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   OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17   

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OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17 (https://dejure.org/2017,46326)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.11.2017 - 8 U 772/17 (https://dejure.org/2017,46326)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. November 2017 - 8 U 772/17 (https://dejure.org/2017,46326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Zustellung der Klage

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    § 78
    Zustellung demnächst, Zustellung nicht demnächst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Zustellung der Klage

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Doppelvertretung auch für Zustellung einer Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters der beklagten AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klagebefugnis eines Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1069
  • NZG 2018, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 09.02.2017 (8 U 576/16), 27.04.2017 (8 U 147/16) und 18.05.2017 (8 U 321/17) näher begründet hat, verfügt der Insolvenzverwalter über eine Klagebefugnis entsprechend § 256 Abs. 7 Satz 1, § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, jedenfalls soweit sich die Nichtigkeitsklage günstig auf die verwaltete Insolvenzmasse auszuwirken vermag.

    Es entfiele die Grundlage für die im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags vollzogene Gewinnabführung zugunsten der F...... Business KGaA (§ 253 Abs. 1 AktG) sowie die handelsbilanzrechtliche Anknüpfung für sonstige mit der Ergebnisausweisung verbundene finanzielle Folgebelastungen (vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Ein gesondertes Nichtigkeitsfeststellungsinteresse oder ein besonderes Rechtschutzbedürfnis setzt die Nichtigkeitsklage nicht voraus (vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aus der nach § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG anwendbaren Vorschrift des § 246 Abs. 2 Satz 1 AktG (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Dem steht vorliegend die Insolvenz der Beklagten nicht entgegen, weil sich infolge der Insolvenzeröffnung nichts an der Organisationsstruktur der Beklagten geändert hat (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Ungeachtet des gewählten Gesetzeswortlauts entspricht es herrschender Auffassung, dass in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO auch die rechtzeitige Anhängigkeit der Bilanznichtigkeitsklage den Fristablauf aufzuschieben vermag, wenn diese den vertretungsberechtigten Organen "demnächst" ordnungsgemäß zugestellt wird (OLG Karlsruhe, AG 2008, 718; LG Düsseldorf, AG 1989, 140; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 256 Rn. 30; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 36; Spindler/Stilz/Rölike, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 79); dem hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Die zur Gewährleistung einer effektiven Ausübung von Verwaltungsbefugnissen aus den eingangs genannten Gründen (vgl. auch Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16) ausnahmsweise anzuerkennende Befugnis des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage in entsprechender Erweiterung des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG klagebefugten Personenkreises kann indes nicht dazu führen, dass die korrespondierenden Vorschriften über die Klageerhebung und -führung unberücksichtigt bleiben dürften und auf die allgemeine, in § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelte Vertretungsbefugnis allein des Vorstands zurückzugreifen wäre.

    Um die jeweils gesonderte Unterrichtung und Interessenwahrnehmung abzusichern, entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).

    Ein Insolvenzverwalter tritt zwar nach der herrschenden Amtstheorie nicht in die Vorstandsstellung ein (vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).

    Wenn jedoch eine dem Kläger zurechenbare Verzögerung in Rede steht, entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur solche Säumnisse unschädlich sind, die sich in einem hinnehmbaren Rahmen - von bis zu 14 Tagen - halten (BGH, ZMR 2015, 875; NJW 2011, 1227; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 167 Rn. 46; vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 261/86

    Einhaltung der Frist zur Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    (a) Im Ausgangspunkt ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass allein der zwischen Klageerhebung und Eintritt der Heilungswirkung liegende Zeitraum von einem Jahr und elf Monaten einer Rückwirkung der Rechtshängigkeitsfolgen nicht grundlegend entgegensteht, weil im Rahmen des § 167 ZPO keine absolute zeitliche Grenze gilt (vgl. BGH, NJW 1988, 411, 413; NJW 2010, 856, 857).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht von denjenigen Sachverhalten, in denen sich eine ursprünglich gültige Zustellanschrift etwa wegen Umzugs des Adressaten ändert und es daher zur realen Bewirkung der Klagezustellung der Ermittlung und Mitteilung einer neuen zustellfähigen Anschrift bedarf (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1154, 1156; siehe auch BGH, NJW 1993, 2614, 2615; NJW 1988, 411, 413).

