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   OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07   

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https://dejure.org/2007,8606
OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07 (https://dejure.org/2007,8606)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 U 4/07 (https://dejure.org/2007,8606)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. August 2007 - 8 U 4/07 (https://dejure.org/2007,8606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit der Vertretenen; Rückforderung von Geldleistungen aufgrund der Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht; Darlegungslast und Beweislast eines Beauftragen im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Betreuers wie ein Beauftragter

  • Judicialis

    BGB § 291; ; BGB § 667

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 291; BGB § 667
    Zur Frage, ob ein Betreuer einem Beauftragten im Sinne von § 667 BGB gleichzusetzen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 598
  • FamRZ 2008, 182
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07
    Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1997, 47, 48).
  • RG, 30.05.1940 - V 240/39

    Wem gebührt eine Vergütung, die sich der für eine Fideikommißverwaltung

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07
    Infolgedessen hat die Beklagte auch wie ein Beauftragter die Pflicht, die Gelder, die ihr aus dem Vermögen der Klägerin mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt wurden, sie zu deren Wohl zu verwenden, zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind (vgl. v.Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Auflage [1994], Vorbem §§ 662 ff., Rn 30 unter Bezugnahme auf RGZ 164, 98, 102 f.).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2010 - 8 U 622/09

    Betreuung: Pflicht des Betreuers zur Herausgabe des aus dem Vermögen des

    a) Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 667 BGB auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechende Anwendung findet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 29; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.8.2005 - 4 W 19/05 Tz. 4; NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3 f.; jeweils zit. nach juris).

    Aus alldem folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 4, zit. nach juris).

    b) Ebenfalls zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte als Betreuer demgemäß wie ein Beauftragter hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der von ihm betreuten Erblasserin erlangten Gelder die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WM 1987, 79 f. Tz. 8; NJW 1997, 47 ff. Tz.16; NZG 2003, 215 f. Tz. 11; OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3; jeweils zit. nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 21.07.2013 - 1 U 157/12

    Zum Anspruch des Betreuten auf Rückzahlung der vom Betreuer aus seinem Vermögen

    Daraus folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1601; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2005 - 4 W 19/05; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.2010 - 8 U 622/09; OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - 8 U 4/07).

    Was die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder anbelangt, so trägt der Betreuer die Darlegungs- und Beweislast (BGH VVM 1987, 79; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598).

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