Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 01.08.2007

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 (1)   

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VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 (1) (https://dejure.org/2007,12432)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 (1) (https://dejure.org/2007,12432)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Oktober 2007 - 8 TG 1562/07 (1) (https://dejure.org/2007,12432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Durchführung eines Bürgerentscheids

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen bzgl. der Durchführung eines Bürgerentscheids im Falle einer Unerreichbarkeit des Ziels des Bürgerbegehrens aufgrund tatsächlicher Entwicklungen; Auslegung und Bestimmung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens; Berechtigung der ...

  • Judicialis

    HGO § 8 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Darmstadt, 24.07.2007 - 3 G 1073/07

    Bürgerbegehren

    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: .

    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Grüne Oase - Lachebecken A" jede Maßnahme zum Vollzug des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee zu untersagen.

  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 4 B 98.2502

    Bürgerbegehren in Landkreis auf Einflussnahme in Zweckverband auf an GmbH

    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Es widerspräche aber dem Zweck eines Bürgerbegehrens, einen Bürgerentscheid herbeizuführen und seine Durchführung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes abzusichern, obwohl er nicht vollzogen werden kann (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 - BayVBl. 1999 S. 729 ff. = juris Rdnr. 40, und Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rdnr. 19).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu einer Rückabwicklung unter Inkaufnahme von Schadensersatzforderungen verpflichtet sein könnte, wenn sie gezielt und treuwidrig die Erledigung des Bürgerbegehrens herbeigeführt hätte (vgl. etwa Bayer. VGH, Urteil vom 31. März 1999 a.a.O. juris Rdnr. 47), denn dessen Erledigung ist ihr nicht in diesem Sinne zuzurechnen.

  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 06.1224
    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Als eine von der ausdrücklichen Ermächtigung der Unterschriftenliste nicht mehr gedeckte, unzulässige inhaltliche Änderung einer Fragestellung ist danach die Relativierung einer zur Abstimmung gestellten Forderung angesehen worden, weil die Abschwächungen strikter Vorgaben nicht unerhebliche inhaltliche Abweichungen darstellten, die erkennbar nicht durch die Unterschriften gedeckt seien (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 B 06.1224 - juris Rdnr. 46).
  • VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505
    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der der Senat aus obigen Gründen im Wesentlichen folgt, ist zwar die Möglichkeit der redaktionellen Änderung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens durch deren Vertreter/innen zur Behebung rechtlicher Zweifel zugelassen worden; allerdings nur, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ausdrücklich ermächtigt worden sind und keine inhaltlichen Änderungen der Fragestellung herbeigeführt werden, sondern lediglich das zum Ausdruck kommt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso gilt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - 4 B 98.505 - juris Rdnr. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 15 A 5081/05

    Gestaltung der Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Zukunft im

    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Sein in der von den Unterschriften legitimierten Fragestellung eindeutig formuliertes Ziel, durch die Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee zum Zwecke der Wohnbebauung die "gesamte" Fläche als Grundfläche zu erhalten, kann nach dem am 1. August 2007 notariell beurkundeten Verkauf von zweien der betroffenen Baugrundstücken und einer Verkehrsfläche an den Bauträger des geplanten Vorhabens durch einen Bürgerentscheid nicht mehr erreicht werden, weil auch durch einen entsprechenden endgültigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die Wirksamkeit des notariellen Grundstückskaufvertrages nicht rückwirkend entfiele (vgl. OVG NW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 - NVwZ-RR 2007 S. 625 ff. = juris Rdnrn. 44 ff.).
  • VGH Bayern, 16.03.2001 - 4 B 99.318

    Wie muss ein Bürgerbegehren formuliert werden?

