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   OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07 - 30   

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https://dejure.org/2008,6843
OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07 - 30 (https://dejure.org/2008,6843)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 U 109/07 - 30 (https://dejure.org/2008,6843)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 8 U 109/07 - 30 (https://dejure.org/2008,6843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bürgschaft: Maßnahmen des Hauptschuldners mit Auswirkung auf den Verlauf der Verjährungsfrist der Hauptschuld; Wirksamkeit gegenüber dem Bürgen; Hemmung der Verjährung der Hauptforderung durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Bürgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkung eines Einredeverzichts des Hauptschuldners für den Bürgen; Wirksamkeit einer Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner für den Bürgen; Wirkung eines Neubeginns der Verjährung nach Anerkenntnis der ...

  • Judicialis

    BGB § 768 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 768 Abs. 2
    Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition nach § 768 Abs. 2 BGB bei verjährungshemmenden Abreden zum Nachteil des Bürgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Denn sie gehört zu den dem Hauptschuldner zustehenden Einreden (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, zit. nach juris).

    Denn § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14 ff.; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, 11 jeweils zit. nach juris).

    Demzufolge ist der Bundesgerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung (WM 2007, 2230 ff.), die ebenfalls einen Fall der nach Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eingetretenen Verkürzung der Verjährungsfrist der gesicherten Darlehensforderung betraf, ohne nähere Ausführungen davon ausgegangen, dass sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen kann.

    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gläubiger die Verjährungsreinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) oder die Hauptschuld anerkennt (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 767 Rdnr. 12, § 768 Rdnr. 8; Schmitz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 65; a. A.: Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 139).

    Dabei ist es unerheblich, ob diese den Bürgen benachteiligenden Handlungen vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen werden (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris).

    Eine Differenzierung danach, ob das Handeln des Hauptschuldners - wie etwa im Falle der Anerkennung der Hauptschuld (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - einen Neubeginn der Verjährung zur Folge hat oder lediglich deren Hemmung mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist um die Hemmungszeit, lässt sich den Gründen des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik (WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris) nicht entnehmen.

    bb) Denn selbst wenn die Hauptschuldnerin die Hauptschuld anerkannt hätte, wäre der dadurch nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Neubeginn der Verjährung gegenüber dem Beklagten als Bürgen in entsprechender Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris, sowie näher vorstehend unter a) aa)).

    Jedoch folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB, dass dem Beklagten die vor Erlass des Versäumnisurteils berechtigte Verjährungseinrede nicht mehr genommen werden kann; die durch das Handeln der Hauptschuldnerin eröffnete neue Verjährungsfrist ist dem Beklagten als Bürgen gegenüber unwirksam (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 bis 27; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18; jeweils zit. nach juris).

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den in NJW 2003, 1250 ff. und WM 2007, 2230 ff. veröffentlichten Entscheidungen), von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, greift die Einrede der Verjährung der Hauptforderung durch.

  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02

    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Auf die Verjährung der Hauptschuld kann sich der Bürge zudem selbst dann noch mit Erfolg berufen, wenn der Hauptschuldner im Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen ihn gerichtete Forderung weggefallen ist, so dass die Bürgschaftsforderung nunmehr trotz ihrer Akzessorietät als selbstständige Forderung fortbesteht (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1251).

    Dies ist eine Folge des Umstands, dass der Hauptschuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1252).

    b) Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2003 (NJW 2003, 1250 ff.), nach der sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld auch dann berufen kann, wenn die Hauptschuldnerin, eine GmbH, nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft etwas anderes gelten soll.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.1.2003 (BGH NJW 2003, 1250, 1252) zur Begründung dafür, dass sich der Bürge auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, unter anderem darauf abgestellt, dass der Bürge, der - wie in dem entschiedenen Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernehme, sich darauf einrichten könne, dass die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorlägen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden müsse.

    aa) Die Klägerin hat weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Hauptschuldnerin zu diesem (oder zu einem späteren) Zeitpunkt wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist, so dass Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Bürgen nicht zur Hemmung der Verjährung der Hauptforderung genügten (vgl. BGH NJW 2003, 1250, 1252).

    bb) Mit ihrer Annahme, die Verjährung unterbrechende Maßnahmen gegen den Bürgen seien nicht erst ab Wegfall des Hauptschuldners, sondern aus Gründen der Zumutbarkeit für den Gläubiger bereits mit Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners mangels Masse ausreichend, setzt sich die Klägerin zu der bereits mehrfach zitierten, insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch (NJW 2003, 1250, 1252).

