkanstalt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Leipzig, 10.03.2016 - 6 Ca 3811/15
- LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
- BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten (BAG vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG ; BAG vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - NZA 1993, 354 ff.; BAG vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - NZA 1997, 196 ).Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden (BAG vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - NZA 1997, 196 ).
Andererseits kann eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - NZA 2007, 147 ).
- BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten (BAG vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG ; BAG vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - NZA 1993, 354 ff.; BAG vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - NZA 1997, 196 ).Allerdings sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BAG vom 26.07.2006 a. a. O.).
Andererseits kann eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - NZA 2007, 147 ).
- BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12
Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Bei der Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, so dass für die Wirksamkeit der Befristung das von der Rundfunkfreiheit gedeckte besondere Interesse an einer zeitlichen begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen muss (BAG vom 10.12.2013 - 7 AZR 457/12 - ZTR 2014, 355 ).Ein entsprechender Grund zur Zulassung der Revision folgt auch nicht aus der Bezugnahme des Klägers auf das Urteil des BAG vom 04.12.2013 ( 7 AZR 457/12 - NZA 2014, 1018 ).
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund …
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler: BAG vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 ) kann die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen, ohne dass weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.Denn diese Zeiten sprechen gerade nicht für sozialen Bestandsschutz, sondern waren Ausdruck der Freiheit des Beklagten, mit dem Personal auch die Inhalte zu wechseln (BAG vom 22.04.1998 - 5 AZR 392/97 - NZA 1998, 1336 ; BAG vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - NZA 1993, 354 ).
- BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten (BAG vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG ; BAG vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - NZA 1993, 354 ff.; BAG vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/95 - NZA 1997, 196 ).Denn diese Zeiten sprechen gerade nicht für sozialen Bestandsschutz, sondern waren Ausdruck der Freiheit des Beklagten, mit dem Personal auch die Inhalte zu wechseln (BAG vom 22.04.1998 - 5 AZR 392/97 - NZA 1998, 1336 ; BAG vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - NZA 1993, 354 ).
- BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
Freie Mitarbeiter
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz gesetzlich ausgestattete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (vgl. zum Recht vor Erlass des Teilzeit- und Befristungsgesetzes BVerfG vom 28.06.1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256 ; BVerfG vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 - DB 1982, 1062 ).Darüber hinaus geht das Bundesverfassungsgericht gerade davon aus, dass der Wandel und die Vielfalt des Programms durch den Wechsel des Personals gewährleistet werden und nicht durch dessen Konstanz (BVerfG vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 - BVerfGE 59, 231 ).
- BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82
Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz gesetzlich ausgestattete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (vgl. zum Recht vor Erlass des Teilzeit- und Befristungsgesetzes BVerfG vom 28.06.1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256 ; BVerfG vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 - DB 1982, 1062 ). - BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 81/05
Befristung - Mitwirkung an einem Forschungsprojekt
Auszug aus LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16
Nachträgliche Änderungen können allenfalls ein Indiz dafür sein, dass der Sachgrund der Befristung bei Vertragsschluss nicht vorlag, sondern nur vorgeschoben war (BAG vom 16.11.2005 - 7 AZR 81/05 - NZA 2006, 784 ).
- BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17
Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfunkanstalt
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 8 Sa 186/16 - aufgehoben.