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   OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - II-8 UF 156/10   

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https://dejure.org/2011,15069
OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - II-8 UF 156/10 (https://dejure.org/2011,15069)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2011 - II-8 UF 156/10 (https://dejure.org/2011,15069)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - II-8 UF 156/10 (https://dejure.org/2011,15069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1574
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 04.11.2010 - 2 UF 349/10

    Versorgungsausgleich: Ermessenserwägungen bei der Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 8 UF 156/10
    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung hält einen Ausgleich geringwertiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung für geboten, wenn bei dem Träger der geringwertigen Versorgung noch andere Anrechte auszugleichen seien und aus diesem Grund kein unverhältnismäßiger Aufwand für die Übertragung und Unterhaltung einer Kleinstrente entstehe (Thüringer OLG, Beschluss vom 04.11.2010, 2 UF 349/10; OLG München, 09.12.2010, 12 UF 1625/10, FamRZ 2011, 646).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2011 - 15 UF 13/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts bei der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 8 UF 156/10
    Andere Entscheidungen (z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2011, Az. 15 UF 13/11) schließen auch bei wechselseitig vorhandenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung das geringwertige gesetzliche Rentenanrecht eines Ehegatten im Ergebnis vom Versorgungsausgleich aus und lassen nicht erkennen, ob der niedrige Aufwand für die Durchführung der Teilung in ihre Ermessensentscheidung eingeflossen ist, oder gewichten das Interesse an einer Vereinfachung des Teilungsvollzuges höher als das Interesse des berechtigten Ehegatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2010, 18 UF 72/10).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2010 - 18 UF 72/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Anrechten aus der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 8 UF 156/10
    Andere Entscheidungen (z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2011, Az. 15 UF 13/11) schließen auch bei wechselseitig vorhandenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung das geringwertige gesetzliche Rentenanrecht eines Ehegatten im Ergebnis vom Versorgungsausgleich aus und lassen nicht erkennen, ob der niedrige Aufwand für die Durchführung der Teilung in ihre Ermessensentscheidung eingeflossen ist, oder gewichten das Interesse an einer Vereinfachung des Teilungsvollzuges höher als das Interesse des berechtigten Ehegatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2010, 18 UF 72/10).
  • OLG München, 09.12.2010 - 12 UF 1625/10

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen zusammen mit einem nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 8 UF 156/10
    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung hält einen Ausgleich geringwertiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung für geboten, wenn bei dem Träger der geringwertigen Versorgung noch andere Anrechte auszugleichen seien und aus diesem Grund kein unverhältnismäßiger Aufwand für die Übertragung und Unterhaltung einer Kleinstrente entstehe (Thüringer OLG, Beschluss vom 04.11.2010, 2 UF 349/10; OLG München, 09.12.2010, 12 UF 1625/10, FamRZ 2011, 646).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2011 - 2 UF 103/11

    Versorgungsausgleich: Absehen von einer externen Teilung zum selben

    Nach Auffassung des Senats kommt damit der Höhe des zu erwartenden Teilungsaufwandes im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eine große Bedeutung zu (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2011 - 8 UF 156/10, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 04.07.2013 - 10 UF 89/13

    Versorgungsausgleich: Ermessensgesichtspunkte für einen Ausschluss bei geringem

    Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG in den Fällen einer Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 VersAusglG wegen des per se geringen Verwaltungsaufwandes nicht in Betracht komme (Bergner, FamFR 2012, 25, 28; vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1574; vgl. MüKo/Gräper, BGB, 6. Aufl. 2013, § 18 VersAusglG Rn. 12 mwN) folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
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