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   KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18   

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KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18 (https://dejure.org/2019,22033)
KG, Entscheidung vom 20.06.2019 - 8 U 132/18 (https://dejure.org/2019,22033)
KG, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 8 U 132/18 (https://dejure.org/2019,22033)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Miete unpünktlich gezahlt - Eine vier Mal um einige Tage verspätete Überweisung der Miete rechtfertigt keine Kündigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmietung von Wohnraum durch eine GbR

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnung als Büro und zum Wohnen genutzt - Wohnungsmietvertrag?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverzug bei der 2. Miete muss bei Kündigungszugang eingetreten sein

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Nutzung der Wohnung auch als Büro - ist es ein Wohnungsmietvertrag?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamkeit einer zu früh ausgesprochenen Kündigung wegen Zahlungsverzugs - Kündigungsrelevanter Zahlungsverzug muss im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Die Bezeichnung des Vertrags ist insoweit lediglich ein Indiz unter anderen, um den Willen zu ermitteln (s. BGHZ 202, 39 = NJW 2014, 2864 Tz 37; NJW 2018, 2472 Tz 33; Senat MDR 2010, 1446 -juris Tz 29 f.).

    Ein Wohnraummietverhältnis liegt vor, wenn die Räume nach übereinstimmendem Willen der Vertragsschließenden zur zumindest überwiegenden Wohnnutzung vermietet sind; lässt sich in einem sog. Mischmietverhältnis ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist zur Vermeidung der Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Wohnraummieters von einem Wohnraummietvertrag auszugehen (s. BGHZ 202, 39 Tz 26, 39).

    Als Indiz kommt insoweit neben der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, also seiner Bezeichnung und seiner inhaltlichen Regelungen, etwa der bauliche Zuschnitt der Räume, ihre Einrichtung, Umstände im Vorfeld des Vertragsabschlusses und das nachträgliche Verhalten der Parteien, soweit dieses Rückschlüsse auf den übereinstimmenden Willen bei Vertragsschluss zulässt, in Betracht (s. BGHZ 202, 39 Tz 37 f.; s.a. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn VI 1; Bub/Treier/Drettmann, Handb. Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rn I 177 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., vor § 535 Rn 79).

    Ein hiervon abweichender, im Vertrag nur vorgetäuschter Vertragszweck ist unbeachtlich (BGHZ 202, 39.

    b) Bei Auslegung des Mietvertrags anhand aller Umstände (§§ 133, 157 BGB) lässt sich ein Überwiegen des vereinbarten Vertragszwecks einer gewerblichen Nutzung nicht feststellen, so dass von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen ist (s. BGHZ 202, 39 Tz 39).

    Der Vertragsinhalt ist in mehrfacher Hinsicht an typischerweise für Wohnraummietverhältnisse vereinbarten Bedingungen ausgerichtet (vgl. BGHZ 202, 39 Tz 46).

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Zwar kann die nachhaltig unpünktliche Mietzahlung, die ungeachtet einer Abmahnung fortgesetzt wird, dem Vermieter die Vertragsfortsetzung unzumutbar machen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen (s. BGH NJW 2006, 1585 Tz 13 f.; NJW 2011, 2570 Tz 16).

    Die Nachhaltigkeit kann aus dem Zahlungsverhalten vor oder nach der Abmahnung folgen (vgl. BGH NJW 2006, 1585 Tz 14 f.).

    Eine erhebliche Pflichtverletzung setzt im Gegensatz zu einer nur gelegentlichen Zahlungsunpünktlichkeit voraus, dass der Mieter über einen längeren Zeitraum schleppend zahlt (s. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn 173 m.N. in Fußn. 577; den Entscheidungen BGH NJW 2006, 1585 und 2011, 2570 lagen Fälle zugrunde, in denen über mehr als ein Jahr unpünktlich gezahlt und das Verhalten nach Abmahnung fortgesetzt wurde).

