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   OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08   

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https://dejure.org/2008,4043
OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,4043)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,4043)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. November 2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,4043)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 153; ; AO § 174 Abs. 2; ; AO §§ 179 ff.; ; AO § 182; ; AO § 233a; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; BGB § 254; ; BGB § 278; ; BGB § 328; ; BGB § 334; ; BGB § 846; ; StBerG § 68

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Schutzwirkung eines zwischen einer KG und dem Steuerberater geschlossenen Vertrages zu Gunsten der Kommanditisten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalanlagegesellschaft in Form einer KG als Steuersparmodell ? Anspruch des Kommanditisten gegen den Steuerberater der KG auf Schadensersatz wegen Verletzung der Steuerberaterpflichten ? Steuerberatungsvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Steuerberatungsvertrag mit Fondsgesellschaft entfaltet Schutzwirkung zugunsten der Kommanditisten als Dritte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1867 (Ls.)
  • DB 2009, 278
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Für seinen Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO, sondern dem Mandanten eines Steuerberaters kommen bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute; dies gilt auch für die Frage, wie er sich bei richtiger Beratung verhalten hätte (BGH, NJW 2004, 444; Senat, z.B. Urteil vom 30.08.2006 - 8 U 30/06; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 631, S. 510).

    Die "Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens" gilt bei Verträgen mit Rechtsanwälten und Steuerberatern jedenfalls dann, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters für den Mandanten lediglich eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit bestand, durch die der ihm entstandene steuerliche Nachteil vermieden worden wäre (BGH, NJW 2004, 444; BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259).

    Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht insofern eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus (BGH, NJW 2004, 444; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 631, S. 511).

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Wenn eine Leistung - wie hier die steuerliche Beratungstätigkeit der Beklagten - ausreichend drittbezogen ist, schließt nicht einmal die Gegenläufigkeit der Interessen von Vertragspartner und Drittem eine Schutzwirkung zugunsten des Dritten aus (vgl. BGH, NJW 1984, 484, 486; BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392; BGH, NJW 1998, 1059, Gottwald, a.a.O., Rn. 124, m.w.N.).

    bb) In Analogie zu den §§ 334, 846 BGB wollen der Bundesgerichtshof (z.B. BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392, 393) und die herrschende Meinung in der Literatur (Nachweise bei Gottwald, a.a.O., Rn. 137) dem Dritten allerdings auch ein Mitverschulden des Hauptgläubigers nach § 254 BGB sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch dem Deliktsanspruch entgegenhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger als Erfüllungsgehilfe des Dritten angesehen werden kann (§ 278 BGB).

    Daraus hat die Rechtsprechung geschlussfolgert, dass sich der durch den Schutzpflichtigen schuldhaft geschädigte Dritte ein Mitverschulden des Vertragspartners seines Schädigers nach § 254 BGB auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn dieser Vertragspartner nicht der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Dritten im Sinne des § 278 BGB ist (BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392, 393, m.w.N.).

  • LG Köln, 08.04.2008 - 2 O 181/07

    Schadensersatzanspruch eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gegen

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 08.04.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.767,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 233, 59 EUR zu zahlen.

    unter Abänderung des am 08.04.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - die Klage abzuweisen.

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    (1) Die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenzhypothese bedingt, dass bei der Schadensberechnung die Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind, die dem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zugeflossen sind (BGH, NJW-RR 2004, 79, 80, m.w.N.).

    Der einzelne Vorteil muss, soll er zur Anrechnung führen, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d.h. ihm seiner Art nach entsprechen (BGH, NJW-RR 2004, 79, 80, m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 130/06

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater bei

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage, und sei es auch nur der Feststellungsklage, geltend gemacht werden kann (Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 199 Rn. 3) bzw. - wenn der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, ohne dass seine Höhe beziffert werden kann - wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH, NJW-RR 2008, 798 m.w.N.).

    Ist objektiv betrachtet noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGH NJW-RR 2008, 798 m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Die "Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens" gilt bei Verträgen mit Rechtsanwälten und Steuerberatern jedenfalls dann, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters für den Mandanten lediglich eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit bestand, durch die der ihm entstandene steuerliche Nachteil vermieden worden wäre (BGH, NJW 2004, 444; BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259).

    Besteht nicht nur eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, so ist kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 631, S. 511), sondern den Mandanten trifft nur, aber immerhin die durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast dafür, dass er die von ihm behauptete Entscheidung bei vertragsgerechter Beratung getroffen hätte.

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    aa) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch in die Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 3420, 3421 m.w.N.).

    Die Schutzbedürftigkeit kann daher fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, zum Beispiel den Gläubiger, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrags durchsetzen will (BGH, NJW 2004, 3420, 3421 m.w.N.).

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Wegfall und Minderung eines Schadens sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (BGH, NJW-RR 1988, 788).
  • OLG Schleswig, 17.01.2008 - 11 U 27/07

    Anwaltshaftung: Ersatzpflicht bei fehlerhafter Deckungsanfrage bei

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    cc) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Klägers wird - entgegen der Ansicht der Beklagten, sie sich insoweit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 (NJW 2008, 3292) beruft - auch nicht dadurch widerlegt, dass sich der Kläger später, nämlich nach Zugang des Schreibens vom 07.10.2005, als beratungsresistent erwiesen hätte, weil er der darin enthaltenen Empfehlung nicht gefolgt sei.
  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

    Auszug aus OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08
    Er hat ihn möglichst vor Schaden zu schützen und hierzu den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen sowie die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. nur BGH, NJW 2004, 3487, m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 06.02.2003 - IX ZR 77/02

    Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

  • OLG Köln, 10.10.2007 - 8 U 24/07

    Keine Verletzung beruflicher Pflichten des Steuerberaters bei unterlassener

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 8 U 30/06

    Vorliegen eines Behandlungsfehlers wegen Unterlassens einer antiviralen Therapie

  • OLG Celle, 16.07.1986 - 3 U 285/85

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Einbeziehung Dritter in

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 52/75

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Lastschriftverfahren

  • BGH, 29.09.1982 - IVa ZR 309/80

    Tätigkeit als Berater in Steuersachen für eine Gesellschaft mit beschränkter

  • BGH, 12.11.2009 - IX ZR 218/08

    Anspruch gegen Steuerberater - Beginn der Verjährungsfrist

    Das Berufungsgericht hat in seinem mehrfach veröffentlichten Urteil (vgl. DB 2009, 278; DStR 2009, 555 m. Anm. Meixner; Stbg 2009, 379 m. Anm. Pestke) angenommen, dass sich die Verjährung des streitigen Schadensersatzanspruchs noch gemäß § 68 StBerG a.F. beurteile.
  • OLG Köln, 21.10.2010 - 8 U 12/10
    Zu Recht habe das Landgericht unter Beachtung der Grundsätze des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.11.2008 (8 U 26/08) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrages zugunsten Dritter sowie eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint.

    Die erforderliche Leistungsnähe, wie sie etwa im Falle einer Steuerberatertätigkeit für eine KG im Rahmen der Steuererklärung für einen Feststellungsbescheid zugunsten der Kommanditisten bejaht werde (vgl. Urteils des Senats vom 13.11.2008 - 8 U 26/08 -), sei hier nicht gegeben, da die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH mittels Haftungsbescheid gemäß § 69 AO nicht typisch sei, sondern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers voraussetze.

    b) Das Landgericht hat die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13.11.2008, 8 U 26/08) zutreffend angewandt, als es die Voraussetzungen vorliegend als nicht gegeben angesehen hat.

