Rechtsprechung
OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
Amtshaftung einer Gemeinde: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen Straßen; Umfang der rechtlich gebotenen Verkehrssicherungspflicht; Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen aufgewirbelten Stein; Folgen des Vorliegens eines Auffangkorbes und ...
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen Straßen; Umfang der rechtlich gebotenen Verkehrssicherungspflicht; Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen aufgewirbelten Stein; Folgen des Vorliegens eines Auffangkorbes und ...
- verkehrsrechtsforum.de
Keine Verkehrssicherungspflichtsverletzung einer Gemeinde durch Aufwirbelung eines Steins bei Mäharbeiten.
- rabüro.de
Zur Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an öffentlicher Straße
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 839; GG Art. 34
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen BGB § 839; GG Art. 34 - RA Kotz
Mäharbeiten - Verkehrssicherungspflicht durch Gemeinde - Aufwirbelung eines Steins
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; GG Art. 34
Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Steinschlag beim Mähen
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 06.01.2006 - 5 O 211/05
- OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Papierfundstellen
- VersR 2007, 1006
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/02
Amtshaftung: Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder -sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).Genauso wenig kommt es in Betracht, dass hier etwa vor Beginn der Arbeiten der entsprechende Straßenabschnitt gesperrt wird oder die Mähmaschine jeweils angehalten werden muss, wenn ein Fahrzeug passiert (vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572;… LG München I, a. a. O.).
Eine wesentliche und zumutbare Gefahrverminderung kann hier zum einen dadurch erreicht werden, dass der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher mit einem Auffangkorb ausgestattet wird, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Koblenz DAR 2003, 526).
- OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03
Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers: …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder -sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).Insoweit ist es wirtschaftlich unzumutbar, von der Beklagten zu verlangen, sie müsse an derart langen Straßenabschnitten jeweils vorher Absperrplanen anbringen oder lediglich mit handgetriebenen Rasenmähern arbeiten (so auch OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; weitergehend bezüglich der Sicherheitsanforderungen dagegen LG Koblenz DAR 2003, 526).
- BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04
Begriff des unabwendbaren Ereignisses
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder -sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).So hat der BGH bereit für Mäharbeiten entlang einer Autobahn entschieden, hier könnten nur solche zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen seien (VersR 2005, 566).
- LG Koblenz, 10.07.2003 - 10 O 69/03
Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Insoweit ist es wirtschaftlich unzumutbar, von der Beklagten zu verlangen, sie müsse an derart langen Straßenabschnitten jeweils vorher Absperrplanen anbringen oder lediglich mit handgetriebenen Rasenmähern arbeiten (so auch OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; weitergehend bezüglich der Sicherheitsanforderungen dagegen LG Koblenz DAR 2003, 526).Eine wesentliche und zumutbare Gefahrverminderung kann hier zum einen dadurch erreicht werden, dass der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher mit einem Auffangkorb ausgestattet wird, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Koblenz DAR 2003, 526).
- BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02
Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Im ersten Fall, der hier nicht vorliegt, kommt nämlich eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2005, 566; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; LG München I DAR 1999, 552), während beim Einsatz von Rasenmähern oder -sensen lediglich die verschuldensabhängige Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG eingreift (hierzu etwa BGH VersR 2003, 1274; OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Oldenburg Nds. Rpfl. 2000, 5).Ausdrücklich abgegrenzt hat der BGH dies zu einer früheren Entscheidung, bei dem im Innenstadtbereich im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Mäharbeiten durchgeführt wurden und durch einen motorgetriebenen Rasenmäher Steine gegen ein geparktes Auto geschleudert wurden (VersR 2003, 1274).
- OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 4 U 115/03
Verkehrssicherungspflicht: Gefährdung von Kleinkindern im Treppenhaus eines …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233). - BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). - OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00
Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers: Gefahren für Kinder durch …
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233). - BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern
Auszug aus OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06
Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
- OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein
Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH…, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH…, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris;… OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock…, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris). - OLG Karlsruhe, 12.09.2007 - 7 U 169/06
Rückgewährschuldverhältnis: Wertersatz wegen Beschädigung eines Motorrades bei …
bb) Zudem war hier der sofortige Rücktritt nach §§ 440 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch besondere Umstände gerechtfertigt, da die Beklagte den Kläger über die Neuwertigkeit des gekauften Motorrades arglistig getäuscht hat und in diesem Fall der Käufer ein berechtigtes Interesse daran hat, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (BGH NJW 2007, 835, 836 = VersR 2007, 1006). - OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht …
Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007, 1006).Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).
Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).
Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 2 U 56/11
Amtshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg: Kraftfahrzeugbeschädigung durch …
Verlangt werden können nach diverser obergerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, - 8 U 23/06 -, VersR 2007, 1006; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, IV ZR 115/04 -, VersR 2005, 566; OLG Rostock, Urteil vom 9. Mai 2008, - 5 U 112/08 -, MDR 2008, 1101). - OLG Koblenz, 17.01.2008 - 12 U 1207/06
Steinschlag beim Mähen
Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (ebenso OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275; OLG Celle, VersR 2007, 1006) gab es auf der L ... zwischen S... und A... kein hohes Verkehrsaufkommen. - LG Dortmund, 29.05.2015 - 21 O 97/14
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten auf einem zum …
Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, - 8 U 23/06 -, VersR 2007, ; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VersR 2005, 0LG Rostock, Urteil vom 9. Mai 2008, - 5 U 112/08 -, MDR 2008).Zu beachten ist bei der Bewertung des zumutbaren Aufwands auch, dass es sich bei den Mäharbeiten nicht um wirtschaftlich günstige, sondern gemeinnützige Arbeiten handelt, die mit Kosten verbunden sind (vgl. dazu auch OLG Celle Urteil v. 20.07.2006 -8 U 23/06, BeckRS 2006, 08751). - LG Frankfurt/Main, 18.12.2020 - 10 O 99/20 Diese Gefahr ist nicht ganz fernliegend, sodass sich die Beklagte darauf grundsätzlich hätte einrichten müssen (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006, OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).
- LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13 Bei der Prüfung des vertretbaren und zumutbaren Aufwandes muss nämlich auch berücksichtigt werden , dass die Straßenverkehrs sicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen , die in ihrem eigenen Interesse liegen, sondern es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten handelt, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (so auch OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart , NVwZ-RR 2004, 10; OLG Rostock , NJOZ 2010, 790, 791) .
- LG Schwerin, 12.10.2007 - 4 O 529/06
Steinschlagschäden beim Mähen
Soweit der Nebenintervenient für solche Mäharbeiten eine Motorsense einsetzt, ist nach der Rechtsprechung zu fordern, dass solche handbetriebenen Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügen müssen sowie Mitarbeiter die zu mähende Fläche vorher nach Steinen absuchen müssen (OLG Celle, 8 U 23/06).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.07.2007 - 8 U 23/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)