    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Danach kann die Fragestellung, um den Willen der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht zu verfälschen und sie vor einer aus ihrer Sicht missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschriften zu schützen, im Ausgangspunkt nur in redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht geändert werden, so dass von der Ermächtigung zur Streichung eines Teils des Begehrens beispielsweise nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn der betreffende Teil infolge des Verfahrensfortgangs rechtlich unzulässig geworden ist und der Rest des Begehrens auch ohne den gestrichenen Teil sinnvoll bleibt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 16. März 2001 - 4 B 99.318 - GewArch 2001 S. 390 ff. = juris Rdnr. 30; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2002 - RO 3 K 01.156 - juris Rdnrn. 85 f.; Hannappel/Meireis, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Lande Hessen, 2004, Rdnr. 28).
  • VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04

    Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten

    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden als Elemente direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen kommt in der Regelung des § 8b HGO etwa dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46).
  • VGH Bayern, 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944
    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Es widerspräche aber dem Zweck eines Bürgerbegehrens, einen Bürgerentscheid herbeizuführen und seine Durchführung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes abzusichern, obwohl er nicht vollzogen werden kann (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 - BayVBl. 1999 S. 729 ff. = juris Rdnr. 40, und Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rdnr. 19).
  • VG Regensburg, 31.07.2002 - RO 3 K 01.156
    Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
    Danach kann die Fragestellung, um den Willen der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht zu verfälschen und sie vor einer aus ihrer Sicht missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschriften zu schützen, im Ausgangspunkt nur in redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht geändert werden, so dass von der Ermächtigung zur Streichung eines Teils des Begehrens beispielsweise nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn der betreffende Teil infolge des Verfahrensfortgangs rechtlich unzulässig geworden ist und der Rest des Begehrens auch ohne den gestrichenen Teil sinnvoll bleibt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 16. März 2001 - 4 B 99.318 - GewArch 2001 S. 390 ff. = juris Rdnr. 30; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2002 - RO 3 K 01.156 - juris Rdnrn. 85 f.; Hannappel/Meireis, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Lande Hessen, 2004, Rdnr. 28).
  • VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1806/08

    Keine Rückwirkung eines Bürgerentscheids; Unterschriften ohne Datumsangabe für

    Das rechtfertigt aber - wie auch bei einem veränderten politischen Willen der Gemeindevertretung selbst - nur eine Gestaltungsmöglichkeit für die Zukunft (vgl. OVG NW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 - NVwZ-RR 2007 S. 625 ff. = juris Rdnrn. 44 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 31. Januar 2007 - W 2 K 05.938 - juris Rdnrn. 34 ff.; im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 TG 1562/07 - LKRZ 2008 S. 71 f. = juris Rdnr. 47).

    Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 (a.a.O. juris Rdnrn. 49 ff.) entschiedenen Fall stellt die Streichung des gegenstandslos gewordenen Teils der Fragestellung des vorliegenden Bürgerbegehrens keine unzulässige inhaltliche Veränderung im Sinne einer relativierenden Abschwächung der zur Abstimmung gestellten Frage dar, denn das Gesamtgefüge des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziels wird dadurch nicht quasi qualitativ verändert.

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 4059/08

    Widerspruch durch den Gemeindevorstand; redaktionelle Änderung der Fragestellung

    Die Einführung der Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sollte das die Hess. Gemeindeordnung bestimmende System der repräsentativen Demokratie durch einzelne plebiszitäre Elemente ergänzen, um eine stärkere Mitwirkung der Bürgerschaft am kommunalen Geschehen zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, LT/Ds. 13/1397 vom 06.01.1992, S. 22, Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, Az.: 8 TG 1562/07).

    Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid kommt in der Regelung des § 8 b HGO dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 S. 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 S. 2 und Absatz 4 S. 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (Hess. VGH, Beschuss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07; Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04).

    Diese Anforderungen sind im Interesse einer unverfälschten direkt demokratischen Willensbildung vergleichsweise strikt zu handhaben (Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07; vgl. von Danwitz, DVBl. 1996, 134 (137)).

