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   OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 - 77   

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OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 - 77 (https://dejure.org/2005,5068)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 - 77 (https://dejure.org/2005,5068)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 8 Ss 87/05 - 77 (https://dejure.org/2005,5068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelsverzichts; Form eines Rechtsmittelverzichts; Vermerk eines im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Verzichts im Sitzungsprotokoll; Erfordernis der Beachtung der Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 ...

Papierfundstellen

  • StV 2005, 544
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Was die Form eines Rechtsmittelverzichts angeht, gelten die selben Bestimmungen wie für die Einlegung von Rechtsmitteln; es ist also Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich (BGHSt 18, 257, 260; BGHSt 31, 109, 111; Ruß a.a.O. Rn. 8).

    Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 96, 297; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Ruß a.a.O. Rn. 9).

    Im Protokoll hätte also vermerkt werden müssen, dass die beurkundete Erklärung verlesen und vom Erklärenden, also dem Angeklagten, genehmigt worden ist (BGHSt 18, 257, 258).

    Es muss gesichert sein, dass der Angeklagte, der einen Rechtsmittelverzicht erwägt, die für und gegen einen solchen Entschluss sprechenden Gründe reichlich überlegen kann und nicht an unüberlegten und vorschnellen Erklärungen festgehalten wird; deswegen muss der mit einem Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienene Angeklagte Gelegenheit haben, sich mit diesem zu besprechen (BGHSt 18, 257, 260).

    Wenn dann auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Umwandlung in eine Geldstrafe erkannt worden ist, kann der vorangegangenen Erklärung zu einem Bezahlen der Strafe nichts mehr dafür entnommen werden, ob sich der Angeklagte überhaupt der Bedeutung und Tragweite des nunmehr von seiner eigenen Straferwartung abweichenden Urteils bewusst war und von daher auch ohne die Beratung durch einen Verteidiger nach reichlicher Überlegung (BGHSt 18, 257, 260) für einen Rechtsmittelverzicht entschieden hat.

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Der Wirksamkeit eines somit erklärten Rechtsmittelverzichts steht aber entgegen, dass der Angeklagte gehindert war, sich vor Abgabe der Erklärung mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. hierzu BGHSt 19, 101, 104; 45, 51, 57).

    Aus Art. 6 Abs. 3 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot ist dem Angeklagten aber jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 98, 246 m.w.N.; BGHSt 45, 51, 57).

  • BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81

    Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift - § 341 StPO, der "Einlegung zu

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Was die Form eines Rechtsmittelverzichts angeht, gelten die selben Bestimmungen wie für die Einlegung von Rechtsmitteln; es ist also Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich (BGHSt 18, 257, 260; BGHSt 31, 109, 111; Ruß a.a.O. Rn. 8).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verzicht, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 84, 181; BGH NStZ 96, 297; BGH NJW 97, 2691; OLG Düsseldorf NStZ 84, 44 und VRS 97, 138).

  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95

    Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 96, 297; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Ruß a.a.O. Rn. 9).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verzicht, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 84, 181; BGH NStZ 96, 297; BGH NJW 97, 2691; OLG Düsseldorf NStZ 84, 44 und VRS 97, 138).

  • OLG Frankfurt, 03.02.1994 - 1 Ss 402/93

    Schädliche kurzfristige Freiheitsstrafe; Schuldangemessene Sanktion;

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Es ist für die Strafzumessung erforderlich, dass bei straferschwerender Berücksichtigung von Vorstrafen neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen in der Regel auch die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsentscheidungen vom 08.08.2000 - Ss 340/00, vom 28.12.2000 - Ss 513/00 - und vom 27.07.2004 - Ss 340/04 - ; ebenso etwa OLG Koblenz StV 94, 291 und OLG Frankfurt StV 95, 27; vgl. auch Tröndle-Fischer, § 46 Rn. 38: "knappe Zusammenfassung derjenigen Gesichtspunkte, auf welchen die konkrete Verwertung für die neue Strafzumessung beruht").
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Aus Art. 6 Abs. 3 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot ist dem Angeklagten aber jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 98, 246 m.w.N.; BGHSt 45, 51, 57).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verzicht, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 84, 181; BGH NStZ 96, 297; BGH NJW 97, 2691; OLG Düsseldorf NStZ 84, 44 und VRS 97, 138).
  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 693/98

