Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 21.02.2008

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2152
OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07 (https://dejure.org/2008,2152)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 (https://dejure.org/2008,2152)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 8 U 186/07 (https://dejure.org/2008,2152)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufender Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer gleichzeitigen Gläubigerbenachteiligung; Möglichkeit des Handelns eines Gerichtsvollziehers als Vertreter des ...

  • zvi-online.de

    InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
    Keine Vorsatzanfechtung von Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufenderZwangsvollstreckung

  • Judicialis

    InsO § 133 Abs. 1; ; ZPO § 806 b

  • ra.de
  • RA Kotz

    Zwangsvollstreckung - Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

  • streifler.de

    Teilzahlungen an Gerichtsvollzieher nicht gem. § 133 I InsO anfechtbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
    Rechtsnatur von Vollstreckungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher - Insolvenzverwalter kann Geld bei späterer Insolvenz des Schuldners nicht vom Gläubiger zurückfordern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann Ratenzahlungen des Schuldners an Gerichtsvollzieher vom Gläubiger nicht zurückfordern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1687
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des BGH vom 10.02.05 (BGHZ 162, 143) und des Urteils des erkennenden Senats vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) seien im vorliegenden Streitverfahren die Überweisungen der IS an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Beklagten erfolgt.

    Dem gegenüber sind Handlungen, die der Gläubiger außerhalb der kritischen 3-Monatsfrist nicht nur androht, sondern im Rahmen einer durchgeführten Zwangsvollstreckung vornimmt oder durch den von ihm beauftragten Gerichtsvollzieher vornehmen lässt, durch den Vorrang seiner Befugnis, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen - titulierten - Forderung zu verschaffen, gedeckt und unterliegen - außerhalb des Bereichs eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Schuldner, der vorliegend nicht gegeben ist (vgl. hierzu MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b) - grundsätzlich nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung (BGHZ 162, 143, 149 f.; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9).

    c) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).

    aa) Um Rechtshandlungen der IS, durch die diese erfolgversprechende Rechtsbehelfe bewusst unterlassen oder das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers aktiv gefördert hätte (vgl. hierzu die Beispiele bei MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b m.w.N. sowie BGHZ 162, 143, 154) geht es vorliegend zweifelsfrei nicht.

    Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.

    Dies ist aber keineswegs das alleinige Gegenstück zu der vom BGH (BGHZ 162, 143, 152) gebildeten Alternative, dass der mit der Vollstreckung nur bedrohte Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, auch selbst zu verbrauchen, ihn Dritten zuzuwenden oder Insolvenzantrag zu stellen und den Gläubiger hiervon in Kenntnis zu setzen.

    cc) Nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats kann eine einerseits sach- und interessenorientierte, andererseits aber auch den praktischen Bedürfnissen des Einzelfalls genügende Lösung nur darin liegen, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen wird, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern diesem Bereich zugeordnet und deshalb grundsätzlich generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. hierzu BGHZ 162, 143, 148) eingeschätzt werden.

    ee) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.

    Der BGH (BGHZ 162, 143, 147 ff.) hat in besonderer Deutlichkeit die Bedeutung und Tragweite der Anfechtungen gemäß den §§ 130 - 132 InsO von denen des § 133 InsO abgegrenzt und herausgearbeitet, dass § 133 Abs. 1 InsO gerade bestimmte gläubigerschädliche Verhaltensweisen des Schuldners missbilligt (BGH a.a.O. S.150 m.w.N.).

    Die dadurch unübersehbare Gefahr, dass über die sich auch auf § 133 InsO auswirkende Rechtsprechung des BGH zum Benachteiligungsvorsatz die Reichweite der Anfechtung von Gläubigerhandlungen auf die 10-Jahresfrist des § 133 InsO ausgedehnt wird, wird vom BGH erkannt (vgl. BGHZ 162, 143, 151, 153) und soll durch Einschränkungen (z.B. a.a.O. S. 159, 154 f.) sowie durch eine abnehmende Bedeutung der Vermutungen - je weiter die angefochtene Handlung zeitlich vom Tag der Einreichung des Insolvenzantrages entfernt liegt - verhindert werden.

    d) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

    Anders ist die Situation im Geltungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO, weil dort innerhalb der Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne erfolgende Zahlungen grundsätzlich eine kongruente Deckung darstellen (vgl. z. B. BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 157, 242, 254 m.w.N.).

    c) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).

    bb) In Abgrenzung zu freiwilligen oder zur Abwendung der nur angedrohten Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen des Schuldners, die deshalb eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen, weil sie nicht mit Vermögenszugriffen der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden können (vgl. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 157, 242, 247) ist bei der Beurteilung von Vermögensverfügungen des Schuldners im Bereich der Zwangsvollstreckung stets zu beachten, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, außerhalb des 3-Monatszeitraums nicht hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, mithin der Gläubiger im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliegt.