    Die Untätigkeit der Klägerin über einen mehrmonatigen Zeitraum wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass die eingetretenen Verzögerungen vorrangig von der beklagten Partei verursacht worden wären (zu diesem Ansatz vgl. BGH, NJW 1988, 411, 413; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 167 Rn. 16).

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 5/16

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Berechnungsweise bei überwiegend

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
      Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, NJW 2017, 547, 551; ZMR 2017, 462, 463).

    Dies ist ausgehend von der Norm und nach dem ihr konkret zugrunde liegenden Regelungsplan zu beurteilen (BGH, NJW 2003, 2601, 2603; ZMR 2017, 462, 463).

    Das Vorliegen einer vom Normgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (BGH, NJW 2016, 3726, 3728; ZMR 2017, 462, 463).

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2008 - 7 U 152/07

    Zur Doppelvertretung der AG durch Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Ungeachtet des gewählten Gesetzeswortlauts entspricht es herrschender Auffassung, dass in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO auch die rechtzeitige Anhängigkeit der Bilanznichtigkeitsklage den Fristablauf aufzuschieben vermag, wenn diese den vertretungsberechtigten Organen "demnächst" ordnungsgemäß zugestellt wird (OLG Karlsruhe, AG 2008, 718; LG Düsseldorf, AG 1989, 140; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 256 Rn. 30; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 36; Spindler/Stilz/Rölike, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 79); dem hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16; Urteil vom 18.05.2017 - 8 U 321/16).

    Mit dem Grundsatz der Doppelvertretung soll zusätzlich einem (arglistigen) Zusammenwirken eines der Organe, insbesondere des Vorstands, mit dem Kläger zum Nachteil der Gesellschaft vorgebeugt werden (OLG München, NZG 2008, 599, ; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715 f.; Hüfer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 246 Rn. 30; Hölter/Englisch, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 36; K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 24; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1881).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang herrschender Auffassung, dass die Anwendung des Grundsatzes der Doppelvertretung nicht davon abhängt, ob in der Einzelfallsituation tatsächlich ein Interessenwiderspruch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat besteht oder ein schädliches Zusammenwirken eines Organs mit der klagenden Partei zulasten der Aktiengesellschaft droht (vgl. OLG Karlsruhe, AG 2008, 718, ; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 246 Rn. 30).

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 92/87

    Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs - Eintritt der Verjährung -

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht von denjenigen Sachverhalten, in denen sich eine ursprünglich gültige Zustellanschrift etwa wegen Umzugs des Adressaten ändert und es daher zur realen Bewirkung der Klagezustellung der Ermittlung und Mitteilung einer neuen zustellfähigen Anschrift bedarf (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1154, 1156; siehe auch BGH, NJW 1993, 2614, 2615; NJW 1988, 411, 413).

    Dieses Handlungsgebot wird spätestens dann ausgelöst, wenn dem Kläger eine Mitteilung über die Unmöglichkeit der Zustellung zugeht oder er sonst Kenntnis hiervon erlangt (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1154, 1156; Wiezcorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 167 Rn. 47).

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90

    Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der klagenden Partei im Rahmen des § 167 ZPO alle Zustellungsverzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, NJW 1992, 1820, 1821; vgl. auch Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/17).

