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   OLG Nürnberg, 29.07.1999 - 8 U 1893/99   

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https://dejure.org/1999,2969
OLG Nürnberg, 29.07.1999 - 8 U 1893/99 (https://dejure.org/1999,2969)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.1999 - 8 U 1893/99 (https://dejure.org/1999,2969)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 8 U 1893/99 (https://dejure.org/1999,2969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Schutzhelms

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; StVO § 21 a Abs. 2
    Nichttragen eines Schutzhelms durch einen Radfahrer begründet kein Mitverschulden L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 254; StVO § 21 a Abs. 2
    Keine Schutzhelm-Pflicht für Radfahrer

  • archive.org (Pressemitteilung)

    BGB § 254; StVO § 21 a Abs. 2
    Keine Schutzhelm-Pflicht für Radfahrer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schutzhelmpflicht für Radfahrer - Schadensersatz-Ansprüche eines Radfahrers nach fremdverschuldetem Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254 Abs. 1; StVO § 21 a Abs. 2
    Mitverschulden bei Radfahren ohne Helm

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1384
  • NZV 1999, 472 (Ls.)
  • VersR 2000, 337 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 144/77

    Mitverschulden eines Moped-Fahrers wegen Nichttragen eines Helms

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.07.1999 - 8 U 1893/99
    Solange aber für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelmes nicht vorgeschrieben ist, braucht sich die Klägerin das Fehlen eines Schutzhelmes nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1991/546, 547; BGH NJW 1979/980 für Mopedfahrer.
  • OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.07.1999 - 8 U 1893/99
    Solange aber für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelmes nicht vorgeschrieben ist, braucht sich die Klägerin das Fehlen eines Schutzhelmes nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1991/546, 547; BGH NJW 1979/980 für Mopedfahrer.
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