    Außer in Fällen vorsätzlicher Hilfeleistung oder Unterlassung des Schuldners (vgl. hierzu nochmals MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO, Rdn. 9b) sind damit nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats die in der Praxis kaum sachgerecht zu differenzierenden Fälle eines Beitragens - zumindest auch einer Rechtshandlung des Schuldners - (BGHZ 155, 75, 79 m.w.N.) für den Bereich der durchgeführten Zwangsvollstreckung gelöst.

    ee) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.

    Gleiches gilt für die auf diverse BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2568; NJW 2003, 3560; NZI 2004, 87; NZI 2005, 692; BGHZ 155, 75, 79 f.) gestützte Auffassung Kirchhofs (in MüKo a.a.O. Rdn. 9 a ), dass ein Schuldner einen Geldbetrag von seinem Konto überweist oder dem Gerichtsvollzieher einen auf sein Konto gezogenen Scheck aushändigt.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH NJW 2002, 2568, 2569; BGH ZIP 2003, 1304, 1305; BGHZ 157, 242, 246), dass es bei der Androhung der Zwangsvollstreckung - oder auch eines Insolvenzantrages - in der kritischen Zeit der §§ 130 / 131 InsO für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Leistung des Schuldners schon begonnen hatte.

    Dies beruht darauf, dass der BGH (z. B. BGHZ 157, 242, 245 f.) sämtliche Rechtshandlungen, die während des kritischen 3-Monatszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, als inkongruent einstuft, weil die §§ 130, 131 InsO in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz der Einzelzwangsvollstreckung zu Gunsten der Gleichbehandlung aller Gläubiger verdrängen.

    Anders ist die Situation im Geltungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO, weil dort innerhalb der Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne erfolgende Zahlungen grundsätzlich eine kongruente Deckung darstellen (vgl. z. B. BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 157, 242, 254 m.w.N.).

    Der gleichwohl mögliche Benachteiligungsvorsatz wird nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 157, 242, 254 m.w.N.) insbesondere durch die Drohung des Gläubigers mit einer sofortigen Zwangsvollstreckung oder den Antrag auf Insolvenzeröffnung bestimmt, die den Schuldner veranlasst, den Gläubiger von der Zwangsvollstreckung abzuhalten.

    bb) In Abgrenzung zu freiwilligen oder zur Abwendung der nur angedrohten Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen des Schuldners, die deshalb eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen, weil sie nicht mit Vermögenszugriffen der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden können (vgl. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 157, 242, 247) ist bei der Beurteilung von Vermögensverfügungen des Schuldners im Bereich der Zwangsvollstreckung stets zu beachten, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, außerhalb des 3-Monatszeitraums nicht hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, mithin der Gläubiger im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliegt.

    Allerdings hat der BGH (BGHZ 157, 242, 253 f.) für den Bereich des § 133 Abs. 1 InsO seine zunächst zu § 131 InsO entwickelten Beweiserleichterungen für den anfechtenden Insolvenzverwalter auch auf die Voraussetzungen der Beweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO für Fälle erstreckt, bei denen - außerhalb der kritischen 3 - Monatsfrist - zur Abwendung von Insolvenzanträgen gezahlt wird oder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorhanden ist (BGHZ 157, 242, 254).

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des BGH vom 10.02.05 (BGHZ 162, 143) und des Urteils des erkennenden Senats vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) seien im vorliegenden Streitverfahren die Überweisungen der IS an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Beklagten erfolgt.

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 198/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    dd) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 198/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    d) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 198/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    dd) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 198/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 198/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Der Kläger hat bezüglich der von ihm zugrunde gelegten Überweisungen nicht vorgetragen, ob diese jeweils aus einem Guthabenskonto, einem vereinbarten oder geduldeten Überziehungskonto oder einem debitorischen Konto der IS erfolgt sind (vgl. hierzu z. B. BGH WM 2008, 168 Rdn. 9 ff. m.w.N.).

    Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.

