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   KG, 07.03.2005 - 8 U 166/03   

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https://dejure.org/2005,3692
KG, 07.03.2005 - 8 U 166/03 (https://dejure.org/2005,3692)
KG, Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 U 166/03 (https://dejure.org/2005,3692)
KG, Entscheidung vom 07. März 2005 - 8 U 166/03 (https://dejure.org/2005,3692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung bei Vorliegen eines unwirksamen Mietvertrags ; Eintritt einer Partei in den Mietvertrag anstelle einer anderen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertersatz einschließlich Betriebskosten bei unwirksamem bzw. nicht zustande gekommenem Mietvertrag für Nutzung

  • Judicialis

    BGB § 31; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 3; ; BGB § 823; ; BGB § 831

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung eines ortsüblichen Mietzinses aus § 812 Abs. 1 BGB bei nicht wirksamen Mietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsentschädigung und Nebenkosten bei unwirksamem Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn kein Mietvertrag besteht - Nutzer muß trotzdem zahlen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 146
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 04.11.2002 - 8 U 254/01

    Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 166/03
    Damit steht der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte für die Dauer der Nutzung nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zu, dessen Wert sich nach § 818 Abs. 2 BGB nach dem ortsüblichen Mietzins richtet (Senat, Urt. v. 4.11.2002 - 8 U 254/01, GE 2003, 185; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1. 1988 - 10 U 89/87, ZMR 1988, 221).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1988 - 10 U 89/87
    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 166/03
    Damit steht der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte für die Dauer der Nutzung nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zu, dessen Wert sich nach § 818 Abs. 2 BGB nach dem ortsüblichen Mietzins richtet (Senat, Urt. v. 4.11.2002 - 8 U 254/01, GE 2003, 185; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1. 1988 - 10 U 89/87, ZMR 1988, 221).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 3 U 5/03

    Mietvertrag: Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung im

    Sie wendet insoweit mit Erfolg ein, dass die Miete für vergleichbare Objekte gemäß § 536 BGB gemindert wäre, die Bereicherung ist entsprechend geringer (vgl. KG GE 2005, 482; Schmid, Anfechtung von Mietverträgen, WuM 2009, S. 156).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2011 - 10 U 26/11

    Begriff des Vorenthaltens der Mietsache i.S. von § 546a BGB

    Hat sich das Mietverhältnis danach nicht nach § 545 BGB verlängert und sind auch die vertraglichen Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietvertrages bzw. einen rückwirkenden Neuabschluss nicht eingetreten, hat die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin für die Dauer der rechtsgrundlosen Nutzung der Beklagten gegen diese einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung des Gebrauchswerts, der sich nach der, vom Landgericht zutreffend ermittelten, ortsüblichen Miete richtet (KG, Urt. v. 7.3.2005, GE 2005, 482 = OLGR 2005, 654 - 8 U 166/03; KG, Urt. v. 30.1.2003, KGR 2004, 242 8 U 171/01).
  • LG Detmold, 26.03.2015 - 9 O 306/13

    Leistung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Grundstücks

    Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach dem ortsüblichen Mietzins (vgl. KG Berlin, Urteil v. 07.03.2005 - 8 U 166/03, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.01.1988 - 10 U 89/87, juris).

    Zu diesem Betrag sind die ortsüblichen Nebenkosten hinzuzurechnen, die auch nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen (vgl. KG Berlin, Urteil v. 07.03.2005 - 8 U 166/03, juris).

  • FG Hamburg, 09.07.2015 - 4 K 200/14

    Zwangsvollstreckung: Einwände eines Drittschuldners gegen Forderungspfändung

    Da der Kläger die Räume jedoch weiter nutzt, hätte der Hauptschuldner einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB auf Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen (Unter-)Mietzinses (zu diesem Anspruch siehe: Sprau, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 812, Rn. 11; KG Berlin, Urt. v. 07.03.2005, 8 U 166/03, juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.1988, 10 U 89/87, juris, Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2011 - 10 U 26/10

    Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB: Auch für Verhandlungszeitraum!

    Hat sich das Mietverhältnis danach nicht nach § 545 BGB verlängert und sind auch die vertraglichen Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietvertrages bzw. einen rückwirkenden Neuabschluss nicht eingetreten, hat die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin für die Dauer der rechtsgrundlosen Nutzung der Beklagten gegen diese einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung des Gebrauchswerts, der sich nach der, vom Landgericht zutreffend ermittelten, ortsüblichen Miete richtet (KG, Urt. v. 7.3.2005, GE 2005, 482 = OLGR 2005, 654 - 8 U 166/03; KG, Urt. v. 30.1.2003, KGR 2004, 242 8 U 171/01).
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