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   OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05 - 195   

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https://dejure.org/2006,9388
OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05 - 195 (https://dejure.org/2006,9388)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2006 - 8 U 692/05 - 195 (https://dejure.org/2006,9388)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. November 2006 - 8 U 692/05 - 195 (https://dejure.org/2006,9388)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Widerruflichkeit eines Vertragsschlusses anlässlich einer Messe als Haustürgeschäft: Saarmesse als Freizeitveranstaltung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Geschäftsabschlusses anlässlich einer Freizeitveranstaltung; "Saarmesse" als Freizeitveranstaltung; Abstellen auf objektive Gegebenheiten zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung; Annahme einer Freizeitveranstaltung ...

  • Judicialis

    BGB § 321 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 321 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Zur Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05
    Bei dem zwischen den Parteien am 8.4.2003 geschlossenen Vertrag über Lieferung und Montage einer Messe-Einbauküche zum Preis von 6.508,-- EUR handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen, auf den gemäß § 651 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf und - in dem in § 651 Satz 3 BGB bestimmten, für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht maßgebenden Umfang - die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 5, zit. nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 651 Rdnr. 5).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt wirkt dem Empfinden, den auf der Veranstaltung vertretenen Anbietern in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, gerade entgegen (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05
    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Das bloße Nebeneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung reicht hingegen für die Annahme einer Freizeitveranstaltung nicht aus (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 26, zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04

    Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05
    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • LG Saarbrücken, 07.04.2011 - 2 S 108/10

    Widerrufsrechts bei Abschluss eines Werkvertrages im Rahmen einer

    Ein tatsächlicher Unterschied zu der Veranstaltung "Saarmesse", die der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2006, Az.: 8 U 692/05, zugrunde lag und auf die das Amtsgericht Bezug genommen hat, besteht nicht.
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