    Nach der Rechtssprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs ist zwar die redaktionelle Änderung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens durch deren Vertreter/Vertreterinnen zur Behebung rechtlicher Zweifel zulässig, allerdings nur, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ausdrücklich ermächtigt worden sind und keine inhaltliche Änderung der Fragestellung herbeigeführt wird, sondern lediglich das zum Ausdruck kommt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso gilt (Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007, 8 TG 1562/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshof, Bay.VGH, Urteil vom 14.10.1998, 4 B 98.505 - juris -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 1 S 2865/08

    Bürgerbegehren mit Bezug zur Bauleitplanung

    Es kann offenbleiben, ob eine über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Umformulierung der Fragestellung immer einer ausdrücklichen Ermächtigung der Vertrauensleute bedarf (so BayVGH, Urteil vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241 ; im Anschluss daran auch Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 -, ESVGH 58, 126 ).
  • VG Frankfurt/Main, 28.02.2024 - 7 K 1080/22

    Mangelnde Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens über den Neubau eines

    Das entspricht auch dem Zweck der Einführung des Bürgerbegehrens, das die demokratische Teilhabe der Bürger*innen auf der kommunalen Ebene stärken wollte (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 - juris Rn. 51), ohne dabei aber die Bürgerschaft selbst in die Organ- und Organisationsstruktur der Gemeinde zu integrieren (vgl. Kammer, Urteil vom 10.03.2022 - 7 K 201/20.F - juris Rn. 67).

    Es muss deshalb anhand der vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung zweifelsfrei geklärt werden können, über welchen konkreten Gegenstand und welche Fragestellung die Unterzeichnenden die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 - juris Rn. 51; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2012 - 4 B 11.221 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 1 S 1132/18 - juris Rn. 17; Kammer, Urteil vom 10.03.2022 - 7 K 201/20.F - juris Rn. 78).

  • VG Neustadt, 16.01.2017 - 3 K 618/16

    Auslegung, Begründung, Bestimmtheit, Bürgerbegehren, Frage, Fragestellung,

    Es ist eine Fragestellung zu verlangen, die zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Gemeinderates, der nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GemO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 TG 1562/07 -, juris, Rn. 51; NdsOVG, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, juris, Rn. 3, m.w.Nachw.).

    Es muss vielmehr anhand der vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung zweifelsfrei geklärt werden können, über welchen konkreten Gegenstand und welche Fragestellung die Unterzeichner die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 TG 1562/07 -, juris, Rn. 51).

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2022 - 7 K 201/20

    Bürgerbegehren unzulässig

    Es muss deshalb anhand der vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung zweifelsfrei geklärt werden können, über welchen konkreten Gegenstand und welche Fragestellung die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen ( VGH Kassel, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 -, Rn. 51 ; VGH H-Stadt, Urteil vom 21.03.2012 - 4 B 11.221 -, Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.06.2018 - 1 S 1132/18 -, Rn. 17).
  • VG Gießen, 21.02.2012 - 8 L 204/12

    Zulässiger Bürgerentscheid über Kreditaufnahme

    Eine Neufassung der insoweit einheitlichen Fragestellung durch Beschränkung auf den zulässigen Teil ist rechtlich nicht möglich (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., U. v. 22.06.2009 - 1 S 2865/08 -, VBlBW 2009, 425, 426 f.; Hess.VGH, B. v. 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 -, juris Rdnr. 54 a. E.; VG Düsseldorf, U. v. 02.11.2001 - 1 K 423/01 -, juris Rdnr. 30).
  • VG Darmstadt, 11.05.2009 - 3 K 2471/06

    Statthafte Klagearbeit bei Bürgerbegehren; Abgrenzung zwischen kassatorischem und

    Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2007 (HessVGH, Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 -, LKRZ 2008, 71) ausgeführt:.
  • VG Darmstadt, 05.02.2013 - 3 K 1465/11

    Bürgerbegehren

    Zu den Anforderungen, die an das Erfordernis der "hinreichenden Bestimmtheit" der Fragestellung zu stellen sind, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2007 - 8 TG 1562/07 -, LKRZ 2008, 71; juris) ausgeführt:.
  • VG Mainz, 13.03.2015 - 3 K 781/14

    Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens "Freier Blick auf den Dom zu Worms"

    Um den Willen der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht zu verfälschen und sie vor einer aus ihrer Sicht missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschriften zu schützen, kann die Fragestellung nur in redaktioneller Hinsicht und zur Behebung falscher Bezeichnungen verändert werden, eine inhaltliche Änderung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 B 06.1224 - juris, Rn. 41; ferner HessVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 TG 1562/07 - juris, Rn. 54).
  • VG Braunschweig, 21.05.2008 - 1 A 211/07

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens

  • VG Darmstadt, 18.11.2015 - 3 K 1/15

    Bürgerbegehren bezüglich Trinkwasserversorgung

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 01.08.2007 - 8 TG 1562/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9859
VGH Hessen, 01.08.2007 - 8 TG 1562/07 (https://dejure.org/2007,9859)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.08.2007 - 8 TG 1562/07 (https://dejure.org/2007,9859)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. August 2007 - 8 TG 1562/07 (https://dejure.org/2007,9859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausnahmsweiser Vollzug einer einstweiligen Maßnahme des Beschwerdegerichts vor dessen Entscheidung über die Beschwerde; Anforderungen an einen Schiebebeschluss bzw. Stopbeschluss; Ausnahmetatbestand der mangelnden Entscheidungsreife der Beschwerde; Hinreichende ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; VwGO § 173 S. 1; ; VwGO § 80 Abs. 8; ; ZPO § 570 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht: sog. Schiebe- oder Stoppbeschluss - aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Beschwerdebegründung, Schiebe- oder Stoppbeschluss, Vollzugshemmung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 61
  • DÖV 2008, 211
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 04.04.2000 - 12 TZ 577/00

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung - Vollzugsmaßnahme während des

    Auszug aus VGH Hessen, 01.08.2007 - 8 TG 1562/07
    Angesichts der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO liefe die Auffassung der Antragsteller, der Vollzug müsse gem. Art. 19 Abs. 4 GG unabhängig vom Vorliegen einer Beschwerdebegründung unter Beachtung der dafür vom Gesetzgeber eingeräumten Frist zunächst untersagt werden, darauf hinaus, dass allein die bloße Beschwerdeeinlegung entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine einmonatige Vollzugshemmung bewirken würde, ohne dass es das Gericht - anders als in dem von den Antragstellern angeführten Beschluss des Hess. VGH vom 4. April 2000 - 12 TZ 577/00 - in der Hand hätte, durch eine schnelle Entscheidung eine zügige Beendigung des Beschwerdeverfahrens und damit der Vollzugshemmung herbeizuführen.
  • VG Darmstadt, 24.07.2007 - 3 G 1073/07

    Bürgerbegehren

    Auszug aus VGH Hessen, 01.08.2007 - 8 TG 1562/07
    Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Beschwerdeerfolges ist derzeit eher zu verneinen, weil der den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - bei der allein möglichen summarischen Prüfung keine überwiegend wahrscheinliche oder gar offensichtliche Fehlerhaftigkeit aufweist, sondern im Gegenteil gut nachvollziehbar und überzeugend erscheint.
  • OVG Bremen, 14.09.2012 - 2 B 240/12

    Vollstreckungsaufschub für Stubu - bestimmender Einfluss; Gaststättenerlaubnis;

    Zudem darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtmissbräuchlich sein (vgl. zum Maßstab - mit Abweichungen im Einzelnen - VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 1985 - 3 S 1652/85 -, NVwZ 1985, 922; HessVGH, Beschluss vom 22. März 1990 - 4 TG 724/90 -, NVwZ 1990, 976; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2007 - 8 TG 1562/07 -, NVwZ-RR 2008, 61; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 ZEO 1076/97 -, NVwZ 1999, 892; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2011, Rn. 1154; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 149 Rn. 7).
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