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   LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07   

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LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07 (https://dejure.org/2007,6991)
LAG Hamm, Entscheidung vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07 (https://dejure.org/2007,6991)
LAG Hamm, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 8 Sa 74/07 (https://dejure.org/2007,6991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf / Streik beim Blutspendendienst / Gemeinwohl / Notfallversorgung / Notfallregelung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 935, 940
    Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf / Streik beim Blutspendendienst / Gemeinwohl / Notfallversorgung / Notfallregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtlich angeordnete Notstandsregelung bei Beeinträchtigung der Notfallversorgung durch Streik beim Blutspendendienst; Einstweilige Verfügung der Unterlassung von Streikmaßnahmen und Verpflichtung zur Rücknahme des unbefristeten Streikaufrufs; Abhängigkeit der ...

  • Judicialis

    ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 1004; ZPO § 935 § 940
    Streitbeschränkung zur Notfallversorgung bei Streik im Blutspendedienst im Wege einstweiliger Verfügung - Glaubhaftmachung der Einhaltung des an den Arbeitgeber gerichteten Gebots durch eidesstattliche Versicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Streiks beim Blutspendedienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2007, 250
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 18.12.2006 - 8 Sa 2052/06

    Arbeitskampf / einstweilige Verfügung / Gemeinwohl / Blutspendedienst

    Auszug aus LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07
    Nachdem die Parteien des Verfahrens Arbeitsgericht Münster 3 BVGa 03/06 im Rechtsmittelzuge die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind durch Kostenbeschluss vom 18.12.2006 die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben worden (LAG Hamm 8 Sa 2052/06 - vormals 8 (13) TaBV 66/06).

    Wie im Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.12.2006 (8 Sa 2052/06) näher ausgeführt worden ist, unterliegen Arbeitskampfmaßnahmen in derartigen Fällen spezifischen Einschränkungen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Gemeinwohl zu verhindern (Kissel, Arbeitskampfrecht § 28 Rz 25 f., § 43 Rz 120 ff., 133).

  • ArbG Münster, 09.01.2007 - 3 Ga 2/07
    Auszug aus LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07
    Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Verfügungsbeklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 09.01.2007 - 3 Ga 2/07 - teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Münster - 3 Ga 2/07 - abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

  • OLG Hamm, 09.07.2021 - 7 U 14/21

    Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei

    Demnach können auch non-profit-Organisationen (vgl. Wagner in MüKo- BGB , 8. Aufl. 2020, § 823 Rn. 367) sowie jede am Gemeinwohl orientierte Betätigung (vgl. LAG Hamm Urt. v. 16.1.2007 - 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250 = juris Rn. 30 "Blutspendedienst"; OLG Frankfurt Beschl. v. 25.5.1981 - 6 W 41/81, OLGZ 1982, 203 unter 2. "Altkleidersammlung") vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfasst sein.
  • LAG Hamm, 13.01.2011 - 8 Sa 788/10

    Streik in der Kirche zulässig?

    Auch wenn die Klägerin zu 1 kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts verfolgt, steht auch Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ein gleichartiger, der Rechtsfigur des "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs" nachgebildeter deliktischer und negatorischer Rechtsschutz zu (zum gemeinnützigen DRK-Blutspendedienst LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250 m.w.N.).

    Soweit sich im Einzelfall zeigen sollte, dass trotz entsprechender Bemühungen Ersatz nicht zu erhalten und damit der uneingeschränkte "Dienst am Nächsten" nicht gewährleistet ist, kann dies einzelfallbezogen zu gerichtlich anzuordnenden Streikbeschränkungen Anlass geben, wie dies auch im Bereich außerkirchlicher Daseinsvorsorge in Betracht kommt, so etwa bei der quantitativen Einschränkung von Streikmaßnahmen beim Blutspendedienst zur Aufrechterhaltung einer Notreserve mit gleichzeitigem Gebot an den Arbeitgeber, Blutkonserven nur noch zur Notfallversorgung abzugeben (LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250).

  • LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15

    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine

    § 823 BGB schützt nicht nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen in seinem Schutzbereich (vgl. LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250, 251; Erf.Komm.-Linsenmaier, 15. Aufl. 2015, Art. 9 GG Rn. 126 ff und 187).

    b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auch bei Arbeitskämpfen nach einhelliger Meinung zulässig ist (vgl. LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250 ff; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 47; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4), setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus.

    d) Ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt würde, wäre rechtswidrig (vgl. BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80, AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 31.01.1995 - 1AZR 142/94, AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm 16.01.2007 - 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250; Däubler-Reinfelder, Arbeitskampf, 3. Aufl. 2011, § 15 Rn 36 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einen Notdienst anordnet, der das erforderliche Maß überschreitet (vgl. BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/03, AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250; Däubler-Reinfelder, § 15 Rn 47).

    Dabei ist allerdings im vorliegenden Fall, anders als das Arbeitsgericht gemeint hat und auch anders als in der Entscheidung vom LAG Hamm (16.01.2007 - 8 Sa 74/97, NZA-RR 2007, 250) angenommen wurde, nicht der Weg einer Unterlassungsverfügung, die an Bedingungen geknüpft wird, zu wählen, sondern der Weg, die Verfügungsbeklagte zu einem Tun aufzufordern.

