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   LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08   

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https://dejure.org/2009,4084
LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08 (https://dejure.org/2009,4084)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.03.2009 - 8 Sa 968/08 (https://dejure.org/2009,4084)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 (https://dejure.org/2009,4084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 BetrAVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG, § 307 BGB, § 308 Nr 4 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Gesamtzusage - Kein Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage - Kein eigenständiges Widerrufsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage

  • Judicialis

    BetrAVG § 7; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; BGB § 307; ; BGB § 308 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamer Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erste Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Betriebsrentenzahlungen der Firma YMOS AG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten in der Unternehmenskrise

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erste Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Betriebsrentenzahlungen der Firma YMOS AG

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Ein "steuerunschädlicher Widerrufsvorbehalt" begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG v. 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02).

    Das haben Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638).

    Im Betriebsrentenrecht gilt wieder allgemein der Grundsatz, wonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von übernommenen Zahlungspflichten lösen zu können (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638).

    Er begründet kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG vom 08. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt; vom 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - AP Nr. 3 § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage; BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dazu gehört ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 01. Januar 1999 nicht mehr (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - a.a.O. zu B. II. 3.c) der Gründe).

  • BAG, 11.02.2009 - 10 AZR 222/08

    Sonderzahlung - Bezugnahme auf ein einseitiges Regelungswerk des Arbeitgebers -

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im ArbR geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009, 661 zu II. 2. b) der Gründe).

    Es ist auf die Möglichkeiten abzustellen, die das Widerrufsrecht gibt (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - a.a.O. zu II. 2. c) der Gründe).

    Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009, 661 zu II. 2. b) der Gründe) für Verträge die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden für möglich gehalten - allerdings nur soweit die Unwirksamkeit sich aus der rückwirkenden Anwendung von förmlichen Anforderungen ergibt.

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im ArbR geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009, 661 zu II. 2. b) der Gründe).

    Danach ist die Vereinbarungen eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarungen der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - a.a.O).

    Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009, 661 zu II. 2. b) der Gründe) für Verträge die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden für möglich gehalten - allerdings nur soweit die Unwirksamkeit sich aus der rückwirkenden Anwendung von förmlichen Anforderungen ergibt.

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall "wirtschaftliche Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG v. 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).

    Das haben Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638).

    Im Betriebsrentenrecht gilt wieder allgemein der Grundsatz, wonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von übernommenen Zahlungspflichten lösen zu können (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638).

  • BAG, 02.08.1983 - 3 AZR 241/81
    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber bereits seinen Betrieb stillgelegt, alle Arbeitnehmer entlassen und die Betriebsmittel veräußert hat (ständige Rechtsprechung: BAG vom 13. März 1975 - 3 AZR 446/75 - AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 2 a der Gründe; BAG vom 14. Dezember 1978 - 3 AZR 1070/77 - BAGE 31, 212, 214 = AP Nr. 2 zu § 7 BetrAVG zu 1 der Gründe; vom 02. August 1983 - 3 AZR 241/81 - BB 1984, 137).

    Insoweit brauchen die Rentner nicht hinter den Interessen der Gesellschafter der Beklagten zurücktreten (vgl. BAG vom 02. August 1983 - 3 AZR 241/81 - a.a.O.).

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im ArbR geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009, 661 zu II. 2. b) der Gründe).

    Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 108 Nr. 7; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - BB 2009, 661 zu II. 2. b) der Gründe) für Verträge die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden für möglich gehalten - allerdings nur soweit die Unwirksamkeit sich aus der rückwirkenden Anwendung von förmlichen Anforderungen ergibt.

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Das haben Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638).

    Im Betriebsrentenrecht gilt wieder allgemein der Grundsatz, wonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von übernommenen Zahlungspflichten lösen zu können (BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320; BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638).

  • BAG, 16.03.1993 - 3 AZR 299/92

    Insolvenzschutz bei wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Ferner musste einen Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligten vorsieht (BAG 16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - AP Nr. 18 zu § 7 BetrAVG Widerruf).
  • BAG, 13.03.1975 - 3 AZR 446/74

    Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber bereits seinen Betrieb stillgelegt, alle Arbeitnehmer entlassen und die Betriebsmittel veräußert hat (ständige Rechtsprechung: BAG vom 13. März 1975 - 3 AZR 446/75 - AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 2 a der Gründe; BAG vom 14. Dezember 1978 - 3 AZR 1070/77 - BAGE 31, 212, 214 = AP Nr. 2 zu § 7 BetrAVG zu 1 der Gründe; vom 02. August 1983 - 3 AZR 241/81 - BB 1984, 137).
  • BAG, 14.12.1978 - 3 AZR 1070/77

