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   OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05   

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OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05 (https://dejure.org/2006,6555)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2006 - 8 U 191/05 (https://dejure.org/2006,6555)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2006 - 8 U 191/05 (https://dejure.org/2006,6555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich genutzten Pkw eines Leasingnehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstrakte Nutzungsausfallentschädigungsberechnung bei vertragswidrigem Entzug der Nutzungsmöglichkeiten eines gewerblich genutzten PKW eines Leasingsnehmers; Schadensersatz wegen frustrierter Gemeinkosten; Ausschluss der verbotenen Eigenmacht mangels unmittelbaren ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsausfallentschädigung - gewerblich genutzter Pkw

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 252

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 252
    Keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    aa) Allerdings hat der BGH seit den Entscheidungen BGHZ 40, 345, 349 f. und BGH NJW 64, 717 (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Großen Senats des BGH in BGHZ 98, 212, 213 ff. mit zahlreichen Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er nach einer unfallbedingten Beschädigung dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überbrückt, im Rahmen deliktischer Haftung Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.

    In der genannten Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 216 f.) hat der BGH über die Fälle der Eigennutzung eines KFZ hinaus entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, gegeben sein kann.

    Eine deliktische Verletzung des Eigentums der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 212, 217) scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nur Leasingnehmerin des im Eigentum der Leasinggeberin stehenden PKW war.

    cc) Allerdings hat der BGH in zwei vor der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.86 (BGHZ 98, 212) ergangenen Urteilen (BGHZ 70, 199 und BGH NJW 85, 2471) in Fällen deliktischer Haftung nach der Unfallbeschädigung eines Linienbusses bzw. eines Krankentransportwagens der Bundeswehr entschieden, dass ausnahmsweise auch bei der Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge oder Behördenfahrzeuge dann, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar - entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten - in der Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in Fällen zuerkannt werden kann, bei denen es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (BGHZ 70, 199, 203).

    Hinzu kommt, dass der BGH in der späteren Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212, 219) betont hat, dass bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB wegen der vom Gesetzgeber unterstrichenen schadensrechtlichen Bedeutung von Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern ausdrücklich anordnet, während eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehlt.

    Allerdings hat der BGH gelegentlich (BGH MDR 67, 835; BGHZ 96, 124, 126 f.) vor der Entscheidung des Großen Senats, der sowohl die Besonderheiten der beiden Entscheidungen als auch deren Umstrittenheit dargelegt hat (vgl. BGHZ 98, 212, 214 f.), Hauseigentümern auf vertraglicher Basis eine Nutzungsentschädigung für die zeitweise Unbewohnbarkeit des Hauses bzw. Nichtbenutzbarkeit von Abstellplätzen zuerkannt.

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Schließlich hat der BGH (BGHZ 85, 11) im Falle eines privaten PKW-Eigentümers gegenüber einem mit dem Verkauf des PKW beauftragten Vermittler, der die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs verzögert hat, im Rahmen eines Verzugsanspruchs grundsätzlich auch Ersatz für die entzogene Nutzungsmöglichkeit zuerkannt.

    Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277 macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277 macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 9 U 257/98

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 98/00

    Kfz-Reparaturauftrag unter Übergabe des Kfz-Scheins - schlüssiger GmbH-Auftrag -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Nicht zuletzt der Bezug des Urteils des BGH in BGHZ 85, 11, 14 auf die eigene Senatsentscheidung in BGHZ 63, 393 und die BGH-Entscheidung in BGHZ 66, 277 macht deutlich, dass die Entscheidungen wesentlich auf die Stellung der jeweiligen Kläger als private Eigentümer zugeschnitten sind.
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    Die Klägerin verkennt auch, dass neben konkret verlangten frustrierten Gemeinkosten nicht gleichzeitig abstrakter Ersatz von Vorhaltekosten begehrt werden kann (vgl. zu diesem Problem bereits BGHZ 80, 199 ff.).
  • OLG Schleswig, 24.08.1994 - 9 U 11/94

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.04.1996 - 6 U 144/95

    Nutzungsausfallentschädigung; Kfz; Ausfallzeit; Entschädigungsbetrag;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    ee) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH hat sich eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig VersR 96, 866; OLG Köln VersR 97, 506; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165, 166, jeweils für deliktische Ansprüche im Fall von Unfällen; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 bei vertraglichen Ansprüchen aus einem Reparaturauftrag) gebildet, nach der sich der Schaden beim zeitweisen Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs bemisst, während eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt werden kann, da die ältere Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidung des Großen Senats überholt ist (vgl. auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 4. Auflage, Band 2, § 249 BGB Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdn. 24a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05
    cc) Allerdings hat der BGH in zwei vor der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.86 (BGHZ 98, 212) ergangenen Urteilen (BGHZ 70, 199 und BGH NJW 85, 2471) in Fällen deliktischer Haftung nach der Unfallbeschädigung eines Linienbusses bzw. eines Krankentransportwagens der Bundeswehr entschieden, dass ausnahmsweise auch bei der Beschädigung gewerblich genutzter Fahrzeuge oder Behördenfahrzeuge dann, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar - entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten - in der Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in Fällen zuerkannt werden kann, bei denen es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (BGHZ 70, 199, 203).
  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 292/84

    Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61

    Umfang des Nutzungsausfalls

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
  • OLG Naumburg, 13.03.2008 - 1 U 44/07

    Ersatzfähiger Vermögensschaden wegen entfallener Nutzungsmöglichkeit eines

    Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hat hieraus den Schluss gezogen, dass bei nicht privat genutzten, sondern gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil v. 18. Juni 1999, 22 U 265/98 = NZV 1999, 472; OLG Hamm, Urteil v. 7. April 2000, 9 U 257/98 = NJW-RR 2001, 165; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14. März 2006, 8 U 191/05 = OLGR 2006, 659; ebenso Heinrichs a.a.O., Rn. 24; Oetker in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 64 und Grünberger in: Bamberger/ Roth, 4. Aufl. 2004, § 249 Rn. 60).
  • AG Schwäbisch Gmünd, 28.06.2016 - 2 C 1123/15
    Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hat hieraus den Schluss gezogen, dass bei nicht privat genutzten, sondern gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (vgl. nur OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2006, 659; ebenso PalandUHeinrichs, § 249 Rdnr. 24; Oetker, in: MünchKomm, 4. Aufl. [2003], § 249 4650LG Naumburg: Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblich genutztem Pkw(NZV 2008, 464 )Rdnr. 64, und Grünberger, in: Bamberger/Roth, BGB, 4. Aufl. [2004], § 249 Rdnr. 60).
  • LG Köln, 21.12.2011 - 9 S 62/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen;

    Diese Entscheidung des Großen Senats ist nach Ansicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht nur in Betracht kommt, sofern Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, sondern auch, sofern die Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung im Sinne eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils gegeben sind (dahingehend auch: BGH aaO, Rn. 10; OLG Hamm, NZV 1994, 227, 228; OLG Köln, VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 453f.; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Schleswig, OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart, NZV 2007, 414, 415f.; a.A.: OLG Brandenburg, OLGR 1996, 76; OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, VersR OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 971; OLG Hamm, VersR 2004, 1572f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 659, 660f.; LG Halle, VersR 2002, 1525, 1527).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens

    Indes dürfen diese Ausführungen nicht dahin missverstanden werden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (so aber OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
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