    Es schadet jedes nachlässige - auch leicht fahrlässige - Verhalten (BGH, NJW 1992, 1820, 1821; NJW-RR 1995, 254, 255), und zwar selbst dann, wenn es mit einer Nachlässigkeit des Gerichts zusammenfällt und auch wenn die Klagepartei zunächst alles Erforderliche getan hat, um die Zustellung zu bewirken (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1574, 1576; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 167 Rn. 10).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Unabdingbares Wirksamkeitserfordernis ist, dass das Gericht die Zustellung an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1086, 1087; NJW 2017, 2472, 2474 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 2).

    aa) Eine Klagezustellung an die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 05.12.2014 neubestellten Aufsichtsratsmitglieder, die ihr Mandat jedenfalls ab dem 27.03.2015 ausübten, ist zu keiner Zeit erfolgt; in dieser Hinsicht liegen aus den genannten Gründen auch die Voraussetzungen einer Heilung des Zustellmangels nach § 189 ZPO nicht vor (vgl. BGH, NJW 2017, 2472, 2474 f.).

  • BGH, 12.03.2015 - III ZR 207/14

    Zustellungsmangel: Heilung der Unwirksamkeit einer - demnächstigen - Zustellung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Vorliegend richteten sich die landgerichtlich veranlassten Zustellungsmaßnahmen gestützt auf die Angaben in der Klageschrift an die konkret bezeichneten ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats, nicht hingegen allgemein an die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. aber auch BGH, NJW 2015, 1760, 1761).

      Zugangs im Sinne des § 189 ZPO ausdrücklich anerkannt (BGH, NJW 2015, 1760, 1761).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 2/14

    Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Wenn jedoch eine dem Kläger zurechenbare Verzögerung in Rede steht, entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur solche Säumnisse unschädlich sind, die sich in einem hinnehmbaren Rahmen - von bis zu 14 Tagen - halten (BGH, ZMR 2015, 875; NJW 2011, 1227; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 167 Rn. 46; vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2017 - 8 U 576/16).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17
    Das Vorliegen einer vom Normgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (BGH, NJW 2016, 3726, 3728; ZMR 2017, 462, 463).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 282/11

    Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem

  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 56/12

    Fortsetzung der Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des

  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

  • RG, 20.02.1923 - II 36/22

    Aktienrecht. Zustellung

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 4/08

    Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der

  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

  • OLG Düsseldorf, 04.06.1992 - 10 W 70/92
  • OLG München, 26.03.2008 - 7 U 4782/07

    Zustellung an Aktiengesellschaft: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05

    Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte

  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 303/87

    Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung

  • BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16

    Berufung in einem Mietrechtstreit: Anforderungen an die Zustellung des

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 246/09

    Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung

  • BGH, 21.12.1983 - IVb ZB 29/82

    Heilung des Formmangels eines Scheidungsantrags; Heilung von Zustellungsfehlern

  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 107/95

    Rechtzeitige Erhebung einer Anfechtungsklage

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

  • BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17

    Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der

    Das Berufungsgericht (OLG Dresden, ZIP 2018, 1069) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Die zur Gewährleistung einer effektiven Ausübung von Verwaltungsbefugnissen aus den eingangs genannten Gründen (vgl. auch Senat, Urteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 18.05.2017, 8 U 321/16) ausnahmsweise anzuerkennende Befugnis des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage in entsprechender Erweiterung des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG klagebefugten Personenkreises kann nicht dazu führen, dass die korrespondierenden Vorschriften über die Klageerhebung und -führung unberücksichtigt bleiben dürften und auf die allgemeine, in § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG geregelte Vertretungsbefugnis allein des Vorstands zurückzugreifen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 09.11.2017, 8 U 772/17).

    Um die jeweils gesonderte Unterrichtung und Interessenwahrnehmung abzusichern, entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Ersatzzustellung an den Aufsichtsrat über den Vorstand der Aktiengesellschaft oder am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist (BGH, NJW 1989, 2689 ; RGZ 107, 161, 164 f.; Tielmann, ZIP 2002, 1879, 1883; Hölter/Englisch, AktG , 2. Aufl., § 246 Rn. 40 f.; Schwab, aaO., § 246 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteile v. 09.02.2017, 8 U 576/16, und v. 09.11.2017, 8 U 772/17).

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