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   OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19   

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OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19 (https://dejure.org/2020,50010)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.05.2020 - 8 U 538/19 (https://dejure.org/2020,50010)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 8 U 538/19 (https://dejure.org/2020,50010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen, wenn eine der Parteien das Gericht über die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage unterrichtet; es findet insoweit keine Amtsermittlung statt. 2. Zur Vereinbarung eines Sparvertrages mit einer ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 613 Abs. 2
    Kündigung eines Prämiensparvertrags

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    U.a. zur Frage der Beendigung eines Prämiensparvertrages mit 99 Jahren (1188 Monate) Laufzeit (auf Grund AGB) durch Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1133
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Sie verweist hinsichtlich der Kündbarkeit des Ursprungsvertrags zwischen den Parteien auf die den Parteien bekannte Rechtsprechung des Senats sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18).

    Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18), der sich der Senat vollumfänglich anschließt, ist bei der Ermittlung, ob der Sparer zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist, zunächst auf den Wortlaut des Vertrages abzustellen.

    1.3 Auf eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB finden die §§ 488 Abs. 3, 489, 460 BGB keine Anwendung; das Kündigungsrecht des Verwahrers richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung und im Übrigen nach § 700 Abs. 1 S. 3, § 696 BGB (BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn. 40).

    Diese Allgemeine Geschäftsbedingung, gerichtet auf die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige, umfasst auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrages (BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn. 35).

    2.1.1 Der Ausgangsvertrag der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten vom 01.04.1997 enthielt noch keine Laufzeitbestimmung, die über den Zeitraum der ursprünglichen Zinsstaffel von 15 Jahren hinausgegangen wäre (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn. 38 ff).

  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 130/02

    Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Da die Klägerin einen Hilfsantrag auf Gutschrift gestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob sonst ihr Zahlungsantrag als Minus einen Antrag auf Gutschrift enthalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003, XI ZR 130/02, Rn. 22).

    Somit kann die Klägerin auf ihren Hilfsantrag nur die Gutschrift der Zinsen in Höhe von 3.596,32 EUR in ihrem Sparvermögen mit Wirkung zum Jahresende 2019 verlangen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02).

    7.3 Der Klägerin wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits im Jahr 2013 hinsichtlich der Zinsen für das Jahr 2012, im Jahr 2014 hinsichtlich der Zinsen für das Jahr 2013 und im Jahr 2015 hinsichtlich der Zinsen für das Jahr 2014 eine Klage auf Gutschrift möglich gewesen (BGH, Urt. v. 11.02.2003, XI ZR 130/02).

  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Dem Senat ist aus einem anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig unter XII ZR 135/19) bekannt, dass dort die Prämienstaffel mit der vereinbarten Laufzeit übereingestimmt hat (1.188 Monate mit einer Prämienstaffel über 99 Jahre).

    Dem Senat ist im Übrigen auch wegen des vor dem Senat anhängigen gewesenen Verfahrens 8 U 1770/18 bekannt, dass die Beklagte diese Formulierung - auch mit der Angabe 1.188 Monate - mehrfach verwendet hat.

    Dieser Rücknahmeanspruch des Verwahrers aus wichtigem Grund, hier also die Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse, ist nicht vertraglich abdingbar (Senat, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18 mit weiteren Nennungen).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2009, XI ZR 298/17, Rn. 9).

    Das wiederum bedeutet, dass es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 23.01.2009, XI ZR 298/17, Rn. 21).

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Auf den Kündigungsgrund nach § 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese der Beklagten nicht bekannt gemacht worden sei; jedenfalls sei die Änderungsfassung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2015 (XI ZR 214/14) zur früheren Fassung nicht Vertragsbestandteil geworden.

    Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinvorsorge ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden; die Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit ohne sachgerechten Grund verstieße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und wäre gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01, und vom 05.05.2015, XI ZR 214/14, Rn. 11).

  • OLG Köln, 16.01.2008 - 13 U 27/06

    Wirksamkeit formularmäßiger Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen;

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Der Lauf der Verjährung für einen Anspruch auf Gutschrift von Zinsen beginnt auch hinsichtlich zu gering festgeschriebener und in Kapital umgewandelter Zinsen erst mit dem Ende des Sparvertrages (Anschluss an BGHZ 151, 47, OLG Frankfurt, NJWW 1998, 997 und OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2008, 13 U 27/06, Rn. 24 bei juris).

    Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Köln an, dass bei einem Sparbuch, bei dem - wie hier - die vertragliche Absprache zwischen den Parteien besteht, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind - die Verjährung erst mit der Kündigung des Sparvertrages auch hinsichtlich zu gering festgeschriebener und in Kapital umgewandelter Zinsen beginnt (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.08.1997, 23 U 166/96 und Urt. v. 22.10.2004, 2 U 12/04, Rn. 26; OLG Köln, Urt. v. 16.01.2008, 13 U 27/06; Schimansky/ Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 3. Abschnitt Einlagen und Kreditgeschäft, 14. Kapitel, Einlagengeschäft, § 70, Rn. 31 zitiert nach beck-online; EBJS, Bank- und Börsenrecht III, Rn. III 1 bis III 35, zitiert nach beck-online).

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Der Lauf der Verjährung für einen Anspruch auf Gutschrift von Zinsen beginnt auch hinsichtlich zu gering festgeschriebener und in Kapital umgewandelter Zinsen erst mit dem Ende des Sparvertrages (Anschluss an BGHZ 151, 47, OLG Frankfurt, NJWW 1998, 997 und OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2008, 13 U 27/06, Rn. 24 bei juris).

    Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Urt. v. 04.06.2002, XI ZR 361/01, Rn. 20).