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den in NJW 2003, 1250 ff. und WM 2007, 2230 ff. veröffentlichten Entscheidungen), von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, greift die Einrede der Verjährung der Hauptforderung durch.

  • OLG München, 20.12.2007 - 19 U 3675/07
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Das gilt auch, wenn der Hauptschuldner nicht durch verjährungshemmende Maßnahmen nach § 204 BGB, sondern durch sonstiges Handeln eine Hemmungswirkung erzeugt, die gemäß § 209 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt (vgl. OLG München, Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 für den Fall der Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB unter ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil vom 19.1.2006 - 19 U 4232/05, WM 2006, 684 ff. Rdnr. 52 ff., zit. nach juris, vertretenen gegenteiligen Auffassung).

    Insbesondere war der Beklagte weder Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, sondern lediglich deren Gesellschafter, noch hat er an der Rahmenvereinbarung vom 26.6.2002, die zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben könnte, mitgewirkt, so dass er nicht selbst die Verlängerung der Verjährungsfrist erzeugt hat (vgl. hierzu: OLG München, Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 für den die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB selbst erzeugenden Geschäftsführer der Hauptschuldnerin).

    Soweit das Oberlandesgericht München eine gleich lautende Klausel zunächst für wirksam erachtet hatte (vgl. WM 2006, 684 ff. Rdnr. 61 bis 63, zit. nach juris), hat es hieran in seinem Urteil vom 20.12.2007 (19 U 3675/07 Rdnr. 42, zit. nach juris), in dem es von seiner erstgenannten Entscheidung insgesamt abgerückt ist, nicht mehr festgehalten.

    Denn im Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht München (Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07) entschiedenen Fall handelt es sich bei dem Beklagten gerade nicht um den die Verjährungshemmung selbst erzeugenden Geschäftsführer der Hauptschuldnerin.

    Der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 Rdnr. 47, zit. nach juris), das sich in einem vergleichbaren Fall der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, gleichwohl aber weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf gesehen hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Denn § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14 ff.; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, 11 jeweils zit. nach juris).

    a) Bereits in seiner Entscheidung vom 12.3.1980 (NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 16, zit. nach juris) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich auch der selbstschuldnerische Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung selbst dann berufen könne, wenn die Bürgschaftsklage vor Vollendung dieser Verjährung erhoben sei.

    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gläubiger die Verjährungsreinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) oder die Hauptschuld anerkennt (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 767 Rdnr. 12, § 768 Rdnr. 8; Schmitz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 65; a. A.: Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 139).

    e) Die bezüglich der Verjährung der Bürgschaftsforderung - nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (LGU 16 unter I. 2. c) = GA 249) gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO mit Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in unverjährter Zeit und dessen "demnächst" erfolgter Zustellung an den Beklagten - rechtzeitig erhobene und vor Ablauf der Frist des § 204 Abs. 2 BGB weiter betriebene Bürgschaftsklage blieb auf die Verjährung der Hauptforderung ohne Einfluss (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris).

    Jedoch folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB, dass dem Beklagten die vor Erlass des Versäumnisurteils berechtigte Verjährungseinrede nicht mehr genommen werden kann; die durch das Handeln der Hauptschuldnerin eröffnete neue Verjährungsfrist ist dem Beklagten als Bürgen gegenüber unwirksam (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 bis 27; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Denn § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14 ff.; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 9, 11 jeweils zit. nach juris).

