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   LAG Hamm, 24.09.1987 - 8 Ta 95/87   

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https://dejure.org/1987,4122
LAG Hamm, 24.09.1987 - 8 Ta 95/87 (https://dejure.org/1987,4122)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.09.1987 - 8 Ta 95/87 (https://dejure.org/1987,4122)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. September 1987 - 8 Ta 95/87 (https://dejure.org/1987,4122)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozeßvertreters; Verschulden eines Prozeßvertreters; Antragsfrist; Klagefrist; Nachträgliche Klagezulassung; Fristversäumnis

Papierfundstellen

  • BB 1988, 140
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 472/08

    Nachträgliche Klagezulassung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Nach der Gegenansicht ist eine Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten bei der Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu verneinen (LAG Hamburg 18. Mai 2005 - 4 Ta 27/04 - NZA-RR 2005, 489; Hessisches LAG 10. September 2002 - 15 Ta 98/02 - LAG Hamm 24. September 1987 - 8 Ta 95/87 - LAGE KSchG § 5 Nr. 31; LAG Niedersachsen 28. Januar 2003 - 5 Ta 507/02 - NZA-RR 2004, 17; KR/Friedrich 8. Aufl. § 5 KSchG Rn. 69 ff.; ErfK/Kiel 8. Aufl. § 5 KSchG Rn. 7; Vollkommer in Arbeitsgesetzgebung und Arbeitsrechtsprechung FS Stahlhacke S. 599 ff.; Wenzel in Zivilprozess und Praxis FS E. Schneider S. 325 ff.; Wenzel DB 1970, 730; Schmid Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Beschluss S. 134 ff.).
  • LAG Hamm, 25.02.1993 - 8 Ta 333/91

    Zugang der Kündigung durch Befestigung des Kündigungsschreibens an der Haustür

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  • LAG Hessen, 11.03.2005 - 15 Ta 638/04

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Antragsfrist

    Es besteht kein Anlass, diese Interpretation des § 5 Abs. 1 KSchG, die Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht zurechnet, auszudehnen oder ausstrahlen zu lassen auf die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG (so allerdings KR-Friedrich, 7. Aufl., § 5 KSchG Rz. 112 unter Hinweis etwa auf Wenzel, ArbuR 1976, 326; ähnlich wie hier LAG Hamm Beschluss vom 24. September 1987 - 8 Ta 95/87 - LAGE § 5 KSchG Nr. 31, allerdings mit einer Differenzierung, die nicht überzeugt, auf die es hier aber ohnehin nicht ankommt).
  • LAG Niedersachsen, 28.01.2003 - 5 Ta 507/02

    Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung einer verspätet erhobenen

    Die Erwägungen, die eine solchen Zurechung bezüglich der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG entgegenstehen, führen nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass sich ein Arbeitnehmer den schuldhaft verspäteten Antrag durch seine Prozessbevollmächtigten auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht zurechnen lassen muss (differenzierend etwa LAG Hamm - 8 Ta 95/87 - LAGE § 5 KSchG Nr. 31. Eine Zurechnung des Vertreterverschuldens findet vielmehr jedenfalls dann statt, wenn Kündigungsschutzklage bereits erhoben und ein Prozessverhältnis bereits begründet worden ist und sich erst im Verlaufe des Prozesses die Versäumung der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG herausstellt. Bei der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG handelt es sich nämlich auch um eine prozessuale Frist (z.B. Sächsisches LAG 05.10.2000 - 2 Ta 235/00 - LAGE § 5 KSchG Nr. 101; LAG Hamm 24.09.1987 ebenda).
  • LAG Hessen, 04.12.2002 - 15 Ta 203/02

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

    Es besteht kein Anlass, die Interpretation des § 5 Abs. 1 KSchG auszudehnen oder ausstrahlen zu lassen auf die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG (so allerdings KR-Friedrich, 6. Aufl., § 5 KSchG Rz. 112 unter Hinweis etwa auf Wenzel, ArbuR 1976, 326; ähnlich wie hier LAG Hamm Beschluss vom 24. September 1987 - 8 Ta 95/87 - LAGE § 5 KSchG Nr. 31, allerdings mit einer Differenzierung, die nicht überzeugt, auf die es hier aber ohnehin nicht ankommt).
  • LAG Hessen, 22.10.1999 - 2 Ta 487/99

    Zulassung verspäteter Klagen; Versäumung der Antragsfrist; Zurechnung von

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  • LAG Hamm, 26.06.1995 - 5 Ta 520/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlen einer gesetzlichen Möglichkeit bei

    Von dem Zeitpunkt an, da der Arbeitnehmer oder der von ihm bemühte Rechtsanwalt erkennt, :dass die Klagefrist versäumt wurde, ist das Hindernis, welches der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, beseitigt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.1987 - 8 Ta 95/87 -, LAGE Nr. 31 zu § 5 KSchG m.w.N.; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 112 ff. m.w.N.).
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