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   LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05   

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https://dejure.org/2005,7360
LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05 (https://dejure.org/2005,7360)
LAG München, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05 (https://dejure.org/2005,7360)
LAG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 8 TaBV 57/05 (https://dejure.org/2005,7360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat zur Verfügungstellung eines Mobiltelefons; Nützlichkeit und Geeignetheit des Einsatzes von Mobiltelefonen bei einem Betriebsrat für seine Aufgabenstellung; Das Mobiltelefon als Informationstechnik und ...

  • Judicialis

    BetrVG § 40 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 2
    Erforderlichkeit eines Mobiltelefons für die Betriebsratstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Mobiltelefon für die Betriebsratsarbeit

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01

    Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

    Auszug aus LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zwei Entscheidungen vom 27. November 2002 (7 ABR 33/01 und 7 ABR 36/01 - AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972 sowie 7 ABR 45/01 - n. a. v.) mit der Nutzung von Telefonanlagen durch den Betriebsrat, insbesondere in den Betriebsratsbezirken der Arbeitgeberin, befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage der Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons.
  • BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 36/01

    Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

    Auszug aus LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zwei Entscheidungen vom 27. November 2002 (7 ABR 33/01 und 7 ABR 36/01 - AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972 sowie 7 ABR 45/01 - n. a. v.) mit der Nutzung von Telefonanlagen durch den Betriebsrat, insbesondere in den Betriebsratsbezirken der Arbeitgeberin, befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage der Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons.
  • BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 45/01

    Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

    Auszug aus LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zwei Entscheidungen vom 27. November 2002 (7 ABR 33/01 und 7 ABR 36/01 - AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972 sowie 7 ABR 45/01 - n. a. v.) mit der Nutzung von Telefonanlagen durch den Betriebsrat, insbesondere in den Betriebsratsbezirken der Arbeitgeberin, befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage der Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons.
  • LAG Hessen, 13.03.2017 - 16 TaBV 212/16

    Smartphone für Betriebsrat

    Insbesondere liegt keine Divergenz zu den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München vom 20.12.2005 (8 TaBV 57/05) und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2010 (10 TaBv 97/09) vor, die die Erforderlichkeit von Mobiltelefonen für den Betriebsrat verneint haben, da es sich hierbei jeweils um eine Einzelfallentscheidung unter besonderer Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation handelt.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

    Grundsätzlich ist es aber zumutbar, die stationäre Telefonanlage zu nutzen (zu § 40 BetrVG: LAG München, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 8 TaBV 57/05 - Rn. 56, juris).
  • LAG Hessen, 28.11.2011 - 16 TaBV 129/11

    Mobiltelefon als erforderliche Kommunikationstechnik des Betriebsrats

    Insbesondere liegt keine Divergenz zu den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München vom 20.12.2005 (8 TaBV 57/05) und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2010 (10 TaBV 97/09) vor, die die Erforderlichkeit von Mobiltelefonen für den Betriebsrat verneint haben, da es sich hierbei jeweils um eine Einzelfallentscheidung unter besonderer Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation handelt.
  • LAG Hamm, 14.05.2010 - 10 TaBV 97/09

    Ausstattung des Betriebsrats einer Drogeriemarktkette mit Personalcomputer nebst

    Die Beschäftigten in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers können auch nicht darauf verwiesen werden, zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat ihren Privatanschluss, ein eigenes Mobiltelefon oder einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen (BAG 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - DB 2010, 1188, Rn. 20; vgl. LAG München 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05 - LAG Baden-Württemberg 12.03.2009 - 16 TaBV 8/08 - m.w.N.).
  • LAG Hamm, 20.05.2011 - 10 TaBV 81/10

    Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für Betriebsratsvorsitzende; unbegründeter Antrag

    Die Beschäftigten in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers können auch nicht darauf verwiesen werden, zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat ihren Privatanschluss, ein eigenes Mobiltelefon oder einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen (BAG 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 97, Rn. 20; LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05 - LAG Baden-Württemberg 12.03.2009 - 16 TaBV 8/08 - LAG Hamm 14.05.2010 - 10 TaBV 97/09 - NZA-RR 2010, 522 m.w.N.).
  • ArbG Karlsruhe, 11.06.2008 - 4 BV 15/07

    Kommunikationsmittel für den Betriebsrat - Mobiltelefon

    c) Der Betriebsrat kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass die Stellvertreterin bei Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden deren Aufgaben übernimmt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und deshalb kein erheblicher mobiler Kommunikationsbedarf bestehe (vgl. aber LAG München, Beschluss vom 20.12.2005, 8 TaBV 57/05, II 2.2.2, S. 12 f., Blatt 46 f. der Akte).
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