Weitere Entscheidungen unten: OLG Celle, 09.02.2006 | SG Chemnitz, 26.10.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.09.2006 - 8 U 159/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12041
OLG Hamm, 27.09.2006 - 8 U 159/05 (https://dejure.org/2006,12041)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2006 - 8 U 159/05 (https://dejure.org/2006,12041)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2006 - 8 U 159/05 (https://dejure.org/2006,12041)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § ... 139; ; BGB § 142 Abs. 1; ; BGB § 143 Abs. 1; ; BGB § 195 n.F.; ; BGB § 199 n.F.; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 371; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall; ; BGB § 818 Abs. 2; ; ZPO § 167; ; ZPO § 533; ; ZPO § 563 Abs. 2; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung der Nichtigkeit eines notariellen Vertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB durch Vollstreckungsgegenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 27 U 72/03

    Zur Anfechtung einer Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2006 - 8 U 159/05
    Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Urteil des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes vom 7. Oktober 2004 (27 U 72/03) und das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2005 verwiesen.
  • BGH, 21.06.2011 - II ZR 262/09

    Ausschließung von Gesellschaftern: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer KG

    In einem Vorprozess wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2006 (8 U 159/05, juris; s. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, ZIP 2005, 1593) einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattgegeben, die Anfechtung des Vergleichs sei wirksam.
  • OLG Hamm, 05.10.2009 - 8 U 11/09

    Ausschließung eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Senatsurteils vom 27.09.2006 (Az.: 8 U 159/05; Anlage K 5) Bezug genommen.

    Dass der Kläger infolge des Vergleichsschlusses und der sich hieran anschließenden Rechtsstreitigkeiten erst nach dem Urteil des Senats vom 27.09.2006 (Az.: 8 U 159/05) wieder Veranlassung hatte, eine Feststellungsklage zu erheben, betrifft nicht das Zeitmoment, sondern hat allein im Rahmen des Umstandsmoments dazu sogleich - Bedeutung.

    Da dieser das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen hatte, stand frühestens mit Erlass des Senatsurteils vom 27.09.2006 (Az.: 8 U 159/05) fest, dass die in dem o. g. notariellen Vertrag getroffenen Regelungen keinen Bestand haben würden.

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 8 U 187/06

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 1c des

    Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 für unzulässig erklärt und den hiesigen Kläger zur Rückzahlung der von der KG und dem Beklagten zu 1. auf den Vergleich geleisteten Beträge verurteilt.

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei aufgrund des Urteils des BGH vom 20. Juni 2005 bereits damit zu rechnen gewesen, dass der Vergleich vom 29. März 2001 gegenstandslos werden könnte, was der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) schließlich bestätigt habe.

    Durch die in dem notariellen Vergleich vom 29. März 2001 vereinbarte Anteilsübertragung hat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil nicht verloren, da dieser Vergleich, wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) festgestellt hat, insgesamt nichtig ist.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) unter Bezugnahme auf die Rechtsausführungen des BGH in der Entscheidung vom 20. Juni 2005 (II ZR 232/04) festgestellt hat, liegt in der Weitergabe der Vertragsurkunde an Dritte hinter dem Rücken der Mitgesellschafter eine wesentliche Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht.

  • LG Hagen, 12.11.2008 - 22 O 185/06

    Zur Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Beschluss der

    Insoweit wird auf das Urteil des Landgerichts I 22 O 160/02 vom 09.04.2003 (Anlage K2), das Urteil des OLG I2 27 U 72/03 vom 07.10.2004 (Anlage K3), das Urteil des BGH II ZR 232/04 vom 20.06.2005 (Anlage K4) sowie das Urteil des OLG I2 8 U 159/05 vom 27.09.2006 (Anlage K5) Bezug genommen.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20061
OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05 (https://dejure.org/2006,20061)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 U 159/05 (https://dejure.org/2006,20061)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 8 U 159/05 (https://dejure.org/2006,20061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114
    Für eine beabsichtigte Arzthaftungsklage können nur maßvolle Substanziierungspflichten des VN erwartet werden

  • rechtsportal.de

    ARB § 17
    Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung; Prüfung der Einstandspflicht für einen Arzthaftungsprozess durch den Rechtsschutzversicherer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 204
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Die Partei darf sich vielmehr auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 a; VersR 2003, 1541, 1542).

    Ebenso wenig wie der Patient gehalten ist, Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens bzw. eingeholten sachverständigen Rat zu stützen oder in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, ist er verpflichtet, sich bereits zur Substantiierung seines Klagevorbringens medizinischer Hilfe zu bedienen (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 b).

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Erst nach dieser umfassenden Informationserteilung beginnt die inhaltliche Prüfungspflicht des Versicherers (BGH VersR 2003, 638, 639).

    Da dies unterblieben ist, sondern die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust eines Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639).

