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   LAG Baden-Württemberg, 02.01.1991 - 8 Ta 138/90   

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https://dejure.org/1991,5523
LAG Baden-Württemberg, 02.01.1991 - 8 Ta 138/90 (https://dejure.org/1991,5523)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.01.1991 - 8 Ta 138/90 (https://dejure.org/1991,5523)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Januar 1991 - 8 Ta 138/90 (https://dejure.org/1991,5523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde über eine zu niedrige Wertfestsetzung; Feststellung der Unwirksamkeit der mit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung verbundenen Änderung der Arbeitsbedingungen; Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO § 9; GKG § 25; KSchG § 2
    Streitwert: Änderungskündigung - wirtschaftliches Interesse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 2; ArbGG § 12; BRAGO § 9; GKG § 25
    Streitwert der Änderungsschutzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1991, 1840
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85

    Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.01.1991 - 8 Ta 138/90
    Eine Höchstbegrenzung auf die 3-monatige Differenz lässt sich § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nämlich gerade nicht entnehmen und erscheint auch angesichts des Umstandes, dass der Arbeitnehmer im Falle des Unterliegens mit der Änderungsschutzklage auf Dauer die reduzierte Vergütung hinnehmen muss, mit der in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar, ob sich ferner eine weitere Höchstgrenze aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ergibt (so BAG vom 23.3.1989 - 7 AZR 527/85 -, unter 1.3. der Gründe), was jedenfalls in den Fällen, in denen die Änderung ganz oder teilweise nicht die Vergütungsseite betrifft, zweifelhaft erscheint, kann vorliegend dahinstehen, nachdem im Streitfall die 36-fache monatliche Differenz ein Vierteljahresverdienst übersteigt.
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