    Denn der Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis am 26.6.2002 hätte die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem darauf folgenden Tag erneut beginnen und am 26.6.2005 enden lassen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); § 199 Abs. 1 BGB ist auf die neu beginnende Verjährung nicht mehr anwendbar (vgl. BGH NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 5 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 212 Rdnr. 8).

    e) Die bezüglich der Verjährung der Bürgschaftsforderung - nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (LGU 16 unter I. 2. c) = GA 249) gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO mit Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in unverjährter Zeit und dessen "demnächst" erfolgter Zustellung an den Beklagten - rechtzeitig erhobene und vor Ablauf der Frist des § 204 Abs. 2 BGB weiter betriebene Bürgschaftsklage blieb auf die Verjährung der Hauptforderung ohne Einfluss (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 14; NJW 1998, 2972 ff. Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris).

  • OLG München, 19.01.2006 - 19 U 4232/05

    Zur Bedeutung von Darlehensauszahlungsvoraussetzungen für die Bürgenhaftung, der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Das gilt auch, wenn der Hauptschuldner nicht durch verjährungshemmende Maßnahmen nach § 204 BGB, sondern durch sonstiges Handeln eine Hemmungswirkung erzeugt, die gemäß § 209 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt (vgl. OLG München, Urt. v. 20.12.2007 - 19 U 3675/07 für den Fall der Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB unter ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil vom 19.1.2006 - 19 U 4232/05, WM 2006, 684 ff. Rdnr. 52 ff., zit. nach juris, vertretenen gegenteiligen Auffassung).

    Soweit das Oberlandesgericht München eine gleich lautende Klausel zunächst für wirksam erachtet hatte (vgl. WM 2006, 684 ff. Rdnr. 61 bis 63, zit. nach juris), hat es hieran in seinem Urteil vom 20.12.2007 (19 U 3675/07 Rdnr. 42, zit. nach juris), in dem es von seiner erstgenannten Entscheidung insgesamt abgerückt ist, nicht mehr festgehalten.

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 287/99

    Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Sie bleibt weiterhin rechts- und parteifähig (vgl. BGH WM 2003, 969 ff. Rdnr. 7; ZInsO 2006, 260 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris; Altmeppen, a. a. O., § 60 Rdnr. 23).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 282/03

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Sie bleibt weiterhin rechts- und parteifähig (vgl. BGH WM 2003, 969 ff. Rdnr. 7; ZInsO 2006, 260 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris; Altmeppen, a. a. O., § 60 Rdnr. 23).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.1975 - 22 U 51/75
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dem Bürgen gegenüber deshalb auch unwirksam, wenn der Hauptschuldner durch sein Handeln eine neue oder längere Verjährungsfrist eröffnet, indem er etwa im Prozess mit dem Gläubiger die Verjährungsreinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) oder die Hauptschuld anerkennt (vgl. BGH WM 2007, 2230 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 767 Rdnr. 12, § 768 Rdnr. 8; Schmitz in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 65; a. A.: Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 139).
  • KG, 21.05.2002 - 21 U 311/01

    Urkundsprozess; Urkundenbeweis; Abgrenzung Bürgschaft Schuldübernahme; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07
    Soweit sich die Klägerin auf eine gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG NJW-RR 1999, 1206 ff.; KGR Berlin 2002, 294 f.; OLG Celle OLGR Celle 2001, 87; OLG Köln GmbHR 2004, 1020 ff.) beruft, ist diese durch die vorstehend zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt.
  • KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97

    Beendigung eines Leasingverhältnisses durch Kündigung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

  • OLG Celle, 23.11.2000 - 2 U 258/00

    Bürgschaft: Inanspruchnahme des Bürgen trotz verjährter Hauptforderung beim

  • OLG Frankfurt, 11.12.2008 - 15 U 122/08

    Erhebung der Verjährungseinrede durch Bürgen

    Auch die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger wird von § 768 Abs. 2 BGB erfasst (OLG München, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 19 U 3675/07; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21. Februar 2008, Az. 8 U 109/07; vgl. auch BGH BB 2007, 2591).

    § 768 Abs. 2 BGB differenziert nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1460 ff., Rdn. 14; NJW 1008, 2972; BB 2007, 2591, Tz. 9 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.2.2008, Az. 8 U 109/07, Tz. 39).

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