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BPatG, 12.07.2011 - 8 W (pat) 23/08 |
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- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 59 Abs 2 PatG, § 140 BGB
Patentbeschwerdeverfahren - Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung - Umdeutung einer Gebührenzahlung
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§ 59 Abs 2 PatG, § 140 BGB
Patentbeschwerdeverfahren - Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung - Umdeutung einer Gebührenzahlung - rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung - Umdeutung einer Gebührenzahlung
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - Beitritt zum Einspruchsverfahren bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung - Umdeutung einer Gebührenzahlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.07.1993 - X ZB 23/92
Beitritt zum Einspruchsverfahren - Heizkörperkonsole
Auszug aus BPatG, 12.07.2011 - 8 W (pat) 23/08
Da dem angeblichen Patentverletzer während der Einspruchsfrist und des Einspruchsverfahrens die Nichtigkeitsklage verschlossen ist (§ 81 Abs. 2 PatG), räumt das Gesetz demjenigen, der wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, sich an einem anhängigen Einspruchsverfahren zu beteiligen und trägt so seinem durch die anhängigen Prozesse, für die die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts eine wesentliche Vorfrage darstellt, begründeten besonderen Interesse an einer kurzfristigen Klärung dieser Frage Rechnung (BGH GRUR 1993, 892, 893, li. Sp. u. - Heizkörperkonsole). - BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98
Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient
Auszug aus BPatG, 12.07.2011 - 8 W (pat) 23/08
Geht man davon aus, dass die hier erfolgte Zahlung einer "Beschwerdegebühr" angesichts des Betrags und der Eindeutigkeit der in den Einzugsermächtigungen enthaltenen Bezeichnungen nicht als Zahlung einer Einspruchs- bzw. Beitrittsgebühr ausgelegt werden kann, so ist die auf die Zahlung einer Beschwerdegebühr gerichtete Verfahrenshandlung jedoch analog § 140 BGB in die Zahlung einer Einspruchsgebühr umzudeuten (…zu den Voraussetzungen vgl. Schulte, a. a. O., Einleitung, Rdn. 339; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 70, Rdn. 3 unter Verweis auf BGH NJW 2001, 1217):. - BPatG, 31.03.1992 - 4 W (pat) 3/91
Auszug aus BPatG, 12.07.2011 - 8 W (pat) 23/08
Dabei geht der Senat davon aus, dass bereits die erste Beitrittserklärung vom 30. Juni 2010 als zulässig anzusehen ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage wegen Verletzung des Patents, sondern nur eine einstweilige Verfügung vorlag (anders BPatG (4. Senat) v. 31. März 1992 (4 W (pat) 3/91). - LG Düsseldorf, 12.04.2012 - 4a O 56/10
Kraftfahrzeug-Türverschluss
Auszug aus BPatG, 12.07.2011 - 8 W (pat) 23/08
Zur Darlegung ihrer Beitrittsberechtigung nach § 58 Abs. 2 PatG hat die Beitretende auf die von ihr in Kopie vorgelegte einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2010 (4a O 56/10) verwiesen.
- BGH, 29.08.2017 - X ZB 3/15
Einspruchsverfahren gegen eine Patenterteilung: Zulässigkeit des Beitritts …
b) Die Frage, inwieweit auch derjenige dem Einspruchsverfahren beitreten kann, gegen den der Patentinhaber wegen vermeintlicher Patentverletzung zwar gerichtlich, aber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen ist, wird in Rechtsprechung und Fachliteratur unterschiedlich beurteilt (verneinend: BPatG, Beschluss vom 31. März 1994 - 4 W (pat) 3/91;… mit gleicher Tendenz Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, § 59 Rn. 104; bejahend: BPatG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 8 W (pat) 23/08, juris Rn. 44;… Engels in Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl., § 59 PatG Rn. 170). - BPatG, 10.11.2014 - 11 W (pat) 12/10
Patentbeschwerdeverfahren - "Umschaltbarer Ratschenschlüssel" - zur Zulässigkeit …
Die Ausdehnung der gesetzlichen Beitrittsmöglichkeit im Wege einer "erweiternden Auslegung" des Begriffs der "Klage" oder einer Analogie, welche eine einstweilige Verfügung umfasste, ist nach deutschem Recht nicht möglich (a.A. Beschluss des 8. Senats des BPatG vom 12. Juli 2011 - 8 W (pat) 23/08).Hiervon abweichend gibt es jedoch einen Beschluss des 8. Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2011 - Az. 8 W (pat) 23/08 - (veröffentlicht in juris), in dem die Zulässigkeit des Beitritts bereits für den Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem noch keine Klage wegen Verletzung des Patents, sondern nur eine einstweilige Verfügung vorlag.