    Widerruf - Versorgungsleistung - Stillegung - Entlassung - Kündigung -

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08
    Ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nicht berechtigt, wenn der Arbeitgeber bereits seinen Betrieb stillgelegt, alle Arbeitnehmer entlassen und die Betriebsmittel veräußert hat (ständige Rechtsprechung: BAG vom 13. März 1975 - 3 AZR 446/75 - AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 2 a der Gründe; BAG vom 14. Dezember 1978 - 3 AZR 1070/77 - BAGE 31, 212, 214 = AP Nr. 2 zu § 7 BetrAVG zu 1 der Gründe; vom 02. August 1983 - 3 AZR 241/81 - BB 1984, 137).
  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

  • BAG, 08.07.1972 - 3 AZR 481/71

    Versorgungszusage - Ruhegeldzahlung - Privatvermögen - Konkurs -

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 277/87

    Anspruch auf Invalidenrente - Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2020 - 6 Sa 181/19

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf von Leistungen - wirtschaftliche

    Der dort geregelte Leistungsvorbehalt entspricht dem sogenannten "steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalt", der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich einen Hinweis auf die Kürzung oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage darstellt, nur deklaratorisch wirkt und kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründet (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 91; 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 60, jeweils zitiert nach juris; 08. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt III 1 a der Entscheidungsgründe; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 44, zitiert nach juris) .

    Für insolvenzgeschützte Versorgungsansprüche, wie die vorliegend geltend gemachten, verbleibt es dabei, dass nur die Widerrufsrechte bestehen, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 60; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 44, aaO).

    Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 50; 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 28; LAG Hessen 11. April 2012 - 8 Sa 1510/11 - Rn. 66; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 39 f., LAG Köln 22. Februar 2017 - 11 Sa 724/16 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris).

    Nach früherer Rechtsprechung und Gesetzeslage konnte unter engen Voraussetzungen die Zahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verweigert werden, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet war (vgl. LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 40, aaO).

    Seitdem der Insolvenzschutz für Betriebsrenten für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage im Betriebsrentengesetz ersatzlos gestrichen wurde, ist damit auch das von der Rechtsprechung entwickelte Widerrufsrecht entfallen (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 50 ff.; 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - Rn. 24; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 40, jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2020 - 6 Sa 101/19

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf von Leistungen - wirtschaftliche

    Der dort geregelte Leistungsvorbehalt entspricht dem sogenannten "steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalt", der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich einen Hinweis auf die Kürzung oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage darstellt, nur deklaratorisch wirkt und kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründet (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 91; 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 60, jeweils zitiert nach juris; 08. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt III 1 a der Entscheidungsgründe; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 44, zitiert nach juris) .

    Für insolvenzgeschützte Versorgungsansprüche, wie die vorliegend geltend gemachten, verbleibt es dabei, dass nur die Widerrufsrechte bestehen, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 60; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 44, aaO).

    Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 50; 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 28; LAG Hessen 11. April 2012 - 8 Sa 1510/11 - Rn. 66; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 39 f., LAG Köln 22. Februar 2017 - 11 Sa 724/16 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris).

    Nach früherer Rechtsprechung und Gesetzeslage konnte unter engen Voraussetzungen die Zahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verweigert werden, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet war (vgl. LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 40, aaO).

    Seitdem der Insolvenzschutz für Betriebsrenten für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage im Betriebsrentengesetz ersatzlos gestrichen wurde, ist damit auch das von der Rechtsprechung entwickelte Widerrufsrecht entfallen (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - Rn. 50 ff.; 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - Rn. 24; LAG Hessen 04. März 2009 - 8 Sa 968/08 - Rn. 40, jeweils zitiert nach juris).

  • ArbG Gießen, 03.05.2011 - 4 Ca 14/11
    Dem dort normierten Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Versorgungsleistung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich der Charakter einer Widerrufsmöglichkeit zu, das an sachliche Gründe gebunden ist (BAG 17.05.1973 - 3 AZR 381/72, BAGE 25, 194; 05.07.1979 - 3 AZR 197/78, BAGE 32, 56; BAG 18.11.2008 - 3 AZR 417/07, DB 2009, 1079 f.; Hess.LAG 04.03.2009 - 8 Sa 968/08).
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