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02

    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Die Partei darf sich vielmehr auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 a; VersR 2003, 1541, 1542).
  • BGH, 05.05.2004 - IV ZR 90/03

    Rechtsfolgen unzureichender Information des Versicherers in der

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer grundsätzlich eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR 2004, 1553 ; OLG Bamberg VersR 1994, 1100 ; Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 2; Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 7; § 17 ARB 94 Rdnr. 4).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Diese wortgetreue Übernahme der Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung aus § 114 ZPO bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz unter denselben sachlichen Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (BGH VersR 1987, 1186f.; Harbauer, § 1 ARB Rdnr. 35).
  • OLG Bamberg, 30.12.1993 - 1 U 38/93

    Kein Anspruch auf Zahlung aus einer Rechtsschutzversicherung bei einer

    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer grundsätzlich eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR 2004, 1553 ; OLG Bamberg VersR 1994, 1100 ; Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 2; Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 7; § 17 ARB 94 Rdnr. 4).
  • LG Düsseldorf, 23.06.1989 - 11 O 353/88
    Auszug aus OLG Celle, 09.02.2006 - 8 U 159/05
    Das gilt auch für Rechtsschutzbegehren, denen Ansprüche aus Arzthaftung zugrunde liegen (LG Düsseldorf VersR 1990, 417, 418).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 47/13

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei behauptetem

    Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegter Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB 94 zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r+s 2007, 57, 59; OLG Karlsruhe r+s 2004, 107, 109; OLG Köln, Beschluss vom 15. September 2008 - 9 W 59/08, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Celle, 18.01.2007 - 8 U 198/06

    Umfang der Informationsobliegenheit gegenüber einer Rechtsschutzversicherung im

    Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 10. August 2004 Versicherungsschutz für den außergerichtlichen Bereich gegenüber der Reha-Klinik B. (Bl. 50 f. d. A. 8 U 159/05).

    Bezüglich der Erteilung von Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren gegen die Reha-Klinik B. stellte der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2006 in der Sache 8 U 159/05 die entsprechende Verpflichtung der Beklagten fest.

    Diesen Wert hat der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 im vorangegangenen Verfahren gegen die Reha-Klinik B. zugrunde gelegt (Bl. 131 f. d. A. 8 U 159/05), während er im hiesigen Verfahren nunmehr mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 28. September 2005 einen Betrag von 952.601 EUR zugrundelegt (Bl. 43 f. d. A.).

  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 61/13

    Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den

    Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegter Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB 94 zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r + s 2007, 57, 59; OLG Karlsruhe r + s 2004, 107, 109; OLG Köln, Beschluss vom 15. September 2008 - 9 W 59/08, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 155/12

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Geltendmachung

    Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639; OLG Celle RuS 2007, 57; OLG Karlsruhe RuS 2004, 107 - juris Tz. 24; OLG Köln, B. v. 15.9.2008 - 9 W 59/08 - juris Tz. 9).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 60/13

    Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für die Interessenwahrnehmung

    Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegter Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB 94 zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r + s 2007, 57, 59; OLG Karlsruhe r + s 2004, 107, 109; OLG Köln, Beschluss vom 15. September 2008 - 9 W 59/08, juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 62/13

    Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den

    Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegter Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB 94 zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r + s 2007, 57, 59; OLG Karlsruhe r + s 2004, 107, 109; OLG Köln, Beschluss vom 15. September 2008 - 9 W 59/08, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 157/12

    Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des

    Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639; OLG Karlsruhe RuS 2004, 107 - juris Tz. 24; OLG Celle RuS 2007, 57; OLG Köln, B. v. 15.9.2008 - 9 W 59/08 - juris Tz. 9).
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Rechtsprechung
   SG Chemnitz, 26.10.2005 - S 8 U 159/05   

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https://dejure.org/2005,55259
SG Chemnitz, 26.10.2005 - S 8 U 159/05 (https://dejure.org/2005,55259)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 26.10.2005 - S 8 U 159/05 (https://dejure.org/2005,55259)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - S 8 U 159/05 (https://dejure.org/2005,55259)
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Wird zitiert von ...

  • SG Detmold, 21.10.2010 - S 14 U 152/08

    Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem gesetzlichen

    Im Gegensatz zur eigentlichen versicherten Tätigkeit, die mit der Handlungstendenz ausgeübt wird, den Unternehmenszwecken zu dienen, dient der Betriebssport wesentlich auch eigenen Interessen des Beschäftigten, so dass seine Einbeziehung bereits eine Ausnahme und Erweiterung des Versicherungsschutzes darstellt; diese Erweiterung nochmals auszudehnen, erscheint, dem BSG folgend, auch dem Gericht nicht mehr durch triftige Gründe tragbar (noch weitergehend Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 26.10.2005 -Az. S 8 U 159/05-, welches sogar die sportliche Betätigung im Rahmen des Betriebssportes nicht in hinreichend deutlichem Bezug zur versicherten Tätigkeit ansieht und als lediglich indirekt der beruflichen Leistungsfähigkeit zuträglich nicht geeignet ansieht, Versicherungsschutz zu begründen).
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