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   LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/2002   

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https://dejure.org/2002,11772
LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/2002 (https://dejure.org/2002,11772)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 17.11.2002 - 8 Ta 119/2002 (https://dejure.org/2002,11772)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 17. November 2002 - 8 Ta 119/2002 (https://dejure.org/2002,11772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigende Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleiches; Bewilligung nach Beendigung der Instanz; Prozesskostenhilfe für nicht rechtshängige Ansprüche, die in einem gerichtlichen Vergleich mit geregelt werden; Anspruch des beigeordneten ...

  • Judicialis

    BRAGO § 23; ; ZPO § 114 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 23; ZPO § 114 f
    Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Berlin, 19.08.1992 - 12 Ta 8/92

    Prozesskostenhilfe: Umfang des Antrags - Auslegung

    Auszug aus LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02
    Bei dieser Fallgestaltung ist es so anzusehen, dass der Vorsitzende von einer stillschweigenden Antragserweiterung ausgegangen ist, dass er diese Antragserweiterung nach den Erfordernissen des § 114 ZPO geprüft hat und dass die umfassende Bewilligung nicht nur die vergleichsweise Regelung der rechtshängig gemachten Ansprüche betrifft, sondern auch die im Vergleich geregelten nichtrechtshängigen Ansprüche umfasst (so zu Recht auch LAG Hamm Beschluss vom 14.08.2000 - 14 Ta 448/2000 - nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 - LAGE-Report 2002, 89; vgl. auch LAG Berlin Beschluss vom 19.08.1992 - 12 Ta 8/92 - LAGE § 117 Entscheidung 7).
  • LAG Hamm, 08.11.2001 - 4 Ta 708/01

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen eines unvollständig

    Auszug aus LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02
    Bei dieser Fallgestaltung ist es so anzusehen, dass der Vorsitzende von einer stillschweigenden Antragserweiterung ausgegangen ist, dass er diese Antragserweiterung nach den Erfordernissen des § 114 ZPO geprüft hat und dass die umfassende Bewilligung nicht nur die vergleichsweise Regelung der rechtshängig gemachten Ansprüche betrifft, sondern auch die im Vergleich geregelten nichtrechtshängigen Ansprüche umfasst (so zu Recht auch LAG Hamm Beschluss vom 14.08.2000 - 14 Ta 448/2000 - nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 - LAGE-Report 2002, 89; vgl. auch LAG Berlin Beschluss vom 19.08.1992 - 12 Ta 8/92 - LAGE § 117 Entscheidung 7).
  • LAG Hamm, 14.08.2000 - 14 Ta 448/00

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Bestandsklage

    Auszug aus LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02
    Bei dieser Fallgestaltung ist es so anzusehen, dass der Vorsitzende von einer stillschweigenden Antragserweiterung ausgegangen ist, dass er diese Antragserweiterung nach den Erfordernissen des § 114 ZPO geprüft hat und dass die umfassende Bewilligung nicht nur die vergleichsweise Regelung der rechtshängig gemachten Ansprüche betrifft, sondern auch die im Vergleich geregelten nichtrechtshängigen Ansprüche umfasst (so zu Recht auch LAG Hamm Beschluss vom 14.08.2000 - 14 Ta 448/2000 - nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 - LAGE-Report 2002, 89; vgl. auch LAG Berlin Beschluss vom 19.08.1992 - 12 Ta 8/92 - LAGE § 117 Entscheidung 7).
  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .

    Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (aA Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zu II 3 der Gründe: "stillschweigende Ausdehnung im Einzelfall möglich") .

  • LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03

    Vergleichsgebühr; Vergleich nicht rechtshängiger Ansprüche, Prozesskostenhilfe

    Auch die gelegentlich unternommenen Versuche, die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche im Wege der Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags zu erreichen, müssen scheitern (vgl. etwa LAG Berlin, a.a.O.; LAG Köln vom 28. Februar 1990 - 10 Ta 287/89 - MDR 90, 747; LAG Thüringen vom 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zitiert nach Juris).

    Wenn es aber schon keine stillschweigend gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Umfang des "Mehrwerts" eventueller zukünftiger Vergleiche gibt, kann es auch keine stillschweigende Bewilligung durch das Gericht geben (so zutreffend Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Auflage 1999, § 122 Randziffer 83; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 122 BRAGO Randziffer 99; anders jedoch LAG Thüringen vom 17. November 2002, a. a. O.; unentschieden LAG Baden Württemberg vom 02. Mai 2000 - 1 Ta 28/00 - zitiert nach Juris).

  • LAG Hessen, 06.02.2014 - 17 Ta 478/13

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert

    Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Bewilligung erst nach dem Gütetermin vom 10. Juli 2013 erfolgte und zurückwirkt ( aA. LAG Thüringen 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - nv. juris ).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 21 Ta 10/09

    Konkludenter Antrag auf Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe

    Aber auch im stark formalisierten PKH-Verfahren ist die Annahme stillschweigender Prozesskostenhilfeanträge für nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags anfallende Gegenstände, für die ein ausdrücklicher Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt ist, grundsätzlich zulässig (vgl. im Einzelnen: Beschluss LAG Baden-Württemberg v. 30.12.1998 - 20 Ta 17/98 m.w.N., LAG Düsseldorf v. 02.01.1986 - 7 Ta 409/85 - in JurBüro 1986, 609, Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Auflage 2004 zu § 117 Rdnr. 15, Motzer in Müko ZPO 2008 zu § 117 Rdnr. 2; a. A: LAG Thüringen Beschlüsse v. 07.10.2002 v. 17.11.2002 - 8 Ta 112/02 u. 8 Ta 119/02, OLG Karlsruhe v. 04.02.1987 - 16 WF 13/87 in AnwBl 1987, 340).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2004 - 11 Ta 168/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens

    Das Arbeitsgericht muss den Antragsteller zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese noch vor der (möglichen) Instanzbeendigung behoben werden können (LAG Hamm 08.11.2001 aaO Rz. 15; LAG Thüringen 17.11.2002 - 8 Ta 119/02 - juris).
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2010 - 3 Ta 581/09

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; stillschweigende Antragstellung für

    Bei dieser Fallgestaltung ist davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.06.2009 in der Güteverhandlung vom 19.06.2009 sich nunmehr auch auf die erstmals erörterten zusätzlichen Streitpunkte und deren Regelung in dem unter Mitwirkung des Gerichts sodann geschlossenen Prozessvergleich erstrecken sollte (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Thüringen, Beschluss v. 17.11.2002 - 8 Ta 119/02; LAG Hamm, Beschluss v. 14.02.1989 - 7 (14) Ta 285/88, ARST 89, 178; LAG Hamm, Beschluss v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 , LAG-Report 2002, 89).
  • LAG Hessen, 14.10.2013 - 13 Ta 294/13

    Vergleich mit Mehrwert und Prozesskostenhilfe

    30 Die gelegentlich unternommenen Versuche, die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche im Wege der Auslegung des ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrags oder durch einen im Vorfeld gestellten "Erstreckungsantrag" zu erreichen, müssen scheitern (vgl. etwa LAG Berlin vom 19. August 1992 - 12 Ta 8/92 - LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LAG Köln vom 28. Februar 1990 - 10 Ta 287/89 - MDR 1990, 797 und vom 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -, zitiert nach juris; LAG Thüringen vom 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 12. Januar 2010 -3 Ta 581/09 -, zit. nach juris; differenzierend LAG Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2010 -18 Ta 3/10 -, zit. nach juris).
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