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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16 (https://dejure.org/2017,4159)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.01.2017 - 8 Sa 359/16 (https://dejure.org/2017,4159)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 (https://dejure.org/2017,4159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 84 Abs 2 SGB 9, § 1 Abs 2 S 4 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG
    Betriebliches Eingliederungsmanagement - krankheitsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • IWW

    § 23 KSchG, § ... 84 Abs. 2 SGB IX, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1, 2 KSchG, 23 Abs. 1 KSchG, §§ 4, 7 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 26 SGB IX, § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Verpflichtung zu erneutem Angebot - krankheitsbedingte Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angebot, erneutes; Eingliederungsmanagement, betriebliches; Interessenabwägung; Kündigung, krankheitsbedingte; Verpflichtung

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ohne vorangegangenes betriebliches Eingliederungsmanagment

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wann das BEM Pflicht ist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Von Arbeitnehmer als Schicksal bezeichnete vorherige Erkrankungen begründet nicht Nutzlosigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements - Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung aufgrund unterlassenen betrieblichen Eingliederungsmanagements

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 294
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16
    Ist es denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt (zum Ganzen BAG 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 24 ff. mwN, NZA 2015, 612, 614 f.).

    Die Durchführung des bEM soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen begegnen (ErfK/Rolfs, 17. Aufl. § 84 SGB IX Rn. 4) und "den Arbeitsplatz" - das heißt das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612 ff.) - möglichst dauerhaft erhalten.

    Es ist auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen oder von vornherein überflüssig BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 616).

    Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass bei Durchführung eines bEM Rehabilitationsbedarf in der Person des Klägers hätte erkannt und durch entsprechende Maßnahmen künftige Fehlzeiten spürbar hätten reduziert werden können (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 -, NZA 2015, 612, 616f.).

    Als Hilfen zur Beseitigung und möglichst längerfristigen Überwindung der Arbeitsunfähigkeit kommen dabei - neben Maßnahmen zur kurativen Behandlung - insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSv. § 26 SGB IX in Betracht (so ausdrücklich BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 -, NZA 2015, 612, 616; LAG Rheinland-Pfalz 10.12.2015 - 5 Sa168/15, Rn. 40).

    Wenn er ein bEM unterlassen hat, kann er gegen eine solche Verpflichtung nicht einwenden, ihm seien im Kündigungszeitpunkt - etwa schon mangels Kenntnis der Krankheitsursachen - entsprechende Möglichkeiten weder bekannt gewesen, noch hätten sie ihm bekannt sein können (so ausdrücklich BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 -, NZA 2015, 612, 616 f, LAG Rheinland-Pfalz 10.12.2015 - 5 Sa168/15 Rn. 41).

    Dabei kommt eine Abstufung seiner Darlegungslast in Betracht, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 617).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16
    Ist es denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt (zum Ganzen BAG 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 24 ff. mwN, NZA 2015, 612, 614 f.).
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1783 S. 15) sollen krankheitsbedingte Kündigungen bei allen Arbeitnehmern durch das BEM verhindert werden (vgl. BAG 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, NZA 2008, 173).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16
    Die krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (st. Rspr. des BAG vgl. etwa 21.05.1992 - 2 AZR 399/91, NZA 1993, 497).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16
    Die Verpflichtung des Arbeitgebers soll danach nicht schon bei jeder Arbeitsunfähigkeit eingreifen, sondern erst dann, wenn innerhalb eines Jahres (nicht notwendig Kalenderjahres, vgl. BAG 24.03.2011 -2 AZR 170/10, NZA 2011, 992, 994) eine länger als 6 Wochen am Stück dauernde Arbeitsunfähigkeit oder in Gesamtheit der Fehltage mehr als 6 Wochen gegeben sind.
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LAG Rheinland-Pfalz 10.01.2017 - 8 Sa 359/16, juris Rn. 34 ff.; LAG Hamm 29.05.2018 - 7 Sa 48/18, juris Rn. 59; i.E. wohl auch LAG Schleswig-Holstein 03.06.2015 - 6 Sa 396/14, juris Rn. 111 bis 113 [Pflicht zu erneutem bEM bei unterstellter Ablehnung des bEM vier Wochen nach dem 20.06.2013, mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 und Kündigung im März 2014; a.A. wohl Hessisches LAG 17.02.2017 - 14 Sa 690/16, juris Rn. 27).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines

    (1) In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde bereits mehrfach bejaht, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nach Beendigung eines vorangegangenen bEM ein erneutes bEM anzubieten, wenn innerhalb des der Kündigung vorausgegangenen Jahres erneut Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen aufgetreten sind, seit der Beendigung des letzten bEM aber noch kein Jahr vergangen ist (vgl. LAG Düsseldorf 9. Dezember 2020 - 12 Sa 554/20 - Rn. 67 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - Rn. 31 ff.; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Rn. 113; LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - Rn. 59; LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 36).
  • ArbG Düsseldorf, 07.07.2020 - 5 Ca 1108/20

    Krankheitsbedingte Kündigung unwirksam - milderes Mittel

    (2) Danach ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht nur einmal innerhalb eines Jahres, sondern immer dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, zur Durchführung eines bEM verpflichtet (so auch LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - zu I 1 b aa (2) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - zu II 3 b der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

    Eine Beschränkung auf die Durchführung eines bEM innerhalb eines Jahres ist nicht vorgesehen (so auch LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - zu I 1 b aa (2) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - zu II 3 b der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

    (c) Die Auslegung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (so auch LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - zu I 1 b aa (2) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - zu II 3 b der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2021 - 8 Sa 240/20

    Personenbedingte Kündigung - Langzeiterkrankung - BEM-Verfahren

    (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017, 8 Sa 359/16; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 -, Rn. 58 - 59, juris).
  • LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Die Berufungskammer schließt sich hierzu der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017, 8 Sa 359/16 Rdnr. 29 ff., insbesondere Rdnr. 31 ausdrücklich an (im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2017, 5 Sa 1300/16 u.a., Rdnr. 36; a.A. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2015, 6 Sa 396/14).
  • ArbG Stuttgart, 02.12.2020 - 15 Ca 6733/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - Erforderlichkeit BEM

    Mit der Beendigung des Berechnungszeitraums, d. h. dem Zeitpunkt, in dem eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, setzt zugleich ein neuer ein (vgl. hierzu etwa LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - Rn. 59; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - Rn. 31 ff.; LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 36).
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