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   OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10   

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https://dejure.org/2012,52013
OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10 (https://dejure.org/2012,52013)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 8 U 6/10 (https://dejure.org/2012,52013)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. April 2012 - 8 U 6/10 (https://dejure.org/2012,52013)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Verjährung eines Gesamtschuldnerausgleichs bei Unklarheit über den Zeitpunkt der Abnahme eines mangelbehafteten Werkes

  • RA Kotz

    Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter den Gesamtschuldnern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Regressanspruch des Architekten gegen den Bauunternehmer: Haftungsquote? (IBR 2014, 1350)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Planungs- und Baumangel: Wann beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs? (IBR 2013, 635)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Bonn, 27.10.2004 - 1 O 245/04

    Hydrantendeckel, Natursteinpflaster, Marktplatz, Kirmes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Im Jahre 2004 kam es vor dem Landgericht Heidelberg (1 O 245/04) zu einer Honorarklage des Architekten V gegen die Bauherrin, die C. In diesem Prozess machte die dortige Beklagte im Wege der Aufrechnung Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht geltend.

    Die Akten des Landgerichts Heidelberg in der Sache V gegen DR (vormals C) - 1 O 245/04 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Architekt V schuldete nach dem Architektenvertrag mit der C vom 17.11.1997 (vorgelegt als Anl. K 8 im Verfahren des Landgerichts Heidelberg 1 O 245/04) u. a. das Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen (Grundleistungen nach § 15 HOAI, Leistungsphase 5, vgl. 3.3.1 des Vertrages) und die Objekt- (Bau-) Überwachung (vgl. 3.5 des Vertrages).

    Nicht berührt war jedoch die Pflicht, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen (so schon Landgericht Heidelberg im Urteil vom 18. Februar 2009 - 1 O 245/04).

    Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 18.02.2009 - 1 O 245/04 - steht fest, dass der Architekt V auf den Schaden der C durch Aufrechnung mit seinem Honoraranspruch 96.000 EUR geleistet hat.

    Was die subjektive Seite der Zumutbarkeit betrifft, kommt hinzu, dass die Bauherrin den Architekten erst im Honorarprozess auf Schadensersatz (Landgericht Heidelberg 1 O 245/04) wegen der mangelhaften Balkonsanierung in Anspruch genommen und unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 09.12.2004, S 39 (AS 113) eine Prozessaufrechnung erklärt hat.

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, stellt nicht eine ausschließlich in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Frage dar, sondern wird maßgeblich durch den revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92 -, BGHZ 122, 317, Rn. 22).

    Nach dem oben dargelegten Maßstab hält der Senat mindestens für zweifelhaft, ob dem Architekten eine Ausgleichsklage gegen die Beklagte zuzumuten war, solange nicht das Landgericht mit Urteil vom 18.02.2009 über die Begründetheit der Prozessaufrechnung und damit über die Haftung des Architekten entschieden hatte (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 122, 317 Rn. 22, wonach erst die Zustellung des klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils die nötigen Kenntnisse für eine zumutbare Amtshaftungsklage vermittelt).

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 5/00

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Durchführung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Es reicht nicht aus, eine einzelne Mitursache oder gar nur ein Mangelsymptom zu kennen; denn ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 5/00 -, NJW 2003, 2986).

    Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 5/00 -, NJW 2003, 2986).

  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Für den Verjährungsbeginn ist im allgemeinen eine solche Kenntnis ausreichend, die es dem Ausgleichsberechtigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 26.11.1987 - IX ZR 162/86 -, BGHZ 102, 246, Rn. 11).

    Für den Verjährungsbeginn ist im allgemeinen eine solche Kenntnis ausreichend, die es dem Ausgleichsberechtigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 26.11.1987 - IX ZR 162/86 -, BGHZ 102, 246, Rn. 11).

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat von den Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 167/08 -, BGHZ 181, 310 = NJW 2010, 60).

    Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat von den Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 167/08 -, BGHZ 181, 310 = NJW 2010, 60).

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Danach steht fest, dass sowohl der Architekt der Bauherrin (§ 635 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB) als auch die Beklagte als Bauunternehmerin (§§ 633 ff. BGB a. F.) gewährleistungspflichtig waren, wobei beide gegenüber der Bauherrin als Gesamtschuldner hafteten (BGHZ 43, 227).
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 90/84

    Ausgleich einer Teilleistung unter Gesellschaftern einer GmbH als Gesamtschuldner

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Bei je hälftiger Haftung von zwei Gesamtschuldnern führt der Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig dazu, dass der eine Gesamtschuldner von dem anderen die Hälfte seines eigenen Leistungsbeitrages ersetzt verlangen kann, vielmehr ist der Ausgleichsanspruch von vornherein auf den Betrag beschränkt, den der Ausgleichsberechtigte über den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil hinaus geleistet hat (BGH, Urteil vom 19.12.1985 - III ZR 90/84 -, NJW 1986, 1097).
  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 262/05

    Zurückweisung eines durch einen gerichtlichen Hinweis veranlassten neuen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Zu Unrecht meint die Beklagte, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2007 - VII ZR 262/05 - BauR 2007, 1727 eine Verpflichtung des Senats herleiten zu können, ihrem neuen Vortrag nachzugehen.
  • BGH, 15.06.2000 - VII ZR 212/99

    Aufklärungspflicht des mit der Planung beauftragten Architekten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Darüber hinaus sind mindestens bei den Schadensursachen 4, 5 und 8 nach Ansicht des Senats auch Planungsfehler des Architekten gegeben (zu den erhöhten Anforderungen an die Planung bei schadensträchtigen Abdichtungsarbeiten vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 212/99 -, BauR 2000, 1330).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08

    Architektenhaftung: Überwachungsbedürftigkeit der Abdichtung eines Balkons;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10
    Zum anderen ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen, soweit es um Abdichtungsarbeiten geht (vgl. In diesem Zusammenhang OLG Stuttgart BauR 2008, 1658).
  • LG Tübingen, 24.08.2018 - 3 O 98/17

    Architekten- und Bauunternehmerhaftung: Auswirkungen einer Verletzung der Pflicht

    Er kann unterschiedliche Formen annehmen, etwa als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2012 - 8 U 6/10 - IBR 2013, 635).
  • OLG München, 01.08.2019 - 27 U 211/19

    Verjährter Ausgleichsanspruch

    b) Die Ausführungen der Klagepartei zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.4.2012, 8 U 6/10, und die sinnentsprechende Argumentation zum Urteil des BGH VI ZR 200/15 im Hinblick auf Kenntnis des Ausgleichsberechtigten bezüglich 4 Umstandskonstellationen (Berufungsbegründung S. 5/7) sind nicht zielführend, da sich die in Bezug genommenen Ausführungen des OLG Karlsruhe und des BGH auf die kenntnisabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB beziehen.
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