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   LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18   

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https://dejure.org/2019,5705
LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18 (https://dejure.org/2019,5705)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18 (https://dejure.org/2019,5705)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 (https://dejure.org/2019,5705)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bestimmt der Betriebsrats bei der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden mit?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Mitbestimmen beim Gehalt des Betriebsratsvorsitzenden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung seines Vorsitzenden?

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Essen, 04.10.2018 - 6 BV 40/18

    Verfahren zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18
    6 BV 40/18 - werden zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.10.2018 - Az.: 6 BV 40/18 - abzuändern und die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Herrn B. B. von der Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 des TV-N NW zu ersetzen.

    Er beantragt weiter, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.10.2018 - Az.: 6 BV 40/18 abzuändern und der Beteiligten zu 1) aufzugeben, für den Zeitraum ab dem 01.04.2018 den Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) Herrn B. B. in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW in seiner jeweils gültigen Fassung einzugruppieren, zu dieser neuen Eingruppierung die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18
    Auch bei einer bloßen korrigierenden Umgruppierung ist es ohne Bedeutung, ob die zunächst vorgenommene Eingruppierung offensichtlich oder bewusst falsch war (vgl. BAG, Beschluss vom 20.03.1990 - 1 ABR 20/89, NZA 1990, 699).
  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 45/92

    Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18
    Überdies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 Satz 2 BetrVG individualrechtlicher Natur sind und im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 ArbGG) zu verfolgen sind (BAG, Urteile vom 13.11.1987 - 7 AZR 550/86, NZA 1988, 403; vom 30.06.1993 - 7 ABR 45/92, NZA 1994, 284; GK-BetrVG/Kreutz, 11. Aufl., § 78 Rdz. 99).
  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86

    Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18
    Überdies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 Satz 2 BetrVG individualrechtlicher Natur sind und im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 ArbGG) zu verfolgen sind (BAG, Urteile vom 13.11.1987 - 7 AZR 550/86, NZA 1988, 403; vom 30.06.1993 - 7 ABR 45/92, NZA 1994, 284; GK-BetrVG/Kreutz, 11. Aufl., § 78 Rdz. 99).
  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18
    Eine Umgruppierung findet nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern etwa auch dann, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert, also infolge einer Änderung der Vergütungsgruppenordnung eine "Neueingruppierung" des Arbeitnehmers erforderlich wird (BAG, Beschluss vom 11.09.2013 - 7 ABR 29/12, NZA 2014, 398).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.05.2023 - 12 TaBV 1/23

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll sicherstellen, dass die Bewertung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers und deren Zuordnung zu einer (tariflichen) Entgeltgruppe möglichst zutreffend sind (LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 47).

    dd) Soweit das Arbeitsgericht ergänzend angenommen hat, ein Mitbestimmungsrecht müsse auch deshalb ausscheiden, weil den handelnden Personen der Arbeitgeberin eine Strafbarkeit drohe, falls man sie auf die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 99 ff. BetrVG verweise, ist dieser Aspekt für die Kammer indes genau so wenig entscheidend wie die weitere Annahme des Arbeitsgerichts (unter Verweis auf LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 47), es drohe eine nicht sachgerechte Übertragung der an sich im Urteilsverfahren zu klärenden Streitfragen in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.

    ee) Die vorstehende Rechtsauffassung der Kammer, wonach bei der Vergütungsbestimmung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht, entspricht im Ergebnis der vom LAG Düsseldorf vertreten Ansicht (Beschluss vom 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18; zustimmend Stück CCZ 2020, 338, 342).

  • ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Sie verweise ferner auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu einem ähnlich gelagerten Fall (LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18).

    Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 S. 2 BetrVG sind individualrechtlicher Natur, wenngleich auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage (LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 48, juris; vgl. auch BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - Rn. 17, juris; BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - Rn. 18, juris).

    Würde man dem Betriebsrat - obgleich kein Akt der Ein- oder Umgruppierung vorliegt - ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch im Rahmen der Bemessung der zutreffenden Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG - oder auch § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB - zubilligen, würde dies zu einer nicht sachgerechten Übertragung der an sich im Urteilsverfahren zu klärenden Streitfragen in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und einer damit einhergehenden Kostenprivilegierung wie auch einer wesentlichen Veränderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung führen; die Kostenregelungen im Urteilsverfahren würden ebenso unterlaufen wie die dort geltende Darlegungs- und Beweislastverteilung (so auch LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 48, juris).

  • VG Aachen, 07.08.2020 - 16 K 408/20

    PVL; Mitbestimmung; Richtlinien; Auswahlrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien

    Soweit die Beteiligte auf - u. a. arbeitsgerichtliche - Rechtsprechung verweist und vorträgt, dass diese Entscheidungen dieser Einschätzung entgegenstünden, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2018 - OVG 60 PV 12.17 -, juris, und Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 -, juris, wird dem Vortrag nicht gefolgt.

    vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 -, juris, Rn. 48 m. w. N.

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