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   LG Lüneburg, 04.03.2015 - 8 T 9/15   

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https://dejure.org/2015,5886
LG Lüneburg, 04.03.2015 - 8 T 9/15 (https://dejure.org/2015,5886)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.03.2015 - 8 T 9/15 (https://dejure.org/2015,5886)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04. März 2015 - 8 T 9/15 (https://dejure.org/2015,5886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwesenheitspflegers für einen Angehörigen eines fremden Staates

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bestellung eines Abwesenheitspflegers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1990
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 623/11

    Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Beschwerdeberechtigung

    Auszug aus LG Lüneburg, 04.03.2015 - 8 T 9/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, genügt dies nicht (Beschl. v. 18.04.2012, XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039).

    c) Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (BGH, Beschl. v. 18.04.2012, XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039).

  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

    Auszug aus LG Lüneburg, 04.03.2015 - 8 T 9/15
    a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts ist statthaft, da es sich bei dem Beschluss um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.04.2012, II ZB 8/10, RPfleger 2012, 445).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

    Auszug aus LG Lüneburg, 04.03.2015 - 8 T 9/15
    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Beschwerdegericht eine Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückzuverweisen hat, wenn statt des funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat (so BGH, Beschl. v. 02.06.2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299).
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