  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

    Gleiches gilt für die auf diverse BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2568; NJW 2003, 3560; NZI 2004, 87; NZI 2005, 692; BGHZ 155, 75, 79 f.) gestützte Auffassung Kirchhofs (in MüKo a.a.O. Rdn. 9 a ), dass ein Schuldner einen Geldbetrag von seinem Konto überweist oder dem Gerichtsvollzieher einen auf sein Konto gezogenen Scheck aushändigt.

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

    Zahlungsunfähigkeit liegt dabei regelmäßig dann vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v. H. oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig zu beseitigen sein wird (BGH NJW 2006, 1348, 1351 m.w.N.).

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH NJW 2002, 2568, 2569; BGH ZIP 2003, 1304, 1305; BGHZ 157, 242, 246), dass es bei der Androhung der Zwangsvollstreckung - oder auch eines Insolvenzantrages - in der kritischen Zeit der §§ 130 / 131 InsO für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Leistung des Schuldners schon begonnen hatte.

    Gleiches gilt für die auf diverse BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2568; NJW 2003, 3560; NZI 2004, 87; NZI 2005, 692; BGHZ 155, 75, 79 f.) gestützte Auffassung Kirchhofs (in MüKo a.a.O. Rdn. 9 a ), dass ein Schuldner einen Geldbetrag von seinem Konto überweist oder dem Gerichtsvollzieher einen auf sein Konto gezogenen Scheck aushändigt.

  • OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    Zwar hält der Senat angesichts der Auskünfte des Gerichtsvollziehers und des Vortrags des Klägers zum Vollstreckungsauftrag DR II 0023/06 für möglich, dass auch die zum Auftrag DR II 1052/05 erfolgten Überweisungen darauf beruhten, dass die IS nicht von einem eigenen Konto Überweisungsaufträge erteilte, sondern das Geld in bar bei der Bank einzahlte, die daraufhin eine Gutschrift auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers vornahm.

    c) Im Rahmen des Vollstreckungsauftrages DR II 0023/06 (vgl. hierzu II 47 ff. und Anlagenkonvolut K 6 im Anlagenheft OLG) erfolgten zwei Teilzahlungen durch Barzahlungen der IS gegenüber dem bei ihr erschienenen Gerichtsvollzieher und zwei weitere Teilzahlungen aus - wie oben schon erörtert - von der IS bei der Bank eingezahlten Barbeträgen, die von dieser dem Gerichtsvollzieher auf dessen Dienstkonto gut geschrieben und von ihm teils an die Beklagte und teils an andere Gläubiger ausgezahlt wurden.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

  • BGH, 28.06.2006 - VII ZB 157/05

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Einverständnis mit Ratenzahlung gegenüber dem

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 215/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 194/02

    Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07

    Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem

    aa) Im Geltungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO bedarf es wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Einzelzwangsvollstreckung zunächst der Überprüfung und Feststellung, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte und nicht beendet war (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Senats im zugleich verkündeten Urteil - 8 U 186/07 -, dort US 14 ff.).

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 186/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    ff) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 186/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    Das Urteil beruht ferner auf der Entscheidung, dass auch dann bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 806 b ZPO nicht von einer zum Erfolg beitragenden willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners i. S. des § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann, wenn dieser die Vermögensverfügung durch freiwillige Barzahlung, Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks oder durch Bar- bzw. Banküberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch das zugleich verkündete Urteil des Senats im Verfahren - 8 U 186/07 - und das Urteil vom 27.02.07 - 8 U 201/06, ZIP 2007, 2132 ff.).

    Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 186/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3997
OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07 (https://dejure.org/2008,3997)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 U 186/07 (https://dejure.org/2008,3997)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 8 U 186/07 (https://dejure.org/2008,3997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ruhen des Verfahrens: Konkludente Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bei Verfahrensunterbrechung für die Dauer eines Mediationsverfahrens und Erfordernis der förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 249 Abs. 1 ZPO; § 251 ZPO; § 296 Abs. 1 ZPO
    Notwendigkeit einer ausdrücklichen Klarstellung einer stillschweigenden Fristverlängerung; Rechtsfolgen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens hinsichtlich eines zuvor gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur ...

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer ausdrücklichen Klarstellung einer stillschweigenden Fristverlängerung; Rechtsfolgen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens hinsichtlich eines zuvor gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur ...

