Weitere Entscheidung unten: SG Neuruppin, 28.11.2006

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   KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05   

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https://dejure.org/2005,3316
KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05 (https://dejure.org/2005,3316)
KG, Entscheidung vom 15.08.2005 - 8 U 81/05 (https://dejure.org/2005,3316)
KG, Entscheidung vom 15. August 2005 - 8 U 81/05 (https://dejure.org/2005,3316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 536 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536 Abs. 1 Satz 3
    Zur Annahme eines Mangels bei Mietflächenabweichung unter 10%

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flächenabweichung unter 10%: Mietminderung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 30 (Kurzinformation)

    § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB
    Mietminderung bei Flächenabweichung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mangel bei Flächenabweichung unter 10%?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Mietminderung bei niedrigerer Wohnungsfläche

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Flächenabweichung von unter 10% berechtigt nur bei Gebrauchsbeeinträchtigung zur Minderung! (IMR 2006, 1049)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1681
  • NZM 2005, 865
  • ZMR 2005, 950
  • NJ 2005, 505
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 133/03

    Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche um

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05
    a) Die behauptete Flächenabweichung beträgt etwa 6, 2 % und liegt daher unter der vom BGH in seinen Entscheidungen vom 24.3.2004 -VIII ZR 295/03 und VIII ZR 133/03 -festgelegten Grenze, wonach eine Unterschreitung von mehr als 10 % der vereinbarten Fläche stets einen Mangel i. S. d. § 536 BGB darstellt.
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05
    a) Die behauptete Flächenabweichung beträgt etwa 6, 2 % und liegt daher unter der vom BGH in seinen Entscheidungen vom 24.3.2004 -VIII ZR 295/03 und VIII ZR 133/03 -festgelegten Grenze, wonach eine Unterschreitung von mehr als 10 % der vereinbarten Fläche stets einen Mangel i. S. d. § 536 BGB darstellt.
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05
    Diesen Grundsatz hat der 12. Zivilsenat des BGH zwar für den Bereich der Geschäftsraummiete in seinem Urteil vom 4.5.2005 - XII ZR 254/01 - übernommen.
  • BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 144/85

    Pflicht des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses während der Beseitigung von

    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05
    Die Ausführungen des BGH auf S. 9 des Urteils beziehen sich (nur) darauf, dass es (für die Minderung)nicht darauf ankommt, ob der Mieter die Mietsache in der fraglichen Zeit auch genutzt hat (das Urteil vom 29.10.1986 - VIII ZR 144/85 - betrifft den Fall eines wegen mangelhafter Lackierung in einer Werkhalle untergebrachten geleasten Flugzeugs und die Frage, ob auch während dieser Zeit eine Gebrauchsbeeinträchtigung anzunehmen war).
  • KG, 25.01.2001 - 8 U 9675/99
    Auszug aus KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05
    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats vom 25.1.2001 (-8 U 9675/99, KGReport Berlin 2001, 238) bezieht, geht der Hinweis hierauf deshalb fehl, weil es sich dort um eine "echte" Quadratmetermiete handelte; hier ist der Mietzins hingegen in § 5 des Mietvertrages ausdrücklich "pauschal" auf den vereinbarten Betrag festgelegt worden.
  • BGH, 25.11.2020 - XII ZR 40/19

    Mietminderung bei Geschäftsraummiete: Zuordnung eines Teils der Mietfläche nach

    Er muss dann im jeweiligen Einzelfall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist (OLG Dresden NJW-RR 2019, 1294, 1296 und NJW-RR 2015, 141, 143; OLG Düsseldorf GE 2012, 616, 617; KG NJW-RR 2005, 1681).
  • OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19

    Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete

    Der Mieter muss in diesem Falle nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, NJOZ 2009, 2432; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.; V. Emmerich, a.a.O.; Neuhaus, a.a.O., Kap. 20 Rn. 99).
  • OLG Dresden, 01.07.2014 - 5 U 1890/13

    Anforderungen an die Vereinbarung einer sog. echten Quadratmetermiete

    b) Ist aber eine solche, echte Quadratmetermiete vereinbart, dann bestimmt sich der Betrag der geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, so dass sich eine auf der irrtümlichen Annahme einer größeren Fläche beruhende Zahlung einer höheren Miete ohne Weiteres als Überzahlung darstellt, die wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden kann (ebenso KG, Urteil vom 25.01.2001, 8 U 9675/99, GE 2001, 622; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.201, 24 U 56/11, GE 2012, 616; Kraemer, NZM 1999, 156, 161; vgl. auch KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865, wo eine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich von der echten Quadratmetermiete abgegrenzt wird).

    Der Mieter muss in diesem Fall nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, a.a.O.; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, ZMR 2009, 523; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.).

  • AG Dortmund, 26.11.2013 - 425 C 7773/12

    Mietfläche weicht 10% vom Mietvertrag ab: Gebrauchsbeeinträchtigung!

    Ein Mangel kann auch bei einer Flächenabweichung von unter 10% vorliegen (KG, NZM 2005, 865 [für Gewerberaum]; Wieck, WuM 2004, 487, 488; Hoffmann, MietRB 2010, 281, 284; Börstinghaus, a.a.O. Rn. 335) a.A. Pauly ZMR 2006, 665, 666).
  • KG, 05.02.2009 - 12 U 122/07

    Gewerbemietverhältnis: Rückzahlungsanspruch wegen falscher Flächenberechnung;

    Bei einer geringeren Flächenabweichung hat der Mieter zur Rechtfertigung einer Minderung darzulegen, dass dadurch der vertragsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NZM 2005, 500, für den Fall einer fristlosen Kündigung; Senat, OLGR 2006, 175 = GuT 2006, 133 = GE 2006, 53; KG, Urteil vom 13. März 2006 - 8 U 215/05 - ; KG, GuT 2005, 211 = OLGR 2005, 946).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.2018 - 3 C 178/18

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen Verschattung der Wohnung und Verkleinerung des

    Dass hier bereits durch die geringe Flächenabweichung von 0, 39 % (worauf 3, 51 ? der Gesamtmiete entfallen) eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist, hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist dies den Fotos zu entnehmen, noch kann dies in Anbetracht dessen, dass es sich lediglich um den Balkon der Wohnung handelt, angenommen werden; vgl. KG, Beschluss vom 15.8.2005 - 8 U 81/05 -, zitiert nach juris.
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   SG Neuruppin, 28.11.2006 - S 8 U 81/05   

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https://dejure.org/2006,68995
SG Neuruppin, 28.11.2006 - S 8 U 81/05 (https://dejure.org/2006,68995)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28.11.2006 - S 8 U 81/05 (https://dejure.org/2006,68995)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 28. November 2006 - S 8 U 81/05 (https://dejure.org/2006,68995)
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