Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8651
OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13 (https://dejure.org/2013,8651)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2013 - 8 U 10/13 (https://dejure.org/2013,8651)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 8 U 10/13 (https://dejure.org/2013,8651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über einen Verfügungsantrag durch das Verfügungsgericht bei vorheriger Ablehnung im Beschlusswege i.R.e. Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 936; ZPO § 922
    Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über einen EV-Antrag nach vorheriger Ablehnung im Beschlusswege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urteil nach Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1122
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 19.08.2003 - 2 W 154/03

    Einstweilige Verfügung: Behandlung neuer Hilfsanträge in der Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13
    Zu Recht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont worden, dass die Auffassung nach der die Abhilfeentscheidung in der selben Entscheidungsart ergehen muss wie die angefochtenen Entscheidung, für das dem Erkenntnisverfahren nahe stehende Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht uneingeschränkt gelten kann, welches die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, Rn. 5 - zitiert nach juris).
  • KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19

    Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch

    Dieser auf Beschwerdeverfahren im Allgemeinen zutreffende Befund gilt jedoch nicht einschränkungslos für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das dem Erkenntnisverfahren nahe steht und deshalb gem. § 937 Abs. 2 ZPO die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; KG, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, BeckRS 2013, 22209; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 922 Rn. 14 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2017 - 9 W 30/17

    Mündliche Verhandlung des Erstgerichts nach sofortiger Beschwerde im

    (Vgl. OLG Dresden, NJW 2002, 2722, 2724; OLG Bremen, ZZP 1961, 463; OLG Hamburg, MDR 2013, 1122; Prütting/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO Rdnr. 10; Drescher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO Rdnr. 15; anders Baumbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 922 ZPO Rdnr. 29).

    Die Gegenauffassung, die in derartigen Fällen eine Entscheidung des Ausgangsgerichts durch Urteil für erforderlich hält (OLG Hamburg, MDR 2013, 1122; Drescher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 15; Prütting/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO, Rdnr. 10) übersieht, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Abhilfeverfahren auch nach einer einstweiligen Verfügung auf § 128 Abs. 4 ZPO beruht, und nicht etwa auf den speziellen Vorschriften für den Arrest bzw. für die einstweilige Verfügung.

  • OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24

    Embargo-VO- Zur Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen

    Denn nach §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO ist im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund mündlicher Verhandlung zwingend durch Urteil zu entscheiden (s. etwa MüKo ZPO, Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922, Rn. 20; Musielak/Voit, Huber, 20. Aufl. 2023, § 922 ZPO, Rn. 10b; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Mayer, 51. Ed., 01.12.2023, § 922 ZPO, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 8 U 10/13, zit. nach juris, Rn. 5 f.; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 = NJW-RR 2019, 1231, dort Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2022 - 20 W 96/22
    Weist das mit einem Eilantrag erstinstanzlich befasste Gericht den Antrag nach § 937 Abs. 2 Var. 2 ZPO oder nach § 922 Abs. 1 Var. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, kann es für die Entscheidung darüber, ob der hiergegen gerichteten und insgesamt zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen ist, mündlich verhandeln (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2017, 9 W 30/17; KG Berlin, KG-Report 2003, 375; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rn. 383; Drescher in: Münchner Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, § 922 Rz. 17; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 922 Rz. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht