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   OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20   

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OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20 (https://dejure.org/2020,22534)
OLG München, Entscheidung vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20 (https://dejure.org/2020,22534)
OLG München, Entscheidung vom 13. Juli 2020 - 8 U 2610/20 (https://dejure.org/2020,22534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nrn. 1 u. 1a
    Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung

  • rewis.io

    Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung

  • rabüro.de

    Zur Haftung der Anlagevermittler im P&R-Skandal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - P&R 18 -, Haftung des Anlagevermittlers, Plausibilitätsprüfungspflicht, Aufklärungspflicht über Totalverlustrisiko

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1822
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Verzicht trägt die aufklärungspflichtige Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, Rz. 26); dafür ist hier nichts ersichtlich.

    a) Nach st. Rspr. des BGH muss einem Anleger vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN).

    (1) In der Rspr. des BGH ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN).

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, Urteil vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Rnr. 12 f.).

    Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Windpark).

  • BGH, 01.12.2011 - III ZR 56/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Pflicht des Anlageberaters zur Erkundigung und

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Anders als die Anlagegesellschaft (vgl. BGH vom 21. März 2005, Gz. II ZR 149/03, zur Verpflichtung einer Emittentin, etwaige Rechtsrisiken umfassend klären zu lassen) muss selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe); das gilt erst recht für einen freien Anlagevermittler.

    Selbst wenn man das anders sehen wollte, würde es sich dabei jedenfalls um eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage handeln, die ein Anlagevermittler regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte, wozu er aber nicht verpflichtet ist (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe).

  • LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19

    Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 endgültig prospektpflichtig (so zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020, Gz. 311 O 206/19, Rn. 50 f.; vgl. auch Borowski, "der Fall P& R...", VuR 2019, 321; das verkennt z.B. das LG Erfurt in seinem Urteil vom 22.02.2020, Gz. 9 O 736/18, wenn es das Pflichtenprogramm der Vermittler auch vor 2017 bereits an der FinanzanlagenvermittlungsVO messen will), sodass dahinstehen kann, ob und inwieweit ein Verstoß gegen entsprechendes Aufsichtsrecht auch zivilrechtlich relevant wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, zu §§ 31 ff. WpHG).

    Damit genügte das Investitionsmodell - jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts - auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2020 - 311 O 206/19).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZR 139/15

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Nichts anderes kann für die Fallgestaltung gelten, in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist (BGH vom 30. März 2017, III ZR 139/15, Rz. 15).

    Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 - III ZR 139/15 -, juris).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Der Anlagevermittler kann das genannte Verhalten des Anlageinteressenten ebensowenig als unverbindlich verstehen, wie umgekehrt der als Kunde auftretende Interessent das Handeln des Vermittlers (BGH NJW 1987, 1815; grundlegend BGH NJW 1993, 2433, BondUrteil).

    d) Ergänzend sei noch angemerkt, dass der Berufungsbegründung auch nicht entnommen werden kann, inwiefern eine - unterstellte - Anlageberatung unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten, also nicht "anlegergerecht" (vgl. BGH NJW 1993, 2433) gewesen wäre.

  • BGH, 14.07.2011 - III ZR 23/11

    Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Der Streitwert ist aber dann nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11).
  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

    Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    d) Selbstverständlich stellten auch die sonach den Berufungsangriffen standhaltenden schriftlichen Risikohinweise keinen Freibrief für die Beklagte als Vermittlerin dar, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit ihren Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2007, 1690).
  • LG Erfurt, 22.02.2019 - 9 O 736/18

    Bankenhaftung bei fehlerhafter Beratung in Zusammenhang mit der Vermittlung von

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 endgültig prospektpflichtig (so zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020, Gz. 311 O 206/19, Rn. 50 f.; vgl. auch Borowski, "der Fall P& R...", VuR 2019, 321; das verkennt z.B. das LG Erfurt in seinem Urteil vom 22.02.2020, Gz. 9 O 736/18, wenn es das Pflichtenprogramm der Vermittler auch vor 2017 bereits an der FinanzanlagenvermittlungsVO messen will), sodass dahinstehen kann, ob und inwieweit ein Verstoß gegen entsprechendes Aufsichtsrecht auch zivilrechtlich relevant wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, zu §§ 31 ff. WpHG).
  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

    Auszug aus OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20
    Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 endgültig prospektpflichtig (so zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020, Gz. 311 O 206/19, Rn. 50 f.; vgl. auch Borowski, "der Fall P& R...", VuR 2019, 321; das verkennt z.B. das LG Erfurt in seinem Urteil vom 22.02.2020, Gz. 9 O 736/18, wenn es das Pflichtenprogramm der Vermittler auch vor 2017 bereits an der FinanzanlagenvermittlungsVO messen will), sodass dahinstehen kann, ob und inwieweit ein Verstoß gegen entsprechendes Aufsichtsrecht auch zivilrechtlich relevant wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, zu §§ 31 ff. WpHG).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 565/16

    Haftung aus Kapitalanlageberatung bzw. Kapitalanlagevermittlung:

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • LG Stuttgart, 27.11.2019 - 21 O 302/18

    - P&R 11 -, Schadenersatz, fehlerhafte Kapitalanlagevermittlung,

  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 358/97

    Haftung des Steuerberaters bei rechtsgestaltender Steuerberatung

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 476/11

    Verpflichtung einer Bank zur Aufklärung des Anlegers über die an sie fließende

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 1/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

  • BGH, 09.12.1997 - XI ZR 85/97

    Geschäfte mit abgetrennten Währungsoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

  • BGH, 16.09.1981 - IVa ZR 85/80

    Maklerrecht - Sorgfaltspflicht des Maklers - Weitergabe von Auskünften -

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • OLG Nürnberg, 24.03.2020 - 3 U 2637/18

    - P&R 1 -, Haftung des Kapitalanlagevermittlers, Abgrenzung Anlagevermittlung /

  • OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20

    Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    Auch unter Berücksichtigung der im Kauf- und Verwaltungsvertrag enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass hier vom Vorliegen einer wesentlich engeren Verbindung zum deutschen Recht im Sinne des Art. 45 EGBGB auszugehen wäre (so aber OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 37, WM 2020, 1822), da dies sonstige maßgebliche Umstände wie den tatsächlichen Verwendungsort der Container und den Sitz des Mieters von vornherein außer Acht ließe und das Internationale Sachenrecht gerade nicht von der allgemeinen Verbindlichkeit einer von den Parteien getroffenen Rechtswahlvereinbarung ausgeht.

    nung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine entsprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substantiiert dargelegt.

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Eine Aufklärungspflicht über Provisionen nach § 17 FinVermV gilt vorliegend nicht, da die streitgegenständlichen X.-Geschäfte wegen des darin lediglich in Aussicht gestellten Rückkaufs der Container durch die X. erst aufgrund der ab dem 31.12.2016 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Vermögensanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen waren (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 08.02.2016, BT-Drucks. 18/7482, S. 78; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 28, WM 2020, 1822), so dass auch die Regelung des Verbots der Annahme nicht offengelegter Zuwendungen nach § 17 FinVermV vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung fand (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 51).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2022 - 6 U 36/21

    Schadensersatz nach Abschluss eines Vertrags über Kauf und Verwaltung;

    Die Übereignung der Container sei auch nicht von vorneherein unmöglich gewesen, da mit dem Verwaltungsvertrag ein Besitzkonstitut vereinbart worden sei, wie das OLG München entschieden habe (Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20).

    Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend verschärft, dass nunmehr sonstige Anlagen auch dann erfasst sind, wenn eine Rückzahlung oder ein vermögenswerter Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 U 2610/20 -, juris Rz. 25 ff.).

    Die Annahme des OLG München (Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20) und ihm folgend der Beklagten, wonach gemäß Art. 46 EGBGB wegen einer wesentlich engeren Verbindung deutsches Sachenrecht anzuwenden wäre, ist so selbstverständlich nicht und lässt sich nicht schon damit begründen, dass für den Kauf- & Verwaltungsvertrag deutsches Recht gilt.

    (3) Danach bestehen daran, ob der Kläger unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages Eigentum an den von ihm gekauften Containern erworben hat, zumindest Zweifel (a.A. und den Eigentumserwerb in ähnlicher Konstellation bejahend OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20).

  • OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe

    Vorher mussten die Inhaltsanforderungen an Prospekte aus § 7 VermAnlG nicht erfüllt werden (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, WM 2020, 1822).

    Vorher mussten die Inhaltsanforderungen an Prospekte aus § 7 VermAnlG nicht erfüllt werden (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, WM 2020, 1822).

  • OLG München, 01.03.2022 - 8 U 2845/21

    Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über einen eingeschränkten

    Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erst mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend verschärft, dass nunmehr "sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen" - also auch das streitgegenständliche Geschäft - erfasst sind (vgl. hierzu ausführlich OLG München Hinweisbeschluss vom 13.07.20, 8 U 2610/20, WM 2020, 1822).

    Auch soweit im Einzelfall problematisch ist, ob für die Frage des Eigentumsübergangs deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich um eine vom Anlagevermittler nicht zu prüfende Rechtsfrage (vgl. hierzu im einzelnen OLG München, Beschluss vom 13.07.20 - 8 U 2610/20 -, zitiert über juris Rn. 33 ff., WM 2020, 1822).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2022 - 6 U 75/21

    Bank muss Anlegerin fast 18.000 Euro zahlen

    Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend verschärft, dass nunmehr sonstige Anlagen auch dann erfasst sind, wenn eine Rückzahlung oder ein vermögenswerter Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 U 2610/20 -, juris Rz. 25 ff.).

    Die Annahme des OLG München (Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20) und ihm folgend der Beklagten, wonach gemäß Art. 46 EGBGB wegen einer wesentlich engeren Verbindung deutsches Sachenrecht anzuwenden wäre, ist so selbstverständlich nicht und lässt sich nicht schon damit begründen, dass für den Kauf- & Verwaltungsvertrag deutsches Recht gilt.

    (3) Danach bestehen daran, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages Eigentum an den von ihr gekauften Containern erworben hat, zumindest Zweifel (a.A. und den Eigentumserwerb in ähnlicher Konstellation bejahend OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20).

  • OLG Köln, 23.09.2021 - 24 U 17/21

    Schadensersatzanspruch aus einem Anlageberatungsvertrag; Möglichkeit eines

    Dabei kann dahinstehen, ob die Möglichkeit des Totalverlustrisikos im Hinblick darauf, dass die Klägerin in einen Sachwert investiert hat, überhaupt aufklärungsbedürftig war (verneinend OLG Oldenburg, Beschluss v. 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154, Rz. 10; OLG München, Beschluss v. 13.07.2020 - 8 U 2610/20, WM 2020, 1822 ff.).

    Damit genügte das Investitionsmodell - jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts - auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel (OLG München, BeckRS 2020, 19545, Rn. 34).

  • LG Flensburg, 04.02.2022 - 3 O 180/20

    Verpflichtung zum Hinweis auf Totalverlustrisiko bei Direktanlage in

    Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung im Rahmen eines Auskunftsvertrags über das Risiko eines Totalverlustes bei der streitgegenständlichen Direktanlage in P & R-Container in der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint wird (etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 U 240/19, n.v. S. 6, Anlage B4 Anlagenband; aber auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2020 - 2 U 564/19, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 21.07.2021 - 1 U 4/21, n.v.).
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