Rechtsprechung
LG Braunschweig, 01.04.2009 - 8 T 262/09 (084) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 29 GBO; § 165 InsO; § 173 InsO
Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Eintragung einer Auflassungsvormerkung; Formvorschriften einer Zustimmung von Gläubigerin zum freihändigen Verkauf eines Grundstücks; Berechtigung eines Treuhänders zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks im ... - Deutsches Notarinstitut
InsO § 313
Freihändige Veräußerung von belastetem Grundbesitz im Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Treuhänder - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Eintragung einer Auflassungsvormerkung; Formvorschriften einer Zustimmung von Gläubigerin zum freihändigen Verkauf eines Grundstücks; Berechtigung eines Treuhänders zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Zustimmung bei Treuhändergeschäft
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Kiel, 15.09.2004 - 24 T 14/04
Berechtigung des Treuhänders des Grundstückseigentümers zum Verkauf des zur …
Auszug aus LG Braunschweig, 01.04.2009 - 8 T 262/09
Die Kammer folgt im Übrigen, ebenso wie das Grundbuchamt, der überzeugenden Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 15.09.2004 ( 24 T 14/04 ), nach welcher der Treuhänder im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren nicht notwendig eine Frist gem. § 173 Abs. 2 InsO setzen muss, sondern auch dann freihändig veräußern darf, wenn die absonderungsberechtigten Gläubiger damit einverstanden sind.
- OLG Hamm, 04.11.2011 - 15 W 698/10
Verfügungsbefugnis des Treuhänders hinsichtich der rechtsgeschäftlichen …
Der Senat schließt sich der mittlerweile wohl h.A., wonach § 313 Abs. 3 S.1 InsO jedenfalls keine dinglich wirksame Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Treuhänders ist (vgl. LG Braunschweig BeckRS 2009, 23907; LG Kiel RPfleger 2004, 730; Kesseler MittBayNot 2007, 22ff; Uhlenbruch/Vallender, InsO, 13.Aufl., § 313 Rdn.106a; Gutachten DNotI 2007, 129f; wohl auch Wimmer/Kothe/Busch, InsO, 6.Aufl. § 313 Rdn.90; unklar.