  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04

    Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Der Senat hat jedoch auch verfahrensrechtlich unzulässig erhobene Beweise, für die kein Beweisverwertungsverbot besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2006, XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283 ff., Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Rn. 2 und 15a zu § 286).
  • BGH, 11.09.2018 - XI ZR 125/17

    Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Auf die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen seines Rechts kommt es nicht an (vgl. BGH, aaO, Rn. 17; BGH Urteil vom 11.09.2018, XI ZR 125/17, Rn. 33 jeweils zur Verwirkung eines Widerrufsrechts eines Verbrauchers).
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
    Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund der nach 1997 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 (XI ZR 140/03), vom 13.04.2010 (XI ZR 197/09) und 21.12.2010 (XI ZR 52/08) zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Fehlen solcher Bestimmungen im Vertrag erfolgt.
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 18 O 211/18

    Kontokorrentkredit - Verjährungsbeginn und Verjährungshemmung für

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer wegen weiterer Zahlungsrückstände

  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 2 U 12/04

    Auszahlungsanspruch für Sparguthaben gegen eine Bank: Beweislast für Guthaben auf

  • OLG Frankfurt, 20.08.1997 - 23 U 166/96
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 55/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei gezeichneten Kapitalanlagen;

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Sie gewährleistet, dass der Kunde der fortwährenden Sorge enthoben ist, während der Vertragslaufzeit am Ende eines jeden Geschäftsjahres darauf zu achten, dass die Bank auf seinem Sparkonto die vertraglich geschuldeten Zinsen ordnungsgemäß kapitalisiert, um eine Verjährung des erst bei Beendigung des Sparvertrags entstehenden Anspruchs auf Auszahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999; OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143).

    Gleiches gilt aus den genannten Gründen auch dann, wenn eine Zinsgutschrift, wie hier, zwar erteilt, sie aber der Höhe nach zu Lasten des Kunden fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143 f.; Stößer/Oriwol, EWiR 2021, 257, 258; aA Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2302).

    Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, dass ein Bereicherungsanspruch des Kunden wegen überzahlter Zinsen nicht erst mit Rechtskraft des Urteils entsteht, das auf die rechtmäßige Zinsanpassung erkennt, steht dies mit der hier vorliegenden Konstellation in keinem Zusammenhang (vgl. OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1144; aA LG Saarbrücken, BKR 2021, 226, 227; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2301).

  • OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20

    S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel

    Aber auch hinter der Zinsreihe für Produkte mit vereinbarter Laufzeit können sowohl solche mit einer kurzen Festlaufzeit als auch mit einer sehr langen Laufzeit stecken (vgl. zu einem Prämiensparvertrag mit vereinbarter 99-jähriger Laufzeit OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19 -, BeckRS 2020, 44896).
  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Seite 15 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31; EBJS, Bank- und Börsenrecht III, Rn. III 1 bis III 35, zitiert nach beck-online; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Update Stand 18.06.2020, § 197 Rn. 80).

    Diese unterschiedliche Funktion ist Grund für die unterschiedliche verjährungsrechtliche Behandlung (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

    Danach wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt, wenn der Sparer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügt, was auf den Fall einer Kündigung durch die Sparkasse nicht passt (vgl. OLG Dresden, WM 2020, 1060 Rn. 59; WM 2021, 1133, 1139; OLG Nürnberg, WM 2022, 665, 666).
  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).
  • OLG Nürnberg, 16.11.2021 - 14 U 185/21

    Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag

    Ein Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB besteht daher für die Beklagte nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 29 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 38 ff.).

    In Ziffer 4 des Sparvertrages ist klar geregelt, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 46).

    Dieser wird nur dann Vertragsinhalt, wenn der andere Teil den wirklichen Willen seines Vertragspartners kennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 54 f.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 46).

    c) Die Beklagte kann sich nicht auf das vertraglich eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7.1 des Vertrages berufen (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 75 ff., m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 57 ff., m.w.N., nachgehend BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - XI ZR 623/19, juris).

    Die Regelung einer Fortführungsfiktion in Ziffer 7.3 S. 3 für den Fall, dass der Sparer binnen eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über das Sparguthaben nicht verfüge, ergäbe bei Annahme eines Kündigungsrechts zu Gunsten der Sparkasse keinen Sinn und würde vorliegend die Wirkung einer Kündigung durch die Beklagte aushebeln, da der Kläger über das Geld nicht verfügt hat (zum Ganzen: OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 76, m.w.N.).

  • LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20

    Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen

    Diese unterschiedliche Funktion ist Grund für die unterschiedliche verjährungsrechtliche Behandlung (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, Rn. 130-, zit. nach juris und 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 49).
  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

    Seite 14 Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 4 U 76/23

    Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

    Ein Vorgehen der (Bank 01) wie im Streitfall, dass anlässlich der Umschreibung des eine unwirksame Zinsanpassungsregelung enthaltenden Prämiensparvertrages auf den Rechtsnachfolger mit dem neuen Vertragsvordruck auch eine geänderte Zinsanpassungsregelung eingeführt wird, war weder ein Versehen - selbst die Beklagte behauptet nicht, dass es sich (auch) bei der neuen Zinsanpassungsregelung um eine durch das System vorausgefüllte ungewollte Klausel gehandelt habe - und auch kein Einzelfall - beim Senat ist ein weiteres Verfahren (Az: 4 U 19/23), bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) diverse weitere Verfahren unter Beteiligung der beklagten (Bank 01) anhängig und, wie etwa die veröffentlichten Entscheidungen (OLG Dresden, Urteile vom 21.11.2019 - 9 U 1770/18 -, vom 14.05.2020 - 8 U 538/19 - LG Zwickau, Urteil vom 14.02.2020 - 6 S 54/19 -) zeigen, wurde von anderen (Bank 01) ebenso verfahren.
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Kurzfassungen/Presse

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    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

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