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   OLG Hamm, 19.09.2001 - 8 U 193/00   

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https://dejure.org/2001,7410
OLG Hamm, 19.09.2001 - 8 U 193/00 (https://dejure.org/2001,7410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2001 - 8 U 193/00 (https://dejure.org/2001,7410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. September 2001 - 8 U 193/00 (https://dejure.org/2001,7410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung; Verein; Maßnahme; Rennausschuss; Trabrennpferd

  • Judicialis

    BGB § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 25
    Vereinsstrafe - Prüfung durch staatliche Gerichte - Tatsachenfeststellung - Geldbuße und Fahrverbot wegen Dopings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 389
  • SpuRt 2002, 115
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2001 - 8 U 193/00
    Bei der gerichtlichen Überprüfung einer seitens eines Vereins verhängten Maßnahme prüft das staatliche Gericht nur nach, ob die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87, 337,345; WM 1997, 1701,1702; Reichert, Hdb. des Vereinsrechts, 8. Aufl., Rn. 1802).
  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2001 - 8 U 193/00
    Bei der gerichtlichen Überprüfung einer seitens eines Vereins verhängten Maßnahme prüft das staatliche Gericht nur nach, ob die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87, 337,345; WM 1997, 1701,1702; Reichert, Hdb. des Vereinsrechts, 8. Aufl., Rn. 1802).
  • AG Karlsruhe, 21.05.2007 - 12 C 75/07

    Remis-Vereinbarung und Unsportlichkeit

    Zwar gestehen die staatlichen Gerichte den Vereinen hinsichtlich der Subsumtion eines Geschehens unter eine bestimmte Satzungsnorm einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu ( BGHZ 47, 381/384; 87, 337/345; BGH, NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ); zum Schutz vor Willkür und offenbarer Unbilligkeit müssen aber Tatbestand und Rechtsfolge einer Sanktion schon zur Zeit der Verletzungshandlung feststehen ( BGHZ 47, 381/384f., OLG Hamm, SpuRt 2002, 115/116).

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - woran ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen - hierzu eine ausreichende Tatsachenfeststellung durch das Turniergericht des Beklagten erfolgte (diese ist vollumfänglich überprüfbar: BGHZ 87, 337/344; BGH NJW 1997, 3368 [BGH 09.06.1997 - II ZR 303/95] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480; OLG Hamm SpuRt 2002, 115); nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im Termin ließ sich ja eine Absprache nicht mit Sicherheit nachweisen, es spreche lediglich ein "80-90 prozentiger Anscheinsbeweis" dafür; im Übrigen wurde das Ergebnis von 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten durch das Turniergericht auch ausdrücklich anerkannt.

  • OLG Hamm, 10.07.2023 - 8 U 95/22

    Pflichtwidrige Vereinsmaßnahme; Schadensersatz; gerichtliche Überprüfung von

    Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30.05.1983, II ZR 138/82; vom 28.11.1994, II ZR 11/94, NJW 1995, 583; vom 09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368; Senat, Urteil vom 19.09.2001, 8 U 193/00, NJW-RR 2002, 389; jeweils mwN).
  • KG, 28.11.2018 - 24 U 75/18

    Kontrolle von (Doping)-Verbandsstrafen eines Traberzuchtvereins

    Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob eine Sanktion - insbesondere eine repressive Sanktion, wie sie zumindest die Verhängung einer Geldbuße darstellt - im Vereinsstrafrecht zwingend ein Verschulden oder einen Verschuldensnachweis voraussetzt (verneinend BGH NJW 1959, 982, 983 jedenfalls für "kleinere Vereinsstrafen"; Otto in: Stöber / Otto aaO. Rdn. 986 m.w.N. in Fn.11; a.A. etwa Ellenberger in: Palandt: BGB (77. Auflage 2018) § 25 Rdn. 15; differenzierend zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen etwa bei Verbandssanktionen wegen Zuschauerausschreitungen Walker NJW 2014, 119) und ob die Anwendung des Grundsatzes der sog. "strict liability", wie sie etwa den IAAF-Dopingregeln zugrunde liegt, im Vereinsstrafrecht einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält, wenn sie im Sinne einer echten Beweislastumkehr oder einer Gefährdungshaftung aufgefasst wird (gegen eine Vereinbarkeit mit § 242 BGB insoweit etwa OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 58-62; OLG Frankfurt SpuRt 2001, 159 Rdn. 61; OLG Hamm NJW-RR 2002, 389 Rdn. 39; offen lassend OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 58, 60 - jeweils nach juris).
  • LG Dortmund, 13.07.2007 - 3 O 255/07

    Vereinsrecht - So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen

    Nach den Grundsätzen der Rechtssprechung können Strafentscheidungen im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006, 3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; BGH NJW 90, 40 ff.).
  • LG Dortmund, 05.07.2022 - 3 O 490/20

    Ringen, verbandsinterner Rechtsweg, Sportgerichtsbarkeit, Grundsatz der

    Während sich etwa Neudert/Waldner in der Literatur (vgl. a.a.O., Rn. 377) dafür aussprechen und sich auch in der älteren BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil v. 30.05.1983, II ZR 138/82, AP BGB § 39 Nr. 1) Beispiele dafür finden, dass zur Prüfung, ob sich der von dem Verein zugrunde gelegten Sachverhalt bei objektiver, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung feststellen lässt, eine eigene Beweisaufnahme und daran anschließende Würdigung durch die ordentliche Gericht grds. erforderlich ist, hat etwa das für den hiesigen Bezirk zuständige OLG Hamm in einer entsprechenden Entscheidung vom 19.09.2001 (vgl. NJW-RR 2002, 389 (390)) nur überprüft, ob der Verein (bzw. im konkreten Fall der Rennausschuss) vor seiner Entscheidung in einem von staatlichen Gerichten zu beanstandender Weise durchgeführten Beweisverfahren zu seinen Feststellungen gekommen ist und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass der Rennausschuss eine förmliche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung durchgeführt hat und das entsprechende Protokoll keine Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze erkennen lässt, ohne dass eine eigene Beweisaufnahme durch das OLG Hamm oder die Vorinstanz erkennbar wäre.
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2003 - 7 O 198/02
    Anm. d. KirchE-Redaktion.: Zur gerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses aus Religionsgemeinschaften des privaten Rechts bzw. religiösen Vereinen vgl. RGZ 26, 277 (Ausschluss eines Mitglieds aus Baptistengemeinde); RGZ 113, 125 (Ausschluss aus katholischem Orden); VG Hannover, KirchE 14, 249 = DVBl 1976, 312 (Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft der Mormonen); s. ferner zum Ausschluss aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts VG Bremen, KirchE 7, 240; zusammenfassend Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl. (2001), S. 254 m. Nachw. - Allgemein zur Überprüfung von Vereinsstrafen vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 389.
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