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   OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14   

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https://dejure.org/2014,62281
OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14 (https://dejure.org/2014,62281)
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2014 - 8 U 327/14 (https://dejure.org/2014,62281)
OLG München, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 8 U 327/14 (https://dejure.org/2014,62281)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 05.08.1997 - 25 U 2527/97

    Bestehen eines Anspruches auf eine hinterlegte Sicherheitsleistung bei

    Auszug aus OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München vom 5.08.1997 (25 U 2527/97) vertritt er die Auffassung, dass sich aus der vom Ermittlungsrichter in dem Außervollzugsetzungsbeschluss getroffenen Anordnung, wonach der Beschuldigte Dr. ... die Sicherheit als Eigenhinterleger zu leisten habe (Anlage K1, Ziffer 7) ein Abtretungsverbot gemäß § 399 Alt. 1 BGB ergeben habe.

    Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu der Entscheidung des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5.08.1997 (25 U 2527/97).

  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
    Auszug aus OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14
    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte die Sicherheit auch im Falle einer Eigenhinterlegungsanordnung durchaus mit Mitteln erbringen kann, die ihm zuvor im Wege eines Darlehens von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, zumindest dann, wenn der Außervollzugsetzungsbeschluss - wie hier -keine ausdrückliche gegenteilige Anordnung enthält (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.09.1989, 1 Ws 788/89, zitiert nach JURIS Rn. 11; Karlsruher Kommentar zur StPO, § 116a, Rn. 3).
  • LG Gießen, 29.05.2006 - 2 KLs 502 Js 23635/05
    Auszug aus OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14
    Soweit in dem Beschluss des LG Gießen vom 29.05.2006 (2 KLs 502 Js 23635/05) die Auffassung vertreten wird, § 399, 1. Alt BGB sei auf Zahlungsansprüche von vornherein nicht anwendbar, weil eine Abtretung bei Zahlungsansprüchen über den zwangsläufig mit ihr verbundenen Gläubigerwechsel hinaus keine Inhaltsänderung bewirke ("Zahlungsanspruch bleibt Zahlungsanspruch"), greift diese nach Ansicht des Senats zu kurz.
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