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   OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97   

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OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97 (https://dejure.org/1997,3032)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.07.1997 - 8 U 390/97 (https://dejure.org/1997,3032)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 8 U 390/97 (https://dejure.org/1997,3032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Kfz-Halterhaftung für Explosion eines abgestellten Fahrzeug aufgrund auslaufenden Benzins

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1
    Explosion infolge defekter Benzinleitung eines in Garage abgestellten Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1
    Begriff des "Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG - Explosion durch auslaufendes Benzin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1
    Kfz.-Explosion - Betriebsgefahr

  • archive.org (Leitsatz und Auszüge)

    Explosion in einer Garage wegen Benzindämpfen - Ursache: Undichte Benzinleitung eines geparkten PKW - Keine Haftung des PKW-Halters für Fremdschäden mangels Verschuldens

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 8 O 8435/96
  • OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 85 (Ls.)
  • MDR 1998, 594
  • NZV 1997, 482
  • VersR 1998, 648
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    Während nach jener ein Kraftfahrzeug nur solang ein Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug einwirken (vgl. BGHZ 29, 163, 164, VersR 75, 945), dauert nach der verkehrstechnischen Auffassung der Betrieb eines Kraftfahrzeugs solange an, wie der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr beläßt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGHZ 29, 163, 169).

    So wird der Betrieb im Sinne von § 7 StVG unterbrochen, "wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird" (BGHZ 29, 163, 169), wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt ist und dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH VersR 75, 945, 946).

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    Während nach jener ein Kraftfahrzeug nur solang ein Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug einwirken (vgl. BGHZ 29, 163, 164, VersR 75, 945), dauert nach der verkehrstechnischen Auffassung der Betrieb eines Kraftfahrzeugs solange an, wie der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr beläßt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGHZ 29, 163, 169).

    So wird der Betrieb im Sinne von § 7 StVG unterbrochen, "wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird" (BGHZ 29, 163, 169), wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt ist und dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH VersR 75, 945, 946).

  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    In diesem Fall wird, worauf es ankommt, keine Gefahr geschaffen, "die von dem Kraftfahrzeug in seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine ausgeht, sei es durch seine Fortbewegung mittels Motorkraft, sei es durch sein Vorhandensein im Verkehr" (BGHZ 71, 212, 215).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97
    Deshalb entfällt eine Haftung gemäß § 7 StVG , wenn "die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt" (BGHZ 105, 65, 67).
  • OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13

    Haftung des Kraftfahrzeughalters: Verletzung einer Person durch eine von einem

    Somit ist ein außerhalb der Verkehrsfläche abgestelltes Fahrzeug, das auch nicht auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt, nicht in Betrieb (OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97 = NZV 1997, 482).

    Diese Form der abstrakten Gefährlichkeit endet aber, wenn der Anhänger außerhalb des dem allgemeinen Verkehr zugeordneten Raum so abgestellt ist, dass er dort keine Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH, 27.05.1975, VI ZR 95/74; OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97).

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09

    Garagenbrand durch geparktes Fahrzeug

    Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der Betrieb eines Fahrzeuges beendet sei, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde (OLG München NZV 1996, 199: private Tiefgarage; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318; AG Ulm NJW-RR 2005, 972).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2010 - 1 U 6/10

    Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist bei

    aa) Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Fahrzeuges sei beendet, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde (OLG München NZV 1996, 199; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318).
  • LG Paderborn, 11.01.2012 - 3 O 170/11

    Auslegung des Merkmals beim Betrieb i.S.d. § 7 StVG im Rahmen des

    Es reicht aber nicht aus, dass ein Schaden "irgendwie" durch das Kfz hervorgerufen wurde (OLG Nürnberg NZV 1997, 482).

    So existiert auch angesichts des heutigen Standes der Technik kein Erfahrungssatz dahingehend, dass jemand ohne besondere Anhaltspunkte damit rechnen müsse, dass die Benzinleitung eines Pkw durch Alterung des Materials oder durch zufällige mechanische Beschädigung undicht geworden ist (s. OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG München NZV 1996, 199, 200).

  • OLG München, 12.10.2009 - 17 U 3159/09

    Kraftfahrzeughalterhaftung: Beschädigung eines auf öffentlichem Grund

    Aus der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 03.07.1997 (MDR 1998, 594) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass eine Haftung bei denjenigen Gefahren, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen, ausdrücklich von der Betriebsgefahr ausgeschlossen sein soll.
  • OLG München, 11.11.2003 - 30 U 110/03

    Umfang der Gefährdungshaftung

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  • LG Saarbrücken, 22.09.2006 - 3 O 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis;

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein außerhalb der Verkehrsfläche befindliches Kraftfahrzeug auf andere Verkehrsteilnehmer nicht einwirkt und auch aus diesem Grunde von dem Fahrzeug keine der typischen Gefahren ausgeht, vor denen § 7 Abs. 1 StVG schützen will (s. OLG Köln, NVersZ 1999, 395; OLG Nürnberg NZV 1997, 482).
  • LG Mainz, 26.02.2019 - 1 O 237/17

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Erstattungsanspruch der

    Während die verkehrstechnische Sichtweise zuerst einen Betrieb bei auf Privatgrundstücken ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen verneinte (BGH, Urteil vom 27.05.1957 - VI ZR 95/74; OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.1997 - 8 U 390/97) ist nach heutiger Auffassung der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs weit auszulegen (BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13).
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