Rechtsprechung
KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 242 BGB, § 320 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 535 BGB
Gewerberaummiete: Formularmäßige Pflicht des Mieters zur Verhinderung von Eisbildung in Regenrinnen und -fallrohren; Instandsetzungsanspruch nach eigener fristloser Kündigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Eisfreie Regenrinnen und Regenfallrohre durch Formularklausel
- rabüro.de
Zu der Frage, ob der Mieter aufgrund formularvertraglicher Regelungen verpflichtet ist, Regenrinnen und -fallrohre eisfrei zu halten
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters wegen geltend gemachter Instandsetzungsmaßnahmen nach eigener fristloser Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss der Mieter Regenrinnen und -fallrohre eisfrei halten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Instandhaltung: Keine Pflicht des Mieters, Regenrinnen und -fallrohre eisfrei zu halten!
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter: Kein Anspruch auf Instandsetzungsmaßnahmen! (IMR 2014, 1023)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Muss Mieter Regenrinnen und Regenrinnenfallrohre eisfrei halten? (IMR 2013, 1137)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.10.2012 - 29 O 132/12
- KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12
Papierfundstellen
- MDR 2013, 1156
- ZMR 2014, 27
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 894/07
Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Auszug aus KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12
Die Beklagte kann aber gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) keine Instandsetzungsmaßnahmen mehr beanspruchen, nachdem sie das Mietverhältnis der Parteien am 13.12.2012 gekündigt und seit November 2012 keinerlei Mietzahlungen mehr geleistet hat (s. a. BAG NZA 2009, 840). - BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 48/87
Berufung auf ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot nach Beendigung des …
Auszug aus KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12
Die Klausel ist nicht gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam und auch weiterhin anzuwenden, weil das Mietobjekt nicht herausgegeben ist (vgl. BGH MDR 1988, 488). - BGH, 08.07.1998 - XII ZR 64/96
Voraussetzungen eines Grundurteils
Auszug aus KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12
Mit der materiell unwirksamen Kündigung hat die Klägerin ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner schuldhaft verletzt (vgl. BGH NJW 2011, 914, Tz. 8; BGH NZM 1998, 718, Tz. 10), denn es war fahrlässig anzunehmen, die Verantwortlichkeit für den Wasserschaden sei wirksam formularmäßig auf die Beklagte überwälzt. - BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 9/10
Schadensersatzanspruch des Mieters von Wohnraum: Kündigung des Vermieters ohne …
Auszug aus KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12
Mit der materiell unwirksamen Kündigung hat die Klägerin ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner schuldhaft verletzt (vgl. BGH NJW 2011, 914, Tz. 8; BGH NZM 1998, 718, Tz. 10), denn es war fahrlässig anzunehmen, die Verantwortlichkeit für den Wasserschaden sei wirksam formularmäßig auf die Beklagte überwälzt. - BGH, 15.12.2010 - XII ZR 132/09
Gewerberaummiete: Mietminderung bei sich nur periodisch auswirkendem Mangel
Auszug aus KG, 29.07.2013 - 8 U 257/12
Darüber hinaus ist der Gebrauchswert des Objekts durch die Gefahrenlage bei winterlicher Witterung - wie sie sich am 23.12.2010 unbestritten wieder aktualisiert hat - weiter herabgesetzt, was aber nur für die betreffende Jahreszeit zu einer erhöhten Minderung führt (BGH NJW 2011, 514), die der Senat mit 20 % der Gesamtmiete bemisst.
- AG Hamburg-Altona, 12.02.2019 - 316 C 279/18
Rückzahlung der Kaution bindet auch den Erwerber!
Trotz der zu dem Aktenzeichen 314 a 122/17 anhängigen Räumungsklage hinsichtlich der Wohnung besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da Folgeansprüche hinsichtlich der Kündigung und der Kaution denkbar wären (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29. Juli - - 8 U 257/12).