    Zwar kann die ständig unpünktliche Mietzahlung dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters geben, wobei insoweit Pflichtverstöße von geringerem Gewicht in Betracht kommen, als dies im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB erforderlich ist (BGH NJW 2006, 1585 Tz 19 f.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 573 Rn 37).

  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    um 15.50 Uhr; BGH, Urt. v. 21.01.2004 - XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320 - juris Tz 13, 16).

    Nach der Verkehrsanschauung ist jedenfalls mit einer Leerung noch zu der Zeit zu rechnen, zu der die Post üblicherweise (s. BGH NJW 2004, 1320 - juris Tz 16) bzw. dem Ende der Dienstzeit des Zustellers entsprechend spätestens (s. BAG, Urt. v. 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 - juris Tz 35 f.: bis 14.00 Uhr) an der konkreten Zustellanschrift zugestellt wird, da zu erwarten ist, dass der Briefkasten alsbald nach der üblichen Postzustellzeit überprüft wird.

  • BGH, 01.06.2011 - VIII ZR 91/10

    Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Zwar kann die nachhaltig unpünktliche Mietzahlung, die ungeachtet einer Abmahnung fortgesetzt wird, dem Vermieter die Vertragsfortsetzung unzumutbar machen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen (s. BGH NJW 2006, 1585 Tz 13 f.; NJW 2011, 2570 Tz 16).

    Eine erhebliche Pflichtverletzung setzt im Gegensatz zu einer nur gelegentlichen Zahlungsunpünktlichkeit voraus, dass der Mieter über einen längeren Zeitraum schleppend zahlt (s. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn 173 m.N. in Fußn. 577; den Entscheidungen BGH NJW 2006, 1585 und 2011, 2570 lagen Fälle zugrunde, in denen über mehr als ein Jahr unpünktlich gezahlt und das Verhalten nach Abmahnung fortgesetzt wurde).

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 224/11

    Zugang eines Kündigungsschreibens - Wahrung der Klagefrist - nachträgliche

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Nach der Verkehrsanschauung ist jedenfalls mit einer Leerung noch zu der Zeit zu rechnen, zu der die Post üblicherweise (s. BGH NJW 2004, 1320 - juris Tz 16) bzw. dem Ende der Dienstzeit des Zustellers entsprechend spätestens (s. BAG, Urt. v. 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 - juris Tz 35 f.: bis 14.00 Uhr) an der konkreten Zustellanschrift zugestellt wird, da zu erwarten ist, dass der Briefkasten alsbald nach der üblichen Postzustellzeit überprüft wird.

    Streitig und ungeklärt ist jedoch, ob heute wegen Zustellungen durch andere Dienstleister als die Post AG auch am Nachmittag eine veränderte Verkehrsanschauung besteht, die dazu führt, dass auch eine Briefkastenkontrolle am späten Nachmittag erwartet werden kann (hierfür Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 130 Rn 6: bis 18.00 Uhr sei Leerung zu erwarten, frühere Vorstellung der Vormittags-Leerung sei "überholt"; noch weitergehend - das Abstellen auf die Verkehrsanschauung und damit eine Theorie der "Unzeit" ablehnend - Staudinger/Singer/Benedict, BGB, Neub. 2017, § 130 Rn 75; für die herkömmliche Ansicht etwa Erman/Arnold, BGB, 15. Aufl., § 130 Rn 12: bei Einwurf um 16.30 Uhr erst Zugang am nächsten Tag, unter Verweis auf BAG NJW 1984, 1651 und RG Warn RSpr. 1921, 131; offen gelassen in BGH NJW 2008, 843 Tz 9; gegen die generelle Annahme eines Zugangs bei Einwurf bis 17.00 Uhr wegen "Liberalisierung" der Zustellzeiten mangels Feststellung der Vorinstanz zu einer solchen Verkehrsanschauung BAG, Urt. v. 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 Tz 34).

  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 148/05

    Zum Zugang von Schriftstücken

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Es kommt somit darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen ist (BGH, Urt. v. 05.12.2007 - XII ZR 148/05, NJW 2008, 843 Tz 9 -verneint für Einwurf in Geschäftsbriefkasten am 31.12.