    Voraussetzungen des Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelsverzichts ist zunächst, dass der Erklärende verhandlungsfähig war, d.h. sich verständig und verständlich verteidigen konnte (vgl. BGH NStZ 99, 258 und NStZ 99, 526, 527; Ruß in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 302 Rn. 2).
  • BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Auch in einem solchen Falle ist jedoch die Form für einen Rechtsmittelverzicht gewahrt, weil die im Protokoll vermerkte Erklärung dem Erfordernis der Schriftform genügen kann (vgl. BGH NJW 84, 1973, 1974).
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97

    Beweiskraft eines Protokollvermerks über den Verzicht von Rechtsmitteln -

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05
    Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird (BGH NStZ-RR 97, 305).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

  • OLG Düsseldorf, 27.07.1983 - 1 Ws 422/83
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 15.01.1981 - 4 StR 652/80

    Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung - Vorliegen des Verbrauchs einer

  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 279/93

    Bedeutung eines Protokollvermerks als wesentliches Beweisanzeichen für eine

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1999 - 1 Ws 240/99
  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 133/96

    Kurze Freiheitssstrafe - Voraussetzungen

  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

  • OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten;

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmenden Bestandteil des Protokolls, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 1984, 181; BGH NStZ 1996, 297; BGH NJW 1997, 2691; SenE v. 15.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 44 und VRS 97, 138).

    Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht aber entgegen, dass der Angeklagte gehindert war, sich vor Abgabe der Erklärung mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. hierzu: BGHSt 19, 101 [104]; BGHSt 45, 51 [57]; BGH NStZ 2005, 114; SenE v. 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58 sowie die Nachweise bei Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 302 Rdnr.12).

    Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird (BGH NStZ-RR 1997, 305; SenE v. 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 -).

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss OWi 825/09

    Wirksamkeit und Widerruf eines Rechtsmittelverzichts; Anforderungen an den

    - 8 Ss 87/05 = BeckRS 2005 06940), sondern hat nur zur Folge, dass dem Protokoll insoweit keine absolute Beweiskraft i.S.v. § 274 StPO zukommt (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 03.04.2008 - 3 Ws 97/08 = BeckRS 2008, 22417), wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.
  • OLG Koblenz, 27.06.2006 - 1 Ws 383/06

    Wirksamkeit der Zurücknahme der Berufung des Angeklagten bei notwendiger

    aa) In der Rechtssprechung wird zwar überwiegend die Auffassung vertreten, eine im Anschluss an die Urteilsverkündung von dem nicht verteidigten Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung eine Beiordnung nicht erfolgt war (OLG Koblenz - 2. Senat - StraFo 2006, 27.; OLG Düsseldorf VRS 57, 357, 359; OLG Köln wistra 2005, 438, 439;: a. A.: OLG Naumburg, NJW 2001, 2190; OLG Hamburg StV 2006, 175 mit Anm. Keller/Gericke jew. m.w.N.; ablehnend Peglau NStZ 2002, 464; einschränkend OLG München NJW 2006, 789, 790).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 1 Ws 406/11

    Grundsätze zur Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit eines wirksamen

    Dies kommt in Betracht, wenn dem Angeklagten vor der Erklärung seines Rechtsmittelverzicht keine Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger gegeben wurde (BGHSt 18, 257; 19, 101; vgl. ferner BVerfG, NStZ-RR 2008, 209, 210 f) oder wenn er in der Hauptverhandlung eines anwaltlichen Beistandes entbehren musste und das Gericht den Rechtsmittelverzicht entgegengenommen hat, obwohl es unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensführung nahe lag, dem Angeklagten zuvor die Möglichkeit einer Konsultation seines Wahlverteidigers einzuräumen (vgl. die Fallgestaltungen bei BGHSt 45, 51; OLG Köln Beschluss vom 17. Mai 2005 [8 Ss 87/05] und vom 29. September 2009 [83 Ss 74/09] ).
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