Weitere Entscheidung unten: KG, 16.04.2007

Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06   

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https://dejure.org/2007,1561
OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,1561)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.02.2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,1561)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,1561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht: 20 cm tiefes Schlagloch in einer innerstädtischen Durchgangsstraße in schlechtem Erhaltungszustand in einem Straßenabschnitt mit Geschwindigkeitsbegrenzung und Warnschildern; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle; Mitverschulden wegen ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 254 Abs. 1 BGB; § 7 StVO
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen Schlaglochs in einer stark befahrenen Durchgangsstraße; Erhöhung der Verkehrssicherungspflicht bei jahrelanger Nichtreparatur eines Schlagloches; Auswirkungen der Beschilderung eines Schlaglochs auf ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen Schlaglochs in einer stark befahrenen Durchgangsstraße; Erhöhung der Verkehrssicherungspflicht bei jahrelanger Nichtreparatur eines Schlagloches; Auswirkungen der Beschilderung eines Schlaglochs auf ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 839; ; GG Art 34; ; GG Art 34

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 839; GG Art. 34
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei 20 cm tiefem Schlagloch

  • RA Kotz

    Schlagloch - Fahrzeugbeschädigung - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei 20 cm tiefem Schlagloch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht - Schaden wegen Schlagloch: Wann haftet die Behörde?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlagloch auf Hauptverkehrsstraße - Haftet Gemeinde?

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Haftung für 20 cm tiefes Schlagloch

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Schlaglöchern mit Tiefe von über 20 cm

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tiefes Schlagloch in belebter Straße - Gemeinde haftet für Schäden an Felgen und Reifen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fahrzeugschaden nach Durchfahren eines Schlagloches - immer wieder aktuell

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Stadt trägt für Autoschäden durch Schlaglöcher Mitschuld - Autofahrer muss auch trotz Warnschild „Schlechte Wegstrecke“ nicht mit 20 cm tiefen Schlaglöchern rechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 972
  • MDR 2007, 1075
  • NZV 2007, 569
  • VersR 2007, 1096
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Halle, 15.05.1998 - 7 O 470/97

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Landes durch Überlassung von

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm muss ein Verkehrsteilnehmer auch bei Warnschildern in dem betreffenden Straßenabschnitt nicht rechnen (vgl. LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • LG Dresden, 28.03.1994 - 4 O 4564/93

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • LG Chemnitz, 16.01.1998 - 10 O 3613/97

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • LG Dresden, 09.06.2000 - 16 O 1091/00

    Sicherungspflichtverletzung bei schadhaftem Fahrbahnbelag im inneren Stadtbereich

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm muss ein Verkehrsteilnehmer auch bei Warnschildern in dem betreffenden Straßenabschnitt nicht rechnen (vgl. LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28).

  • OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW beim Durchfahren einer Bodenwelle;

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • OLG Nürnberg, 08.02.1995 - 4 U 3697/94

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Schlaglöcher im

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 118/03

    Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer baden-württembergischen Gemeinde

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979, 1055; OLG Celle OLGR 1995, 174; OLG Stuttgart VersR 2004, 215).
  • LG Rostock, 25.08.2004 - 4 O 139/04

    Gemeinde haftet nicht bei einem Sturz auf desolatem Radweg

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Teilweise wird vertreten, bei Unebenheiten in der Straße, insbesondere bei Schlaglöchern, scheide die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus, weil der Benutzer einen derartigen Zustand der Straße ohne weiteres erkennen und sich hierauf einstellen könne, während es gerade wegen der finanziellen angespannten Verhältnisse der öffentlichen Hand keinen Anspruch darauf gebe, dass sich Straßen immer in einem glatten und einwandfreien Zustand befänden (OLG Celle OLGR 1995, 174; LG Lüneburg SP 2006, 5; LG Rostock MDR 2005, 396; ferner OLG Rostock MDR 2000, 638 jedenfalls bei einem unbefestigten Baustellenabschnitt).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979, 1055; OLG Celle OLGR 1995, 174; OLG Stuttgart VersR 2004, 215).
  • LG Augsburg, 10.05.1991 - 1 O 5228/90

