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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09   

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OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09 (https://dejure.org/2010,4193)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2010 - 8 U 115/09 (https://dejure.org/2010,4193)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 8 U 115/09 (https://dejure.org/2010,4193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berufshaftpflicht: Umfang des Versicherungsschutzes für einen aus einer Architektengemeinschaft ausgeschiedenen Mitgesellschafter bei Verstößen eines verbliebenen Mitgliedes; Umfang der vom Versicherer erteilten Prozessvollmacht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft entstandene Haftungsfälle; Umfang der Prozessvollmacht des Haftpflichtversicherers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 160; ZPO § 540; AHB § 5; AKB § 10
    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft entstandene Haftungsfälle; Umfang der Prozessvollmacht des Haftpflichtversicherers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsschutz auch bei Nachhaftung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachhaftung aus der Architektengemeinschaft und die Berufshaftpflicht

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Der Architekt kann auch nach Ausscheiden aus der Architektengesellschaft haften: besteht Versicherungsschutz?

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Haftung des Architekten für Fehler nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter! (IBR 2011, 55)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 285
  • NZG 2011, 303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09
    Zwar hält der BGH an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungspflicht (BGHZ 101, 276, 284), für den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 7 AHB nicht mehr in dieser Allgemeinheit fest und bejaht eine umfassende Regulierungsvollmacht des Versicherers auch bei Einschränkungen der Leistungspflicht, die sich aus der begrenzten Höhe der Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben (BGHZ 169, 232, 238 Rn 21).

    Da die Regulierungsvollmacht grundsätzlich solange andauert, wie die Regulierungspflicht besteht (BGHZ 101, 276, 282), ist sie im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Ausscheiden des Beklagten Ziffer 1 aus dem Versicherungsverhältnis erloschen.

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09
    Der Versicherer ist daher zur Vertretung des Mitversicherten nur dann ermächtigt, wenn sich seine Vollmacht aus besonderen Umständen ergibt (BGH NJW-RR 1990, 343, 344).
  • BGH, 23.10.1990 - VI ZR 105/90

    Beschränkung der Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09
    Aus der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers ergab sich nach in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretener und von dem Senat geteilter Auffassung schon vor Inkrafttreten der AHB 2008 die Befugnis des Versicherers, im Prozess einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers zu beauftragen (BGHZ 112, 345, 348 zu der fast wortgleichen Regelung in § 10 Abs. 5 AKB; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn 28).
  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09
    Auch eine festgestellte Vertragslücke in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden (BGHZ 175, 374, 381 Rn 22).
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 329/05

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09
    Zwar hält der BGH an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungspflicht (BGHZ 101, 276, 284), für den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 7 AHB nicht mehr in dieser Allgemeinheit fest und bejaht eine umfassende Regulierungsvollmacht des Versicherers auch bei Einschränkungen der Leistungspflicht, die sich aus der begrenzten Höhe der Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben (BGHZ 169, 232, 238 Rn 21).
  • BGH, 30.04.1997 - XII ZB 36/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 115/09
    In einem solchen Fall ist das Hindernis behoben, sobald die Partei Kenntnis davon erhält, dass ein Urteil ergangen ist (BGH FamRZ 1997, 997 Rn 13, zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 7/20

    Zurechnung eines Mitverschuldens bei Fehler des Zweitanwalts beim

    Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses soll es daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommen (OLG Saarbrücken, DStR 2008, 527; Schmidt, in: MüKo-HGB. 4. Aufl., § 128 Rn. 51; für einen Depotvertrag und zu § 280 BGB a.F.: BGH, NJW 1962, 536; inzident im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Fragestellung OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, Rz. 37 f.).

    Konsequenz einer Anknüpfung an den Anwaltsvertrag wäre, dass ein ausscheidender Gesellschafter selbst für Pflichtverletzungen, die nach seinem Ausscheiden begangen werden in Haftung genommen werden könnte, was bei längerfristigen Mandaten ein kaum übersehbares Haftungsrisiko für den Ausgeschiedenen birgt Hinzu kommt, dass in der Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich das sogenannte Verstoßprinzip gilt, weswegen die Gefahr besteht, dass ein ausgeschiedener Rechtsanwalt für nach seinem Ausscheiden begangene Pflichtverletzungen keinen Versicherungsschutz mehr genießt (Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321, 325, vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, wo dieses Ergebnis durch ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrags vermieden wurde).

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