    Streitig und ungeklärt ist jedoch, ob heute wegen Zustellungen durch andere Dienstleister als die Post AG auch am Nachmittag eine veränderte Verkehrsanschauung besteht, die dazu führt, dass auch eine Briefkastenkontrolle am späten Nachmittag erwartet werden kann (hierfür Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 130 Rn 6: bis 18.00 Uhr sei Leerung zu erwarten, frühere Vorstellung der Vormittags-Leerung sei "überholt"; noch weitergehend - das Abstellen auf die Verkehrsanschauung und damit eine Theorie der "Unzeit" ablehnend - Staudinger/Singer/Benedict, BGB, Neub. 2017, § 130 Rn 75; für die herkömmliche Ansicht etwa Erman/Arnold, BGB, 15. Aufl., § 130 Rn 12: bei Einwurf um 16.30 Uhr erst Zugang am nächsten Tag, unter Verweis auf BAG NJW 1984, 1651 und RG Warn RSpr. 1921, 131; offen gelassen in BGH NJW 2008, 843 Tz 9; gegen die generelle Annahme eines Zugangs bei Einwurf bis 17.00 Uhr wegen "Liberalisierung" der Zustellzeiten mangels Feststellung der Vorinstanz zu einer solchen Verkehrsanschauung BAG, Urt. v. 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 Tz 34).

  • BGH, 05.10.2010 - VIII ZR 221/09

    Fristlose Vermieterkündigung: Verweigerung des Wohnungszutritts durch den Mieter

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    a) Die beharrliche Verweigerung des Zutritts kann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen (s. BGH, Beschl. v. 05.10.2010 - VIII ZR 221/09, juris Tz 3).
  • BGH, 23.07.2008 - XII ZR 134/06

    Begriff des Verzugs mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete;

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Der von der Klägerin in der Kündigung ausgewiesene Gesamtrückstand von 1.110 EUR erreicht nicht den Betrag von zwei Monatsmieten, zu denen auch die Nebenkostenvorauszahlungen gehören (BGH NJW 2008, 3210 Tz 31) und der somit vorliegend 2 x 620 EUR = 1.240 EUR beträgt.
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Der Zahlungsverzug i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss somit im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorgelegen haben (s. BGH NJW 2012, 2270 Tz 22).
  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Auszug aus KG, 20.06.2019 - 8 U 132/18
    Da der Samstag insoweit nicht als Werktag zählt (BGH NJW 2010, 2879 Tz 42), war der 3. Werktag vorliegend Montag, der 05.02.2018.
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

  • OLG Brandenburg, 29.05.2006 - 3 W 7/06

    Geschäftsraummiete: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Räumungsantrags;

  • BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 337/82

    Zugang der Kündigung - Einwurf in Briefkasten

  • KG, 18.11.2004 - 8 U 125/04

    Wohnraummiete: Abmahnungserfordernis vor fristloser Kündigung wegen unbefugter

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 46/03

    Streit- und Beschwerdewert für eine Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung

  • OLG Frankfurt, 13.04.2018 - 8 U 243/16

    Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung des Bundes

  • BGH, 17.01.2017 - VIII ZR 178/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung

  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

  • BGH, 08.12.2015 - VIII ZR 129/15

    Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung im Streit über das

  • KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14

    Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als

  • KG, 17.06.2010 - 12 U 51/09

    Mischmietverhältnis: Abgrenzung zwischen Gewerbe- und Wohnraummiete;

  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 - L 3 U 340/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - forstwirtschaftlicher

    Die deshalb vom Kläger am 25.09.2017 zum SG Altenburg erhobene Klage hat das SG Altenburg unter Erklärung seiner örtlichen Unzuständigkeit durch Beschluss vom 01.12.2017 (S 3 U 2342/17) an das SG Karlsruhe (S 8 U 132/18) verwiesen.

    Das SG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 30.04.2018 die Verfahren S 15 U 4059/16 und S 8 U 132/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 15 U 4059/16 verbunden.

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