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen

  • OLG Hamm, 06.07.2004 - 9 U 33/04

    Netzrisse, Fahrbahndecke, Kontrolle, Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsbelastung

  • OLG Rostock, 23.03.2000 - 1 U 169/98

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Straßenverhältnisse (Schlaglöcher)

  • OLG Naumburg, 16.04.1997 - 5 U 266/96

    Amtshaftung wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht;

  • OLG Celle, 09.09.2004 - 14 U 32/04

    Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei der Kollision mit einem

  • OLG Jena, 15.10.2002 - 3 U 964/01

    Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher

  • OLG München, 14.03.2013 - 1 U 3769/11

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Gefahren

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, NZV 2007, Seite 569 = NJW-RR 2007, Seite 972 m. w. Nachw.).

    Die Frage, ob im konkreten Einzelfall der Verkehrsteilnehmer die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können, darf nicht mit der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermengt werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, NZV 2007, Seite 569 = NJW-RR 2007, Seite 972).

  • OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - 4 U 146/16

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde für Kraftfahrzeugschäden infolge

    In der Rechtsprechung wurde mehrfach entschieden, dass sich ein Autofahrer, der infolge einer mangelhaften Straße einen Schaden erleidet, regelmäßig die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (vgl. § 7 Abs. 1 StVG) anrechnen lassen muss (OLG Dresden DAR 1999, 122; OLG Celle NZV 2007, 569; OLG Jena MDR 2009, 1391; Scheidler NZV 2011, 422, 425).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2010 - 4 U 272/09

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Gewährleistung der

    Die erforderliche Kontrolldichte richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße, insbesondere nach der Art und Häufigkeit ihrer Benutzung (BGH, NJW 1980, 2194; OLG Celle NJW-RR 2007, 972).
  • OLG Koblenz, 03.03.2008 - 12 U 1255/07

    Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Unfälle durch Straßenschäden

    Allgemeine Hinweise auf Straßenschäden reichen bei einem derartigen Befund nicht mehr aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 972, 973 f.; LG Halle DAR 1999, 28 ).
  • OLG Naumburg, 05.10.2012 - 10 U 13/12

    Amtshaftung: Bloßes Aufstellen eines Warnschildes bei einer Schlaglochtiefe ab 20

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl.: BGH VersR 1979, 1055; OLG Stuttgart VersR 2004, 215; OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris; OLG Köln 7 U 216/11, zitiert nach juris).

    Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss in jedem Fall gewährleistet sein (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06; OLG Koblenz, 12 U 1255/07; OLG Dresden, 6 U 538/98; OLG Jena, 3 U 964/01, alle zitiert nach juris).

    Ist dies wegen der Größe oder Tiefe des Schlaglochs nicht gewährleistet, muss entweder die Gefahrstelle beseitigt oder zumindest so abgesperrt werden, dass Verkehrsteilnehmer an dieser vorbeigeleitet werden (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 17.08.2017 - 8 U 123/17

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines Höhenvorsatzes

    Grundsätzlich muss der für eine Gefahrenlage Verantwortliche alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Verwirklichung dieser Gefahrenlage zu verhindern (vgl. BGH VersR 2007, 659; OLG Celle VersR 2007, 1096).
  • OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Denn während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt der Senat im Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • OLG Koblenz, 26.05.2014 - 12 U 13/12

    Verkehrssicherungspflicht: Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung eines

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972).

    Die Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung wegen eines Mitverschuldens eine höhere Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Kraftfahrers angenommen hat, betrafen Fälle, in denen Warnschilder aufgestellt waren (OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972) oder die Schlaglöcher am helllichten Tag als nicht kontrastarme Hindernisse für die Fahrer zu erkennen gewesen sein mussten (Thüringer OLG, 4 U 67 /09, MDR 2009, 1391; Thüringer OLG 4 U 884/10, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 31.05.2012 - 7 U 216/11

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast im Hinblick auf

    Soweit ersichtlich tendiert die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (s. Überblick bei OLG Celle, Urteil v. 8.2.2007 - 8 U 199/06 - m.w.N.) dazu, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erst dann anzunehmen, wenn es sich um Schlaglöcher mit einer Tiefe von um die 20 cm handelt.
  • OLG Koblenz, 05.05.2014 - 12 U 13/12

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972 ).