  • ArbG Detmold, 03.07.2015 - 3 Ga 5/15

    Zur Einschränkung des Streikrechts aus Gründen des Gemeinwohls

    a) Um das der Verfügungsbeklagten durch Art. 9 Abs. 3 GG vermittelte Recht zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen einzuschränken, kommt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als "absolutes Recht" im Sinne der §§ 823, 1004 BGB in Betracht, welches nicht allein eine gewerbliche und auf Gewinnerzielung gerichtete Betätigung schützt, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen in seinen Schutzbereich einbezieht (LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07).

    Werden die sich hieraus ergebenden Grenzen durch Maßnahmen des Arbeitskampfes überschritten, stellt dies im Verhältnis zum Träger der Gemeinwohlaufgabe einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, gegen welchen Abwehrrechte aus §§ 1004, 823 BGB geltend gemacht werden können (LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07).

    In diesem Fall muss eine gerichtliche Bestimmung einer Notbesetzung erfolgen (vgl. zur gerichtlichen Bestimmung: LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07).

    Soweit die Verfügungsklägerin durch Arbeitsniederlegungen in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt, eine Notversorgung jedoch gesichert ist, hat sie die zu erwartenden Beeinträchtigungen wegen des auch für das Recht zum Arbeitskampf geltenden Verfassungsrangs (Art. 9 GG) hinzunehmen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07).

  • ArbG Gießen, 06.03.2020 - 9 Ga 1/20

    Keine Streikuntersagung per einstweiliger Verfügung

    Werden die sich hieraus ergebenden Grenzen durch Maßnahmen des Arbeitskampfes überschritten, stellt dies im Verhältnis zum Träger der Gemeinwohlaufgabe einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, gegen welchen Abwehrrechte aus §§ 1004, 823 BGB geltend gemacht werden können (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 16. Januar 2007 - 8 Sa 74/07 -, Rn. 30 - 31, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 SaGa 7/18

    Einstweilige Verfügung, Arbeitskampf, Streik, Kernkraftwerk,

    b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach einhelliger Ansicht auch bei Arbeitskämpfen zulässig (vgl. LAG Hamm, 13.07.2015, 12 SaGa 21/15; 16.01.2007, 8 Sa 74/07; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 4. Aufl. 2016, § 62 Rn 59; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4).

    d) Ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt würde, wäre rechtswidrig (vgl. BAG, 30.03.1982, 1 AZR 265/80; 31.01.1995 - 1 AZR 142/94; LAG Hamm 16.01.2007, 8 Sa 74/07; Däubler-Reinfelder, Arbeitskampf, 4. Aufl. 2017, § 15 Rn 39 m. w. N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 4 SaGa 3/23

    Streik - Notdienstvereinbarung - Krankenhaus - Daseinsvorsorge

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch bei Arbeitskämpfen nach einhelliger Meinung zulässig (LAG Hamm 16. Januar 2007 - 8 Sa 74/07 - NZA-RR 2007, 250; Dreher in Düwell/Lipke ArbGG 5. Aufl. § 62 Rn. 59).

    Diese tragen unmittelbar und mittelbar zur Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben bei; in solchen Fällen kann es für etwaige gerichtliche Eingriffe in den Arbeitskampf nicht darauf ankommen, wessen Verhalten in erster Linie zum Entstehen der Notlagensituation beigetragen hat (LAG Hamm 16. Januar 2007 - 8 Sa 74/07 - NZA-RR 2007, 250).

  • LAG München, 28.08.2007 - 5 Sa 735/07

    Widerruf des Streikaufrufs und Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen bei

    Dieses schützt nicht allein eine gewerbliche und auf Gewinnerzielung gerichtete Betätigung, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen (LAG Hamm vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07).
  • ArbG Berlin, 24.08.2021 - 36 Ga 8475/21

    Untersagung eines Streiks

    Werden die sich hieraus ergebenden Grenzen durch Maßnahmen des Arbeitskampfes überschritten, stellt dies im Verhältnis zum Träger der Gemeinwohlaufgabe einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, gegen welchen Abwehrrechte aus §§ 823, 1004 BGB geltend gemacht werden können (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2007 - 8 Sa 74/07 -, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 29.10.2009 - 8 SaGa 22/09

    Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Streikmaßnahmen in

    Auch wenn die Bedeutung staatlicher Daseinsvorsorge in Form der Gewährleistung einer zuverlässigen Kinderbetreuung nicht in Abrede zu stellen ist, folgt hieraus weder ein Streikverbot, noch kann hieraus mehr als die Aufrechterhaltung einer "Notfallversorgung" hergleitet werden, um nicht hinnehmbare Schäden Drittbetroffener zu vermeiden (vgl. zur Notversorgung im Blutspendedienst LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250).
  • LAG Hessen, 15.11.2007 - 9 SaGa 1695/07

    Einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit den Bahnstreiks

  • ArbG Gelsenkirchen, 14.11.2017 - 1 Ga 16/17

    Zulässigkeit eines auf den Abschluss eines Sozialtarifvertrages gerichteten

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