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   OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84   

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OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84 (https://dejure.org/1985,4174)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.1985 - 8 U 165/84 (https://dejure.org/1985,4174)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Mai 1985 - 8 U 165/84 (https://dejure.org/1985,4174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beruhen einer Gläubigerstellung in Bezug auf ein Sparguthaben auf einem Vertrag zu Gunsten Dritter ; Annahme eines Vertrags zu Gunsten Dritter bei Errichtung eines Kontos

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 985; BGB § 952; BGB § 328

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 328, 952, 985
    Familienvermögensrecht; Eröffnung eines Sparbuchs durch einen Elternteil auf den Namen des Kindes; Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter; Gläubigerstellung in Bezug auf ein Sparguthaben auf einem Vertrag zugunsten Dritter.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 64
  • FamRZ 1986, 576 (Ls.)
  • VersR 1986, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.1972 - VIII ZR 128/70

    Erlangung von Eigentum an Sparbüchern durch Einzahlung - Inhaberschaft an einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Diesem Umstand kann lediglich eine mehr oder weniger starke Indizwirkung für die Gläubigerschaft des als Kontoinhaber Bezeichneten zukommen; entscheidend ist vielmehr, wer bei der Errichtung des Kontos nach dem für die Bank erkennbaren Willen des Einzahlenden Berechtigter hinsichtlich des Guthabens sein soll (vgl. BGH WM 1972, 383; Canaris, HGB 3. Aufl. Bd. III/3 [2.

    Schließlich hat auch die Sparkasse, auf deren Horizont als Empfängerin der Willenserklärung bei der Auslegung abzustellen ist (vgl. BGH WM 1972, 383), die Klägerin als Berechtigte hinsichtlich des Guthabens angesehen, da sie ihr nach dem Eintritt der Volljährigkeit die das Konto betreffenden Überweisungsformulare übersandt, und sie aufgefordert hat, das Sparbuch zum Nachtragen der Umsätze vorzulegen.

  • RG, 08.04.1910 - VII 318/09

    Gläubigerschaft bei Sparkasseneinlagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, daß sich aus der Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten nicht zwingend herleiten läßt, daß der Anleger oder Einzahler dem als Inhaber des Sparbuchs bezeichneten Dritten die Forderung auf die Auszahlung des jeweiligen Guthabens endgültig habe verschaffen wollen (vgl. RGZ 73, 220, 221; BGHZ 21, 148, 150; OLG München WM 1983, 1294, 1295; Gottwald in MünchKomm, BGB § 328 Rdn. 36).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Angesichts dieses klaren und eindeutigen Wortlauts ist für eine von dem Wortsinn abweichende Auslegung nur dann Raum, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 80, 246, 249; 86, 41, 46).
  • OLG München, 07.07.1983 - 24 U 133/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, daß sich aus der Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten nicht zwingend herleiten läßt, daß der Anleger oder Einzahler dem als Inhaber des Sparbuchs bezeichneten Dritten die Forderung auf die Auszahlung des jeweiligen Guthabens endgültig habe verschaffen wollen (vgl. RGZ 73, 220, 221; BGHZ 21, 148, 150; OLG München WM 1983, 1294, 1295; Gottwald in MünchKomm, BGB § 328 Rdn. 36).
  • BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64

    Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Zwar können der Besitz an dem Sparbuch und das Fehlen einer Mitteilung von dessen Existenz an den in ihm als Kontoinhaber Bezeichneten - insbesondere in den Fällen, wo Eltern oder sonstige Verwandte Sparbücher für Kinder anlegen - dafür sprechen, daß der Eröffner des Kontos sich der Verfügung über das Guthaben noch nicht völlig begeben will (vgl. BGHZ 46, 198, 201; Canaris, aaO Rdn. 156; Gottwald, aaO Rdn. 37); diese Umstände, aus denen nach der Lebenserfahrung Schlüsse auf einen bestimmten Willen des Kontoeröffners gezogen werden können, sind jedoch keineswegs zwingende Indizien, und können im allgemeinen nur dann Bedeutung erlangen, wenn es - wie in den von der zitierten Rechtsprechung und Literatur behandelten Fällen, und anders als in dem Streitfall - an einer eindeutigen Bestimmung in dem Sparbuchanlagevertrag fehlt.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Angesichts dieses klaren und eindeutigen Wortlauts ist für eine von dem Wortsinn abweichende Auslegung nur dann Raum, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 80, 246, 249; 86, 41, 46).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 270/54

    Verfügungsberechtigung über Bankkonto

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1985 - 8 U 165/84
    Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, daß sich aus der Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten nicht zwingend herleiten läßt, daß der Anleger oder Einzahler dem als Inhaber des Sparbuchs bezeichneten Dritten die Forderung auf die Auszahlung des jeweiligen Guthabens endgültig habe verschaffen wollen (vgl. RGZ 73, 220, 221; BGHZ 21, 148, 150; OLG München WM 1983, 1294, 1295; Gottwald in MünchKomm, BGB § 328 Rdn. 36).
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 1985 - 8 U 165/84 (https://dejure.org/1985,4661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 569
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 21.06.2006 - 3 U 226/05

    Arzthaftungsanspruch wegen fehlerhafter unfallchirurgischer Behandlung einer

    Unter Abwägung aller zumessungsrelevanten Aspekte und unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren in ähnlichen und vergleichbar gelagerten Fällen in der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge (vgl. Landgericht Bielefeld, VersR 1999, 1245: 22.500,00 Euro; OLG Frankfurt, VersR 1995, 544: 25.000,00 Euro; OLG Düsseldorf, VersR 1987, 569: 25.000,00 Euro; OLG Stuttgart, VersR 1992, 889: 17.500,00 Euro) hält der Senat als Ausgleich für die Folgen des groben Behandlungsfehlers einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 23.000,00 Euro für angemessen und ausreichend.
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