    Die Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung wegen eines Mitverschuldens eine höhere Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Kraftfahrers angenommen hat, betrafen Fälle, in denen Warnschilder aufgestellt waren (OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972) oder die Schlaglöcher am helllichten Tag als nicht kontrastarme Hindernisse für die Fahrer zu erkennen gewesen sein mussten (Thüringer OLG, 4 U 67 /09, MDR 2009, 1391; Thüringer OLG 4 U 884/10, zitiert nach [...]).

  • AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12

    Motorradunfall an Fräskante einer Baustelle - Verkehrssicherungspflicht

  • LG Aachen, 01.10.2015 - 12 O 87/15

    Verkehrssicherungspflichten der Behörde bei Bodenwelle auf Autobahn

  • KG, 05.10.2009 - 12 U 195/08

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Straßenbaustelle; Mitverschulden

  • OLG München, 22.07.2010 - 1 U 1710/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung auf innerörtlichen Straßen: 30 cm breites und

  • OLG München, 07.05.2012 - 1 U 4292/11

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Großes Schlagloch auf einem

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 158/12
  • LG Aachen, 18.12.2014 - 12 O 293/14

    Verkehrssicherungspflicht; öffentliche Straße; Rennrad

  • OLG München, 06.03.2012 - 1 U 4292/11

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Großes Schlagloch auf einem

  • OLG Celle, 29.10.2012 - 8 U 247/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - muldenartige Vertiefung auf einem Radweg

  • LG Bochum, 10.07.2020 - 5 O 134/20
  • OLG Celle, 20.12.2011 - 8 U 226/11

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - Bodenwellen auf einem Radweg

  • AG Erkelenz, 02.04.2015 - 15 C 198/14

    Zur Haftung bei Aufprall gegen Gehwegplatten auf Fahrbahn

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Rechtsprechung
   KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2885
KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,2885)
KG, Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,2885)
KG, Entscheidung vom 16. April 2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,2885)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Minderung des Mietzinses bei Entstehung einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation durch Betreiben eines Gewerbebetriebs in 5 Metern Abstand durch den Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages über Gewerberäume; Konkurrenzschutzverstoß als Sachmangel; Zahlung des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietminderung bei vertragswidrigem Konkurrenzbetrieb; Konkurrenzschutz gegenüber Vermietergewerbebetrieb

  • Judicialis

    BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 536 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; ZPO § 287 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 536 Abs. 1 § 812 Abs. 1
    Anspruch des Mieters auf Mietminderung bei Eröffnung eines Konkurrenzbetriebs durch Vermieter in unmittelbarer Nähe des Mietobjekts?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietminderung wegen vertragswidriger Konkurrenzsituation

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vertragswidrige Konkurrenzsituation bei Gewerbemietvertrag

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Fehlender Konkurrenzschutz berechtigt zur Mietminderung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietminderung wegen vertragswidriger Konkurrenzsituation (IMR 2007, 217)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1250
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2000 - 10 U 115/98

    Umfang des Konkurrenzschutzes bei Überlassung gewerblicher Räume aneinen

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Es ist sowohl in der Literatur (Schmitt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, 536, Rdnr.172; Ermann, BGB, 11. Auflage, 535, Rdnr.45; Dr. Joachim, BB Beilage 6/1986 zu Heft 19/1986; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnr.1250; Staudinger, BGB, 2003, 535, Rdnr.23; Soergel, BGB, 12. Auflage, 535, 536, Rdnr.175; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Auflage, 536, Rdnr.11; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, 518; Dr. Gather, GE 2000, 1450; Kulik, NZM 1999, 546), als auch in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1033; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; RGZ 119, 353; OLG Karlsruhe; NJW-RR 1990, 1234 herrschende Meinung, dass eine vertragswidrige Konkurrenzsituation einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache darstellt.