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2014 - 23 U 168/13

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen unterbliebenen Hinweises auf die

    Hierzu gehört es auch, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinweist und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzeigt, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann (OLG Köln, Urt. v. 13.11.2008 - 8 U 26/08 Rn. 77 - juris -, DStR 2009, 555).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen;

    dd) Das somit anzuwendende Schuldrecht in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen einschließlich aller auftretenden Leistungsstörungen, insbesondere der Regelungen zur Höhe des Verzugs- oder Prozesszinsanspruchs (vgl. Heinrichs, a.a.O., EGBGB 229 § 5 Rn. 5; a.A. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08, DB 2009, 278 - 283, zitiert nach juris Tz. 57, 114; Thüringer OLG, Urteil vom 23.10.2007, 5 U 146/06, MDR 2008, 975 - 976, zitiert nach juris Tz. 25, 91; OLG München, Urteil vom 27.02.2009, 17 U 2348/08, zitiert nach juris Tz. 34, 94, jeweils ohne Erörterung der vorstehend dargestellten Problematik).
  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 34 U 133/11

    Haftung einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und

    Zudem trat die Beklagte zu 1) den Klägern insoweit bei der Veranstaltung vom 02.12.2007 - abweichend von dem von ihnen angeführten Urteil des OLG Köln (OLG Köln Urteil v. 13.11.2008 - 8 U 26/08, DB 2009, 278) - gerade nicht als neutrale Expertin gegenüber, sondern warb durch die Beklagten zu 2) und 3) im Interesse des Unternehmens für den Wechsel der Handelsware.
  • LG Aachen, 10.08.2011 - 8 O 551/10

    Geschäftsführer einer GmbH ist mangels Drittbezogenheit der Erstellung des

    Für den Regelfall, indem die Parteien nichts erklärt haben, werden im Allgemeinen folgende vier Voraussetzungen für die Einbeziehung in den vertraglichen Schutzkreis aufgestellt: Vertragsnähe (Leistungsnähe), Interesse am Schutz des Dritten (Gläubigernähe), Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises und Schutzbedürfnis (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.2010 - 8 U 12/10 - juris Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08 - juris Rn. 59).
  • OLG Celle, 04.11.2014 - 1 StO 2/13

    Gerichtliche Entscheidung; Steuerberater

    So hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 13.11.2008 (DB 2009, 278 ff.) eine Drittschutzwirkung zugunsten der Kommanditisten einer KG angenommen, wenn ein Steuerberater für eine KG mit mehr als 100 Kommanditisten Steuererklärungen abgibt und daraufhin Feststellungsbescheide ergehen, die die unmittelbare Grundlage für die Einkommensbesteuerung der Kommanditisten bildeten.
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2013 - 23 U 168/12

    Anfallen von Nachzahlungszinsen aufgrund einer pflichtwidrig unterlassenen

    Möglich ist auch die vom Kläger erwähnte Variante, dass er die erwartete Steuerschuld noch vor deren Festsetzung durch das Finanzamt im voraus gezahlt hätte, entsprechend dem vom OLG Köln (DStR 2009, 555 = OLGR Köln 2009, 289) entschiedenen Sachverhalt.
  • LG Münster, 19.12.2018 - 110 O 5/18
    Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinzuweisen und dem Mandanten den Weg aufzuzeigen hat, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann, insbesondere wenn der Mandant - wie hier behauptet - problemlos die Möglichkeit hat, die Steuerlast zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. November 2014 - I-23 U 168/13, 23 U 168/13 -, Rn. 10, juris; OLG Köln, Urt. v. 13.11.2008 - 8 U 26/08 Rn. 77 - juris -).
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Rechtsprechung
   KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4046
KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,4046)
KG, Entscheidung vom 24.07.2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,4046)
KG, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,4046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Kündigung des Mietverhältnisses wegen rückständiger Mietzahlungen; Einordnung des Zahlungsverzuges mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten als erhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Beseitigung des Kündigungsgrundes nach § 543 BGB durch vollständige ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Annahme unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB; ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges; keine Heilung einert Pflichtverletzung kann durch nachträgliche Zahlung; Befriedigung des ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • Judicialis

    BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § ... 543 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 543 Abs. 2 Ziff. 3 a; ; BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; ; BGB § 569 Abs. 3 Ziff. 2; ; BGB § 573 Abs. 2; ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 573 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 573 Abs. 2 Ziff. 1

  • rechtsportal.de

    Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung und der Beweislast des Mieters für das Nichtvertretenmüssen des Zahlungsverzuges seiner Miete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Abmahnung für ordentliche Kündigung erforderlich!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsverzug: Abmahnung für fristgemäße Kündigung erforderlich? (IMR 2008, 405)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 - habe der Mieter die Möglichkeit, sich im Rahmen der Verschuldensprüfung auf unvorhersehbare wirtschaftlichen Engpässe zu berufen.

    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter - wie hier - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug gerät, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB besteht (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 = WuM 2005, 250; BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, GE 2006, 46 = NZM 2007, 35; BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, GE 2008, 114 = NZM 2008, 121).

    Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich deswegen nicht auf § 286 Abs. 4 BGB berufen kann, entlastet ihn im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, a.a.O.).

    Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, a.a.O.).

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Zwar habe der BGH in seiner Entscheidung vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 - ausgeführt, dass die ordentliche Kündigung keine Abmahnung voraussetze.

    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter - wie hier - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug gerät, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB besteht (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 = WuM 2005, 250; BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, GE 2006, 46 = NZM 2007, 35; BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, GE 2008, 114 = NZM 2008, 121).

    Die Frage, ob der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung eine Abmahnung vorauszugehen hat, war in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. zum Meinungsstand BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 , a.a.O.).

  • BGH, 23.09.1987 - VIII ZR 265/86

    Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von

    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Der einmal gegebene Kündigungsgrund nach § 543 BGB wird nur dadurch beseitigt, dass der Mieter den Vermieter vollständig befriedigt, bevor die Kündigung wirksam geworden ist, d.h. dem Mieter zugegangen ist (BGH ZMR 1971, 27; BGH ZMR 1988, 16; vgl. Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 121; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 9. Auflage, § 569 BGB, Rdnr. 16; Lammel/Anwaltkommentar, Wohnraummietrecht, 3. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 123).

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Verzug in dem Umfang, den den Kündigungsgrund ausgelöst hat, noch bei Wirksamwerden der Kündigung bestanden hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Rdnr. IV,408 ; Sternel Aktuell, 2. Auflage, Rdnr. 519 mHa BGH BB 1987, 2123; LG Köln ZMR 2002, 428,429; LG Kassel ZMR 1994, Sonderdruck VII).

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter - wie hier - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug gerät, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB besteht (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 = WuM 2005, 250; BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, GE 2006, 46 = NZM 2007, 35; BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, GE 2008, 114 = NZM 2008, 121).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter - wie hier - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug gerät, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB besteht (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 = WuM 2005, 250; BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, GE 2006, 46 = NZM 2007, 35; BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, GE 2008, 114 = NZM 2008, 121).
  • BGH, 14.07.1970 - VIII ZR 12/69

    Mietkündigung infolge Zahlungsrückstands - Zahlungsrückstand als Zahlungsverzug -

    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Der einmal gegebene Kündigungsgrund nach § 543 BGB wird nur dadurch beseitigt, dass der Mieter den Vermieter vollständig befriedigt, bevor die Kündigung wirksam geworden ist, d.h. dem Mieter zugegangen ist (BGH ZMR 1971, 27; BGH ZMR 1988, 16; vgl. Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 121; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 9. Auflage, § 569 BGB, Rdnr. 16; Lammel/Anwaltkommentar, Wohnraummietrecht, 3. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 123).
  • LG Köln, 20.02.2002 - 10 S 325/01
    Auszug aus KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08
    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Verzug in dem Umfang, den den Kündigungsgrund ausgelöst hat, noch bei Wirksamwerden der Kündigung bestanden hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Rdnr. IV,408 ; Sternel Aktuell, 2. Auflage, Rdnr. 519 mHa BGH BB 1987, 2123; LG Köln ZMR 2002, 428,429; LG Kassel ZMR 1994, Sonderdruck VII).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch

    Diese Rechtsprechung des Senats hat, wie die Revision zutreffend ausführt und auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, sowohl bei den Berufungsgerichten (siehe nur KG, KGR 2008, 935; GE 2016, 459 Rn. 22 f.; LG Köln, ZMR 2002, 428, 429; LG Flensburg, ZMR 2014, 984; siehe ferner LG Köln, NJW-RR 1991, 208 f.; LG Berlin, ZMR 1997, 143, 144; GE 2007, 847 Rn. 16) als auch in der Literatur (siehe nur Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 543 Rn. 63.1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 543 Rn. 23, 27; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 125, 136; Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 543 Rn. 34; BeckOGK/Mehle, Stand 1. Juli 2017, § 543 Rn. 201; BeckOK Mietrecht/Schach, Stand 15. Februar 2017, § 543 Rn. 57; siehe ferner MünchKommBGB/Bieber, 7. Aufl., § 543 Rn. 55), soweit ersichtlich, einhellige Zustimmung gefunden.
  • LG Dessau-Roßlau, 29.12.2016 - 5 S 141/16

    Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs;

    Nach der Meinung des KG (KG, Urteil vom 24.07.2008 - 8 U 26/08 -) soll dies nur dann gelten, wenn der Rückstand "binnen kurzer Zeit" ausgeglichen wird.
  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21

    Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines

    Denn der Gesetzgeber hat die derzeitige Normanwendungspraxis des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nach der langjährigen und ständigen Senatsrechtsprechung, welcher die weit überwiegende Zahl der Instanzgerichte (vgl. etwa KG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 8 U 26/08, juris Rn. 19; LG Berlin, Urteil vom 27. März 2019 - 65 S 223/18, juris Rn. 27 ff.; LG Kassel, WuM 2018, 435, 436; LG Berlin, Urteil vom 23. März 2010 - 63 S 432/09, juris Rn. 5) sowie die ganz herrschende Meinung in der Literatur folgt (vgl. etwa Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb.
  • AG Berlin-Mitte, 04.09.2019 - 9 C 104/19

    Keine Kündigung wegen Mietrückstands unter 2.000 Euro?

    - des Kammergerichtes vom 24. Juli 2008, Geschäftszeichen: 8 U 26/06, in: GE 2008, 1327 f.,.

    (bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehungsweise ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 85 Absatz 2 ZPO) lägen hier auch keine (gewichtigen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf seiner Seite und zu ihren Gunsten hätten zum Tragen kommen können und die Nicht-Zahlung der vertraglich vereinbarten Brutto-warm-Miete für die Monate Februar und März 2019 über immerhin mehr als 1.200,- Euro trotz entsprechender vertraglicher Verpflichtung als nicht erheblich genug erschienen lässt (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2016, 849 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, GE 2008, 1327 f. mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2019, 734 f. mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2019, 334, 335 f. mit weiteren Nachweisen; GE 2017, 954 f. mit weiteren Nachweisen; Hannappel, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 29 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 16 mit weiteren Nachweisen): Denn eine entsprechende Abwägung im vorliegenden Fall geht zu Lasten der Beklagten aus:.

    (bbb) Zum Anderen beruhte die anfängliche in Rede stehende Nicht-Zahlung der Beklagten auch nicht auf deren unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2016, 849 mit weiteren Nachweisen; GE 2012, am angegebenen Ort; Kammergericht, GE 2008, 1327 f. und 925 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, Urteil vom 14. November 2016 und vom 21. Juni 2016 sowie Beschluss vom 29. September 2016, jeweils am angegebenen Ort (siehe oben, Ziffer I. 4. Buchstabe b)); Amtsgericht Mitte, am angegebenen Ort), Ziffer II. 2. Buchstabe b) (2) (b) (ff) (ccc) mit weiteren Nachweisen; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 30 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 573, Randnummer 14 mit weiteren Nachweisen), sondern auf einem selbst eingeräumten "Versehen" der Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).

  • LG Kassel, 26.01.2017 - 1 S 170/15

    Kein Zahlungsverzug bei Depression!

    Zum Teil wird vertreten, dass dies nur dann gelten soll, wenn der Rückstand binnen kurzer Zeit ausgeglichen wird (vgl. KG, Urteil vom 24.07.2008, Az. 8 U 26/08, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 10 U 108/09
    Der einmal gegebene Kündigungsgrund nach § 543 BGB wird nur dadurch beseitigt, dass der Mieter den Vermieter vollständig befriedigt, bevor die Kündigung wirksam geworden ist, d.h. dem Mieter zugegangen ist (KG, Urt. v. 24.7.2008, DWW 2009, 26 = GE 2008, 1327 8 U 26/08, vgl. auch BGH ZMR 1971, 27; BGH ZMR 1988, 16).
  • AG Reinbek, 15.09.2015 - 13 C 490/14

    Mietrückstand ausgeglichen: Vermieter darf trotzdem kündigen!

    Das Vorliegen eines Mietrückstandes in einer Höhe, der ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gewährt, stellt eine Pflichtverletzung dar, aufgrund der grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung besteht (vgl. KG, Urteil vom 24.07.2008, 8 U 26/08, BeckRS 2008, 17912).
  • AG Frankfurt/Main, 28.10.2011 - 33 C 2223/11

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzuges trotz teilweiser Zahlung

    Der einmal gegebene Kündigungsgrund nach § 543 BGB wird vielmehr nur dadurch beseitigt, dass der Mieter den Vermieter vollständig befriedigt, bevor die Kündigung wirksam geworden ist, d. h. dem Mieter zugegangen ist (KG vom 24.7.2008, 8 U 26/08, juris-Rn 16 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47349
OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,47349)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,47349)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. März 2008 - 8 U 26/08 (https://dejure.org/2008,47349)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.05.1997 - VI ZB 10/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung einer auf Vorfristanordnung vorgelegten

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Sie soll bewirken, dass der Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt ( BGH VersR 1997, 1252 [BGH 27.05.1997 - VI ZB 10/97] unter II 2 m.N.).
  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07

    Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Zum anderen wahrt die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. dazu jüngst BGH, Beschluss vom 15.01.2008 - XI ZB 11/07 ) als nachzuholende Prozesshandlung eingereichte Berufungsbegründung nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 309/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei unterlassener Notierung von Fristen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer solchen Frist nur mündlich vermittelt wird, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21.12.2006 - IX ZB 309/04 und vom 09.10.2007 - XI ZB 14/07, jeweils unter II 1a m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 ( WM 2007, 876) eine angebliche Verkennung des Gesichtspunktes der culpa in contrahendo bei Kenntnis der finanzierenden Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Eigentumswohnungskäufers durch den Verkäufer beanstanden, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass das Landgericht insoweit unter ausdrücklichem Hinweis auf die - auch im vorerwähnten Urteil zitierte - Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ( BGHZ 168, 1 ) dieselben, bereits seit langem gefestigten rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 14/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer solchen Frist nur mündlich vermittelt wird, bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21.12.2006 - IX ZB 309/04 und vom 09.10.2007 - XI ZB 14/07, jeweils unter II 1a m.w.N.).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 57/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Dazu gehört, dass der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten zu prüfen hat; werden Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt, erstreckt sich die Kontrollpflicht deshalb auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist (zuletzt BGH, Beschluss vom 15.08.2007 - XII ZB 57/07 unter II 2 m.N.).
  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
    Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 ( WM 2007, 876) eine angebliche Verkennung des Gesichtspunktes der culpa in contrahendo bei Kenntnis der finanzierenden Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Eigentumswohnungskäufers durch den Verkäufer beanstanden, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass das Landgericht insoweit unter ausdrücklichem Hinweis auf die - auch im vorerwähnten Urteil zitierte - Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ( BGHZ 168, 1 ) dieselben, bereits seit langem gefestigten rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
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