  • Judicialis

    ZPO § 249 Abs. 1; ; ZPO § 250; ; ZPO § 251; ; ZPO § 296 Abs. 1; ; ZPO § 251; ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Konkludente Verlängerung der Klageerwiderungsfrist mit der Anordnung zum Ruhen des Verfahren zur Ermöglichung eines Mediationsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann endet Unterbrechung durch Mediationsverfahren?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensunterbrechung durch Mediationsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann endet Unterbrechung durch Mediationsverfahren? (IBR 2009, 60)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 763
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07
    Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen, vorgreiflichen Verfahrens angeordnet wird (vgl. BGH NJW 1989, 1729 f.. OLG Köln, a.a.O.).
  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 220/73

    Rechtsmittelbegründungsfrist nach Einstellung des Konkursverfahrens

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07
    Eine solche Bestimmung eines festen Endtermins (vgl. dazu BGHZ 64, 1 ff., 4) liegt hier aber nicht vor, weil für die Klageerwiderung eine Frist von drei Wochen und daher nur eine bestimmte Zeitdauer angeordnet worden ist.
  • OLG Köln, 14.07.1995 - 19 W 23/95

    Voraussetzungen für die Aufnahme des ruhenden Verfahrens

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07
    Zwar bedarf es keiner förmlichen Wiederaufnahme eines ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahrens, wenn entweder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens für eine bestimmte Zeit angeordnet ist (vgl. BGH LM § 249 ZPO Nr. 2: Aussetzung für 6 Monate) oder wenn in dem Beschluss über die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens ein bestimmter Endtermin genannt wird (vgl. OLG Köln MDR 1996, 417. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl. Rz 4 zu § 251 ZPO).
  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07
    Die Beklagten konnten auf Grund des Beschlusses vom 20.03.2007 im Sinne eines Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGHZ 93, 300 ff., 304) davon ausgehen, dass das Landgericht daraus, dass sie bis zum 19.03.2007 nicht zur Klage erwidert hatten, verfahrensrechtlich keine Versäumung der Klageerwiderungsfrist herleiten würde.
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07
    Das Landgericht hat zwar die beantragte Fristverlängerung nicht - wie erforderlich (vgl. BGH VersR 1990, 327 f.) ausdrücklich gewährt.
  • BGH, 30.06.2011 - III ZB 6/11

    Schadensersatzansprüche aus § 19 Abs.1 BNotO unterliegen der Verfassungsmäßigkeit

    Ist ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses Verfahrens; einer Aufhebungserklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; OLG Oldenburg MDR 2008, 763, 764; OLG Köln VersR 2002, 68; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 64; Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 21; Hk- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 148 Rn. 8).
  • OVG Saarland, 05.12.2011 - 2 A 279/11

    Ruhen des Verfahrens - Pferdestall im Landschaftsschutzgebiet

    Ob etwas anderes gilt, wenn - die Zulässigkeit hier einmal unterstellt - auf Antrag der Beteiligten wie bei der von den prozessualen Auswirkungen her vergleichbaren Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wird,(vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 251 Rn 5, unter Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom 21.2.2008 - 8 U 186/07 -, MDR 2008, 763, wonach allerdings auch nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dessen Scheitern endet, sondern auch in diesem Fall grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Beteiligten notwendig ist) muss hier nicht entschieden werden.
  • OLG Brandenburg, 27.04.2010 - 6 U 132/09

    Eigentumsherausgabeanspruch an verkauftem Getreide bei dessen Verbleib im Lager

    Für eine Zurückverweisung müsste ferner ein entsprechender Antrag gestellt und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein (OLG Hamm, NJW 2008, 3075; OLG Oldenburg, MDR 2008, 763; OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2009, Az.: 10 UF 141/08).
  • OLG Koblenz, 11.07.2022 - 6 U 119/22

    Antrag auf Ruhen des Verfahrens ≠ Antrag auf Verlängerung der

    Das von der Beklagten weiter genannte Urteil des OLG Oldenburg (Urteil vom 21. Februar 2008 - 8 U 186/07, MDR 2008, 763 ) ist für den hier zu entscheidenden Streitfall nicht ergiebig, weil die Entscheidung sich nur zur Annahme einer stillschweigend verlängerten richterlichen Frist zur Klageerwiderung (aaO, Rdnr. 26) verhält, nicht dagegen - wie im vorliegenden Streitfall - zu einer Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens (vgl. hierzu § 251 Satz 2 ZPO ).
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