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Konkurrenzschutzverstoß zu einem Mangel der Mietsache führt, ist es ohne Belang, ob dieser nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergeht (OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, Kulik, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 01.07.1985 - 4 U 167/84

    Mietminderung wegen Duldung eines Konkurrenzbetriebes

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Zwar hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 1. Juli 1985 - 4 U 167/84 - (EWIR 1985, 555) ausgeführt, dass die Duldung eines Konkurrenzbetriebes durch den Vermieter in demjenigen Bereich, in dem er dem Beklagte Räume zum Betrieb des Teppichgeschäfts vermietet hat, keinen Fehler der Mietsache darstelle.

    Sie ist auch nicht etwa im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1. Juli 1985 - 4 U 167/84 - (EWiR 1985, 555) zuzulassen, denn dieses hat in seiner Entscheidung ausdrücklich dahin stehen lassen, ob ein Mietmangel vorliegt, wenn der Vermieter dem Konkurrenten vertraglich gestattet, ein gleichartiges Geschäft zu vertreiben.

  • OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 10 U 4/96

    Verletzung des Konkurrenzschutzes und Mietminderung

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Es ist sowohl in der Literatur (Schmitt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, 536, Rdnr.172; Ermann, BGB, 11. Auflage, 535, Rdnr.45; Dr. Joachim, BB Beilage 6/1986 zu Heft 19/1986; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnr.1250; Staudinger, BGB, 2003, 535, Rdnr.23; Soergel, BGB, 12. Auflage, 535, 536, Rdnr.175; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Auflage, 536, Rdnr.11; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, 518; Dr. Gather, GE 2000, 1450; Kulik, NZM 1999, 546), als auch in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1033; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; RGZ 119, 353; OLG Karlsruhe; NJW-RR 1990, 1234 herrschende Meinung, dass eine vertragswidrige Konkurrenzsituation einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache darstellt.

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Konkurrenzschutzverstoß zu einem Mangel der Mietsache führt, ist es ohne Belang, ob dieser nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergeht (OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, Kulik, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.1989 - 14 U 16/86

    Wettbewerb; Gewerbe; Gewerberaummiete

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Es ist sowohl in der Literatur (Schmitt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, 536, Rdnr.172; Ermann, BGB, 11. Auflage, 535, Rdnr.45; Dr. Joachim, BB Beilage 6/1986 zu Heft 19/1986; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnr.1250; Staudinger, BGB, 2003, 535, Rdnr.23; Soergel, BGB, 12. Auflage, 535, 536, Rdnr.175; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Auflage, 536, Rdnr.11; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, 518; Dr. Gather, GE 2000, 1450; Kulik, NZM 1999, 546), als auch in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1033; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; RGZ 119, 353; OLG Karlsruhe; NJW-RR 1990, 1234 herrschende Meinung, dass eine vertragswidrige Konkurrenzsituation einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache darstellt.
  • KG, 21.10.2004 - 8 U 51/04

    Gewerberaummiete: Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz trotz vorhandener

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Wie der Senat bereits mit Teilurteil vom 21. Oktober 2004 - 8 U 51/04 - ausgeführt hat, haben die Beklagten gegen den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz verstoßen, in dem der Beklagte zu 2), der bis kurz vor Eröffnung des Konkurrenzbetriebes mit dem Kläger ein gemeinsames Geschäft betrieben hat, in nur 5 Metern Entfernung auf dem selben Gelände unter Mitnahme zumindest eines Teils der ehemaligen Kunden ein Konkurrenzunternehmen eröffnet hat.
  • RG, 03.01.1928 - III 152/27

    Mietvertrag

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Es ist sowohl in der Literatur (Schmitt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, 536, Rdnr.172; Ermann, BGB, 11. Auflage, 535, Rdnr.45; Dr. Joachim, BB Beilage 6/1986 zu Heft 19/1986; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnr.1250; Staudinger, BGB, 2003, 535, Rdnr.23; Soergel, BGB, 12. Auflage, 535, 536, Rdnr.175; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Auflage, 536, Rdnr.11; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, 518; Dr. Gather, GE 2000, 1450; Kulik, NZM 1999, 546), als auch in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1033; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; RGZ 119, 353; OLG Karlsruhe; NJW-RR 1990, 1234 herrschende Meinung, dass eine vertragswidrige Konkurrenzsituation einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache darstellt.
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 244/52
    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (ZMR 1954, 78 = BB 1954, 177 = LM Nr. 3 zu § 537 BGB) nicht ausgeführt, dass ein Konkurrenzschutzverstoß nicht zu einem Sachmangel im Sinne des 536 Abs. 1 BGB führe.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 174/00

    Konkurrenzschutz im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrages

    Auszug aus KG, 16.04.2007 - 8 U 199/06
    Es ist sowohl in der Literatur (Schmitt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, 536, Rdnr.172; Ermann, BGB, 11. Auflage, 535, Rdnr.45; Dr. Joachim, BB Beilage 6/1986 zu Heft 19/1986; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnr.1250; Staudinger, BGB, 2003, 535, Rdnr.23; Soergel, BGB, 12. Auflage, 535, 536, Rdnr.175; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Auflage, 536, Rdnr.11; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, 518; Dr. Gather, GE 2000, 1450; Kulik, NZM 1999, 546), als auch in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1033; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 583; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 451; RGZ 119, 353; OLG Karlsruhe; NJW-RR 1990, 1234 herrschende Meinung, dass eine vertragswidrige Konkurrenzsituation einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache darstellt.
  • LG Dortmund, 25.11.2014 - 3 O 492/13

    Zahlungsanspruch des Mietzinses in Höhe der einbehaltenen Minderungsbeträge;

    Ohne Belang ist, ob der Mieter nachweisbar Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat (OLG Düsseldorf, NZM 1998, 307; KG Berlin, NJOZ 2007, 3410, 3411).

    Dass eine Situation, bei der ein Konkurrenzschutzverstoß vorliegt, für den Mieter nachteilig ist, wird schon aufgrund des Umstands belegt, dass die Miete bei fehlender Konkurrenzsituation höher ausfällt (KG Berlin, NJOZ 2007, 3410, 3411).

    Als Vorbehalt genügt regelmäßig die Mitteilung, der Anspruch sei nicht berechtigt (KG Berlin, NJOZ 2007, 3410, 3412; Palandt, 73. Aufl. 2012, § 814 Rn. 5).

    Bei der Festsetzung der Höhe hat das Gericht sowohl die räumliche Nähe der Konkurrenzbetriebe zu der Beklagten berücksichtigt, als auch den Umstand, dass es sich um gleich zwei Betriebe handelt, von denen die Beklagte Umsatzeinbußen erwarten kann (vgl. auch KG Berlin, NJOZ 2007, 3410, 3412).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2013 - 24 U 157/12

    Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über Gewerberäume wegen Verstoßes

    Der Senat schätzt die Höhe der eingetretenen Minderung vielmehr nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 25 % (vgl. auch KG v. 16.04.2007, 8 U 199/06 Rn. 24).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Konkurrenzschutzverstoß zu einem Mangel der Mietsache führt, ist es ohne Belang, ob dieser nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergeht (KG v. 16.04.2007, 8 U 199/06 Rn. 21).

  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 18 U 19/15

    Minderung der Miete über Gewerberäume wegen Verstoßes gegen einen

    Zur Feststellung und Bemessung dieser Beeinträchtigung im Rahmen der Minderung bedarf es auch nach Auffassung des Senats - anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - nicht der Auswertung der Umsatzentwicklung des betroffenen Mieters (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 514, Az. 10 U 4/96; s.a. KG, Urt. vom 16.4.2007, Az. 8 U 199/06; Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn. 206).
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